{"id":"bgbl2-2021-6-24","kind":"bgbl2","year":2021,"number":6,"date":"2021-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/6#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-6-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_6.pdf#page=38","order":24,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"2021-03-22T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 22. März 2021\nDie ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“        berechnet wird, jedoch, falls diese negativ ist, mit null\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen-    angenommen wird.\nbahnmaterial hat am 21. Dezember 2020 in Übereinstim-\nDie Gesellschaft kann zu dem Zeitpunkt, zu dem keine\nmung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober\nVerpflichtungen von Aktionären der Klasse A nach Arti-\n1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II\nkel 26 verbleiben und kein Vorzugsbetrag zu Gunsten von\nS. 907, 908, 920) mit Zustimmung des Sitzstaates be-\nAktien der Klasse A ausstehend ist, durch einen Be-\nschlossen, die Statuten wie folgt zu ändern:\nschluss der Generalversammlung die Umwandlung von\nAktien der Klasse A in Aktien der Klasse B vornehmen.\n„Firma, Sitz, Zweck                      Nach der Umwandlung aller Aktien der Klasse A in Aktien\nund Dauer der Gesellschaft                   der Klasse B bilden diese Aktien der Klasse B die einzige\nGrundkapital                         Klasse von Aktien, und die Statuten werden dahingehend\ngeändert, dass jegliche Unterscheidung zwischen diesen\nArtikel 5*)                        Klassen von Aktien aufgehoben wird.\nDas Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus dem        Jede nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll\nAktienkapital der Klasse A und dem Aktienkapital der        einbezahlte Aktien ist gemäß Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6\nKlasse B zusammen.                                          durch den Verwaltungsrat zu beschließen. Die Zahlung\nnachträglicher Leistungen hat direkt auf das zu diesem\nDas Aktienkapital der Klasse A der Gesellschaft beträgt  Zweck vom Verwaltungsrat bezeichnete Konto zu erfolgen\n2 600 000 000 Schweizer Franken, wovon 520 000 000          und die auf dieses Konto einbezahlten Mittel stehen sofort\nSchweizer Franken (20 %) einbezahlt sind. Es ist einge-     zur Verfügung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird\nteilt in 260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000       diesen Art. 5 so abändern, dass er die nachträglich ge-\nSchweizer Franken.                                          leisteten Einlagen widerspiegelt und zwar zum früheren\nDie Gesellschaft kann im Rahmen der Aufnahme neuer       Zeitpunkt des Abschlusses der nachträglichen Leistung\nAktionäre oder einer anderweitigen Erhöhung ihres           von Einlagen oder des auf diese nachträgliche Einfor-\nAktienkapitals ein Aktienkapital der Klasse B schaffen,     derung von Einlagen folgenden 31. Dezember. Diese\nindem sie voll einbezahlte Aktien der Klasse B mit einem    Änderung ist vom Verwaltungsrat im Handelsregister\nNennwert von je 100 000 Franken ausgibt.                    anzumelden zusammen mit einer Bestätigung des Ver-\nwaltungsrates, wonach die Gesellschaft die Einlagen\nVorbehältlich der nachstehenden Vorzugsrechte von        erhalten hat.\nAktien der Klasse A haben die Aktien der Klasse B die\ngleichen proportionalen Rechte in Bezug auf Ausschüt-          Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital-\ntungen und Liquidationserlöse wie die Aktien der Klasse A.  erhöhung (1997), nach Abtretung von Aktien (2007) und\nDie Aktien der Klasse A haben Vorrang bezüglich Aus-        nach Neuverteilung der Aktien (2016) wie folgt verteilt:\nschüttungen und Liquidationserlöse aus Reserven der         Aktien der Klasse A\nGesellschaft, ausgenommen der ordentliche Reserve-\nfonds gemäß Artikel 29 Abs. 1 („Relevante Reserven“) in     58 760 Deutsche Bahn AG\nder Höhe, die den Relevanten Reserven zum 31. Dezem-        58 760 Société nationale SNCF\nber 2017 entspricht („Vorzugsbetrag“). Ausschüttungen\noder Zahlungen aufgrund einer Liquidation oder eines        35 100 Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A\nRückkaufs von Aktien der Klasse A aus den Relevanten        25 480 SNCB\nReserven sowie etwaige Nettoverluste aus Materialfinan-\n15 080 NV Nederlandse Spoorwegen\nzierungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2018 abge-\nschlossen worden sind und am oder nach dem 1. Januar        13 572 RENFE Operadora\n2018 nicht refinanziert wurden, mindern den Vorzugs-        13 000 Schweizerische Bundesbahnen\nbetrag zugunsten der Aktien der Klasse A im entspre-\nchenden Betrag. Der Vorzugsbetrag erhöht sich um einen        5 200 Näringsdepartementet\nrechnerischen Zins auf dem Saldo des Vorzugsbetrags,          5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen\nund wird jeweils jährlich auf den 31. Dezember dem                   Eisenbahnen\nVorzugsbetrag zugeschlagen. Diese rechnerischen Zinsen\nwerden auf der Grundlage der durchschnittlichen Rendite       5 200 ÖBB Holding AG\nder 10-jährigen Anleihe der Schweizerischen Eidgenos-         5 200 CP-Comboios de Portugal, E.P.E\nsenschaft (R10) berechnet, die auf der Grundlage der von\n5 200 Hellenische Eisenbahnen\nder Schweizerischen Nationalbank veröffentlichten Tages-\nrenditen für das am 31. Dezember endende Kalenderjahr         2 800 Akcionarsko duštvo „Železnice Srbije“ Beograd","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021                                295\n2 600 České Dráhy, a.s.                                              104 TCDD TAŞIMACILIK A.Ş.\n2 122 HŽ Putnički prijevoz d.o.o.                                      61 Železnici na Republika Severna Makedonija\nTransport AD – Skopje\n1 820 Ungarische Staatseisenbahnen AG\n52 Dänische Staatsbahnen\n1 326 Javno Preduzeće Željeznice Federacije\nBosne i Hercegovine, društvo sa ograničenom                      52 Norwegische Staatsbahnen.\nodgovornošću Sarajevo\n*) Änderung des Artikels 5 der Statuten, beschlossen durch die außer-\n1 300 Železničnáspoločnost' Slovensko, a.s                         ordentliche Generalversammlung vom 21. Dezember 2020.“\n1 092 Slovenske železnice d.o.o.                                    Die Generalversammlung der „Eurofima“ hat am\n520 Holding Balgarski Darzhavni Zheleznitsi EAD               21. Dezember 2020 die Rechtsgültigkeit der Änderung\nder Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die mit sofortiger\n243 Javno pretprijatie za zeleznicka infrastruktura           Wirkung in Kraft getreten ist.\nŽeleznici na Republika Severna Maedonija –\nSkopje\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-\n156 Željeznički Prevoz Crne Gore a.d.                         kanntmachung vom 19. November 2020 (BGBl. II S. 943).\nBerlin, den 22. März 2021\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nAxel Hansmeier"]}