{"id":"bgbl2-2021-6-23","kind":"bgbl2","year":2021,"number":6,"date":"2021-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/6#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-6-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_6.pdf#page=35","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-03-18T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 291\nBekanntmachung\nder deutsch-sambischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. März 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. April 2020/25. Juni 2020 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Grüne Bürgerenergie Sambia – Förderung von\noffgrid-Lösungen in Sambia“; „GET FiT Sambia Phase II“\nund „Stärkung der Resilienz durch die Dürre betroffener\nHaushalte in Sambia“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. Juni 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021\nDer Botschafter                                                 Lusaka, den 27. April 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbal-\nnote Nr. 32/2019 vom 29. April 2019 und Verbalnote Nr. 81/2019 vom 16. Dezember 2019)\nund die Antwortnoten der Regierung der Republik Sambia vom 12. September 2019 und\n30. Januar 2020 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Sambia oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von bis zu 26 500 000,00 Euro (in Worten: sechsundzwanzig Millionen fünf-\nhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Grüne Bürgerenergie Sambia – Förderung von offgrid-Lösungen in Sambia“\nin Höhe von bis zu 7 500 000 Euro (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-\ntausend Euro),\nb) „GET FiT Sambia Phase II“ in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro),\nc) „Stärkung der Resilienz durch die Dürre betroffener Haushalte in Sambia“ in Höhe\nvon bis zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSambia zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2023.\n5. Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Sambia befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 genann-\nten Verträge in der Republik Sambia erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-\nhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der\nRepublik Sambia getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der\nRegierung der Republik Sambia übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nder Republik Sambia die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n7. Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Sambia veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021         293\n11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAchim Burkart\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Sambia\nHerrn Joseph Malanji\nLusaka"]}