{"id":"bgbl2-2021-5-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":5,"date":"2021-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_5.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-02-22T00:00:00Z","page":234,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 2021\nDas in Kigali am 28. September 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020 (Vorhaben\n„COVID-19 Notprogramm für kleine und mittlere Unter-\nnehmen (KMU) in Ruanda“) ist nach seinem Artikel 5 Ab-\nsatz 1\nam 28. September 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021                        235\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Republik Ruanda –                Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nRuanda,                                                          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nentfällt, soweit der entsprechende Finanzierungsvertrag nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ninnerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen wur-\nzu vertiefen,\nde.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nin der Republik Ruanda beizutragen,                              KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 110/2020 vom 27. Juli                                    Artikel 3\n2020) –                                                             Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nsind wie folgt übereingekommen:                               Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nRepublik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nArtikel 1                           erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene\nes der Regierung der Republik Ruanda von der Kreditanstalt für   besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis    Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die\nzu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vor-  Regierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent-\nhaben „COVID-19 Notprogramm für kleine und mittlere Unter-       lichen Abgaben.\nnehmen (KMU) in Ruanda“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                                Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt    der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des   ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nAbkommen Anwendung.                                              republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt"]}