{"id":"bgbl2-2021-3-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":3,"date":"2021-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/3#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-3-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_3.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Durchführungsvereinbarung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur betreffend die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur in den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen","law_date":"2021-01-29T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021                               159\nArtikel 4                                   Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Das\nDas Ministerkabinett der Ukraine überlässt bei den sich aus\nMinisterkabinett der Ukraine wird unter Angabe der VN-Regis-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ntrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nworden ist.\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                   (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren.                 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nArtikel 5                                   Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der\nanderen Vertragspartei wirksam.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nMinisterkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik               (4) Jegliche Änderungen und Ergänzungen werden im gegen-\nDeutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die              seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich in Form\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Ab-        einzelner Protokolle, die untrennbarer Bestandteil des Abkom-\nkommens erfüllt sind. Maßgebend ist das Datum des Eingangs               mens sind, vorgenommen.\nder Mitteilung.\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der           Abkommens werden durch die Vertragsparteien durch gemein-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten             same Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Kiew am 3. Juni 2020 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA n k a Fe l d h u s e n\nFür das Ministerkabinett der Ukraine\nOleksii Reznikov\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten der Durchführungsvereinbarung\nzum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur\nbetreffend die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur\nin den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen\nVom 29. Januar 2021\nDie in Singapur am 6. März 2009 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von Mit-\ngliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland betreffend die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte von\nSingapur in den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und\nBergen (BGBl. 2010 II S. 785) ist nach ihrem Artikel 15 Absatz 2 Satz 1\nam 31. Dezember 2015\naußer Kraft getreten.\nBonn, den 29. Januar 2021\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi"]}