{"id":"bgbl2-2021-5-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":5,"date":"2021-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_5.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-02-18T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus\nVom 15. Februar 2021\nDie N i e d e r l a n d e * haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats\nin dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom\n16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) am\n20. Januar 2021 einen bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am 22. Juli 2010\nangebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens in\nBezug auf A r u b a um weitere drei Jahre e r n e u e r t . Der Vorbehalt ist somit in\nBezug auf Aruba bis zum 1. Mai 2024 gültig.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Januar 2021 (BGBl. II S. 156).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 15. Februar 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Februar 2021\nDas in Windhuk am 27. April 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2019 ist\nnach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 27. April 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Februar 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021                              231\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\ndie Regierung der Republik Namibia –                    den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nNamibia,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu vertiefen,                                                         schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2023.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nin der Republik Namibia beizutragen,                                  über der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 3\nlungen vom 18. September 2019 –\nDie Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von\nsind wie folgt übereingekommen:                                    direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Republik Namibia erhoben werden. In diesem Zusammen-\nArtikel 1\nhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        werden von der Regierung der Republik Namibia getragen. Er-\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-          hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von              der Republik Namibia übernommen. Darüber hinaus befreit die\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge        Regierung der Republik Namibia die KfW von sonstigen öffent-\nin Höhe von bis zu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro)    lichen Abgaben.\nfür die Vorhaben\n1. „UNAM Campus Katima Mulilo II“ bis zu 5 000 000 Euro (in                                         Artikel 4\nWorten: fünf Millionen Euro),                                       (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n2. „Armutsorientierte Förderung urbaner Infrastruktur“ bis zu\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro)                    (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser        sechs Monaten kündigen.\nVorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maß-\nnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von              (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-            mens vereinbaren.\nfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-        (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines            Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.                                      gelegt.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der        Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-           Regierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1              partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-         erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nkommen Anwendung.                                                     der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Windhuk am 27. April 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEllen Gölz\nFür die Regierung der Republik Namibia\nObeth Kandjoze"]}