{"id":"bgbl2-2021-5-18","kind":"bgbl2","year":2021,"number":5,"date":"2021-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-5-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_5.pdf#page=15","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02)","law_date":"2021-02-24T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021  239\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Schlachttieren\nVom 23. Februar 2021\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von\nSchlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770, 771) wird nach seinem Artikel 20 Absatz 3\nfür\nUngarn                                                      am 19. August 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. September 2008 (BGBl. II S. 1276).\nBerlin, den 23. Februar 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-22-02)\nVom 24. Februar 2021\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. Juni 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Februar 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, 23. Juni 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 228 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni\n2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Inverness Technologies, Inc.\n(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet\nder Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-\nmer DOCPER-TC-22-02 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über\ndie Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für Soldaten beim Karrierewechsel,\nbetreibt bestehende diesbezügliche Einrichtungen, bietet Soldaten Beratung vor dem\nAusscheiden und beim Karrierewechsel sowie Schulungen im Zusammenhang mit\nBeschäftigungsfragen, damit diese den Arbeitsmarktanforderungen gerecht werden.\nDer Auftragnehmer ermittelt ausscheidende Soldaten und informiert sie über Dienst-\nleistungsangebote, beurteilt den individuellen Bedarf und erbringt auf den jeweiligen\nFall zugeschnittene Betreuung und Beratung hinsichtlich des Karrierewechsels und der\nBeschäftigungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer sammelt Daten und Informationen\nüber die erbrachten Dienstleistungen, auf deren Grundlage die Regierung die Leistun-\ngen beurteilt und die Dienstleistungen verbessert. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt\ndie zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten automatisierten Systeme.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle\nAspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und\nseine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Career Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021            241\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. Juli 2019\nbis 3. Juli 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika Nummer 228 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und\nderen deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}