{"id":"bgbl2-2021-3-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":3,"date":"2021-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/3#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_3.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-01-19T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Januar 2021\nDas in Gaborone am 25. November 2020 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2019 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 25. November 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021                        153\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Hilfsquellen (IUCN) als Empfängerin des Finanzierungsbeitrags\nund Durchführungsstelle des Vorhabens zu den zwischen der\nund\nKfW und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und\ndie Entwicklungsgemeinschaft                   der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) zu vereinbarenden und von\ndes Südlichen Afrika (SADC)                   der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu\nbilligenden Bedingungen weitergeleitet wird, und ein Durch-\n(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“\nführungsvertrag zwischen der Entwicklungsgemeinschaft des\nund in der Einzahl als „Vertragspartei“ bezeichnet) –\nSüdlichen Afrika (SADC) und der Internationalen Union zur Er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       haltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) ge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und die Entwick-          schlossen wird.\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC),                       (3) Für das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben besteht\nEinvernehmen, dass der Finanzierungsbeitrag auf Grundlage\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      eines Durchführungsvertrages zwischen der Entwicklungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     gemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Internatio-\nzu vertiefen,                                                     nalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfs-\nquellen (IUCN) an diese weitergeleitet wird.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nin den Mitgliedstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Süd-      beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nlichen Afrika (SADC) beizutragen,                                 oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der bilateralen Verhand-    erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung, sofern die darin\nlungen vom 6. November 2019 –                                     enthaltenen Bestimmungen erfolgreich umgesetzt wurden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\noder anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszu-\nbeiträge zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 16 000 000 Euro\nunterliegen.\n(in Worten: sechzehn Millionen Euro) für nachstehende Vorhaben\nzu erhalten:                                                         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\n1. „TFCA Fazilität II“ in Höhe von bis zu 11 000 000 Euro (in\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nWorten: elf Millionen Euro)\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n2. „Wildhüterausbildung in der SADC Region II“ in Höhe von        des 31. Dezember 2023.\nbis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                                     Artikel 3\nfestgestellt worden ist.\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\n(2) Für das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben besteht     setzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein,\nEinvernehmen, dass der Finanzierungsbeitrag direkt durch die      dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nInternationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen  Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021\nschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genann-          oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für die Be-\nten Verträge in der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen              teiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen\nAfrika (SADC) erhoben werden.                                           erteilt werden.\nArtikel 4                                                                 Artikel 5\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsetzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein,         Kraft.\ndass diese bei den sich aus den durch die Finanzierungsbeiträge\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nabgedeckten Aktivitäten ergebenden und damit in Zusammen-\nkommens vereinbaren.\nhang stehenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr die freie Wahl der Verkehrsunternehmen               (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ngewähren und keine Maßnahmen treffen, welche die gleich-                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der         Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\nBundesrepublik Deutschland an den Vorhaben ausschließen                 beigelegt.\nGeschehen zu Gaborone am 25. November 2020 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMargit Hellwig-Bötte\nFür die Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika (SADC)\nDr. S t e r g o m e n a L a w r e n c e Ta x"]}