{"id":"bgbl2-2021-3-12","kind":"bgbl2","year":2021,"number":3,"date":"2021-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/3#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_3.pdf#page=16","order":12,"title":"Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zur Durchführungsvereinbarung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur","law_date":"2021-01-29T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021\nBekanntmachung\nder Änderungsvereinbarung\nzur Durchführungsvereinbarung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen\nDeutschland – Singapur betreffend die Nutzung\nder Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr\nin Munster und Bergen durch\nMitglieder der Streitkräfte von Singapur\nVom 29. Januar 2021\nDie in Leipzig am 15. September 2015 unterzeichnete\nÄnderungsvereinbarung zur Durchführungsvereinbarung\nvom 6. März 2009 zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Republik Singapur zum Ab-\nkommen vom 9. Januar 2009 (BGBl. 2009 II S. 265, 266)\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Singapur über den\nvorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streit-\nkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland betreffend die Nutzung der Ausbildungsein-\nrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen durch\nMitglieder der Streitkräfte von Singapur (BGBl. 2010 II\nS. 788) ist nach ihrem Artikel 8\nam 15. September 2015\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig wird bekanntgemacht, dass die Durchfüh-\nrungsvereinbarung vom 6. März 2009 (BGBl. 2010 II\nS. 788) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom\n15. September 2015 (BGBl. 2021 II S. 160, 161) nach\nihrem Artikel 13 Absatz 2 Satz 1\nam 31. Dezember 2020\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 29. Januar 2021\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021                        161\nÄnderungsvereinbarung\nzur Durchführungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur\nzum Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Singapur\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbetreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr\nin Munster und Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur\nDas Bundesministerium der Verteidigung               jeweils bis zu sieben Wochen einschließlich der Entsendung des\nder Bundesrepublik Deutschland                  Arbeitskommandos (Vorgeschobene Unterstützungsgruppe)\ndurch die entsendende Vertragspartei vor und nach der Ausbil-\nund\ndung statt. Zu diesem Zweck bietet die aufnehmende Vertrags-\ndas Verteidigungsministerium der Republik Singapur         partei Unterstützungsleistungen innerhalb ihres Hoheitsgebietes\nan. Die jeweiligen Unterstützungsleistungen sind abhängig von\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nverfügbaren Ressourcen der aufnehmenden Vertragspartei. Es\nim Hinblick auf Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverein-   gelten im Übrigen die Nutzungsbestimmungen der jeweiligen\nbarung vom 6. März 2009 zwischen dem Bundesministerium der        Truppenübungsplatzkommandanturen.“\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-          (2) In Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 wird „ausschließlich auf den\ndigungsministerium der Republik Singapur zum Abkommen zwi-        Truppenübungsplätzen der aufnehmenden Vertragspartei in\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        Munster und Bergen“ durch „unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1\nRegierung der Republik Singapur über den vorübergehenden          Satz 2 auf dem Truppenübungsplatz der aufnehmenden Ver-\nAufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im       tragspartei in der Oberlausitz“ ersetzt.\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffend die\nNutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in                                           Artikel 3\nMunster und Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singa-\npur, nachstehend als „Durchführungsvereinbarung“ bezeichnet –        Artikel 3 Absatz 1 wird geändert und erhält folgenden neuen\nWortlaut:\nsind übereingekommen, die Durchführungsvereinbarung wie           „Im Rahmen der infrastrukturellen und logistischen Unter-\nfolgt zu ändern:                                                  stützung durch die aufnehmende Vertragspartei werden auf\nAnforderung durch die entsendende Vertragspartei, soweit dort\nArtikel 1                           Kapazitäten vorhanden sind, sämtliche logistische Dienstleistun-\ngen als Teil des Host Nation Support (HNS) angeboten.“\nDer Titel der Durchführungsvereinbarung wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 4\n„Munster“ wird durch „der Oberlausitz“ ersetzt.\nIn Artikel 4 wird „zwölf“ durch „fünfundvierzig“ ersetzt und\n„(Vorgeschobene Unterstützungsgruppe)“ unmittelbar hinter dem\nArtikel 2                           Wort „Arbeitskommando“ eingefügt.\n(1) Artikel 2 Absatz 1 wird geändert und erhält folgenden neu-\nen Wortlaut:                                                                                     Artikel 5\n„Die entsendende Vertragspartei nutzt den Truppenübungs-          (1) Artikel 5 erhält als neue Überschrift „Temporäre Koordinie-\nplatz der aufnehmenden Vertragspartei in der Oberlausitz zum      rungsstelle“.\nZwecke der eigenen Ausbildung von Angehörigen ihrer Streitkräf-\n(2) Artikel 5 wird geändert und erhält folgenden neuen Wort-\nte. Im Ausnahmefall kann die entsendende Vertragspartei im\nlaut:\nRahmen freier Kapazitäten und Verfügbarkeiten den NATO Trup-\npenübungsplatz in Bergen während der Nutzungszeiträume der           „Die entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung der\nStreitkräfte der aufnehmenden Vertragspartei mitnutzen. Die Aus-  Truppenübungsplatzaufenthalte in der Oberlausitz und in Bergen\nbildung findet höchstens zweimal jährlich für einen Zeitraum von  sowie zu deren erforderlichen Unterstützungsleistungen eine"]}