{"id":"bgbl2-2021-3-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":3,"date":"2021-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_3.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Beshenich Muir & Associates, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-134-02)","law_date":"2021-01-18T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 13. Januar 2021\nLuxemburg hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Dezember\n2020 notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Novem-\nber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der\nVereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II S. 129, 131; 1979 II\nS. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach seinem Artikel XI\n§ 43 mit Wirkung vom 18. Dezember 2020 auf folgende weitere Organisation\nanwendet:\n– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Oktober\n1977.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. November 2020 (BGBl. II S. 1171).\nBerlin, den 13. Januar 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Beshenich Muir & Associates, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-134-02)\nVom 18. Januar 2021\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Beshenich Muir & Associates, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-134-02) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Juni 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Januar 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021           147\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, 10. Juni 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 106 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Juni\n2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit dem Unternehmen Beshenich Muir & Associates, LLC (Auftragnehmer)\neinen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-134-02 (Vertrag) ge-\nschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über\ndie Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Planung, Koordinierung, Ausführung und Berichterstattung\nin Zusammenhang mit einsatzbezogener Informationssicherung (Cybersicherheit) sowie\nInteroperabilitätsbewertungen mit Analyse der Auftragsgewährleistung bei Übungen\noder anderen Veranstaltungen der Kampfkommandos und des Heeres. Informations-\nsicherung schließt Maßnahmen zum Schutz und zur Verteidigung von Informationen\nund Informationssystemen ein. Bei Interoperabilität handelt es sich um die Fähigkeit\nunterschiedlicher IT-Systeme und Softwareanwendungen, miteinander zu kommunizie-\nren, Daten auszutauschen und die ausgetauschten Informationen anzuwenden.\nAuftragsgewährleistung ist die Fähigkeit der Ausführenden, ihren Auftrag zu erfüllen,\nentscheidende Prozesse fortzusetzen und Menschen und Material bei internen und\nexternen Angriffen zu schützen. Diese Dienstleistungen umfassen Unterstützung bei\nder Planung von Übungen, Erhebung und Auswertung von Daten und entsprechende\nRückmeldung sowie die Koordinierung vor Ort für das Europäische Kommando der\nVereinigten Staaten (USEUCOM) und das Afrikanische Kommando der Vereinigten\nStaaten (USAFRICOM) und Verbindungsaufgaben gegenüber anderen Kommando-\nbereichen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-\nsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,\ndass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-\nnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-\nnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und\nalle damit verbundenen Vorrechte verlieren;","148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im\nBerichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 2. März 2018\nbis 28. Februar 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-\nbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72\nAbsatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“"]}