{"id":"bgbl2-2021-3-10","kind":"bgbl2","year":2021,"number":3,"date":"2021-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_3.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-01-22T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021 157\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderungen von 1995 und 1998\ndes Basler Übereinkommens vom 22. März 1989\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden\nVerbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 22. Januar 2021\nDie Änderungen von 1995 und 1998 des Basler Übereinkommens vom\n22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung ge-\nfährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704; 2002 II\nS. 89, 90) werden nach Artikel 17 Absatz 5 des Übereinkommens für\nNicaragua                                                  am 13. April 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 2020 (BGBl. II S. 527)\nBerlin, den 22. Januar 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 2021\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2016) Vor-\nhaben „Wohnraum für Binnenflüchtlinge“ ist\nam 3. Juni 2020\nin Kiew unterzeichnet worden; es wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSantiago Alonso Rodriguez","158                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2016)\nVorhaben „Wohnraum für Binnenflüchtlinge“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerkabinett der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndas Ministerkabinett der Ukraine               in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorhabens oder weitere\n(im Weiteren: die Vertragsparteien) –            Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,         Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                   Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzu vertiefen,\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       zwischen der KfW und dem Ministerkabinett der Ukraine bezie-\nhungsweise anderen Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Ukraine beizutragen,                                      land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträge sind mit\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     dem Ministerkabinett der Ukraine abzustimmen und sehen unter\nrepublik Deutschland vom 7. Dezember 2016 (Verbalno-             anderem folgendes vor:\nte 394/2016), sowie auf das Protokoll der Verhandlungen über\ndie Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der        1. Anwendung des Schiedsversfahrens zur Beilegung von Strei-\nUkraine und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom          tigkeiten gemäß dem Reglement der Internationalen Handels-\n4. November 2016 in Berlin –                                          kammer (ICC),\n2. Verzicht auf Immunität in Gerichten und für den Fall, dass das\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Ministerkabinett der Ukraine als Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge auftritt,\nArtikel 1                          3. Klassifizierung seiner Handlungen hinsichtlich der Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        zierungsverträge (Schließung und Durchführung) als Hand-\nes dem Ministerrat der Ukraine oder anderen, von beiden Regie-        lungen im Bereich des privaten und nicht des öffentlichen\nrungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern von der Kredit-            Rechts. Dabei werden die Richtlinien für die Vergabe von\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:          Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit mit Partnerländern (Veröffentlichung durch die\n1. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 24 500 000 Euro\nKfW im Mai 2007, zuletzt geändert im August 2016) sowie\n(in Worten: vierundzwanzig Millionen fünfhunderttausend\ndie Richtlinien für die Beauftragung von Consultants in der\nEuro) für das Vorhaben „Wohnraum für Binnenflüchtlinge“,\nFinanziellen Zusammenarbeit mit Partnerländern (Veröffent-\neinschließlich Berater zur Implementierung des Vorhabens,\nlichung durch die KfW im August 2016) angewandt.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen    (3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beiträge\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 1 000 000       des 31. Dezember 2022\nEuro (in Worten: eine Million Euro) für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter             (4) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit sie nicht Empfän-\nNummer 1 genannten Vorhabens.                               ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nDer Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist das Ministerium für  Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ndie Reintegration der zeitweilig besetzten Gebiete der Ukraine.  garantieren.\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                                      Artikel 3\ndem Ministerkabinett der Ukraine bis zum 31. Dezember 2019\n(1) Vorgänge mit Finanzierungsbeiträgen, die im Zusammen-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1\nhang mit diesem Vorhaben, einschließlich des Erwerbs und der\ndieses Artikels genannte Vorhaben durch andere Vorhaben er-\nEinfuhr von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, aus Mitteln\nsetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nder KfW bezahlt werden, werden von Steuern und Abgaben\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nausgenommen, die in der Ukraine erhoben werden. Dies gilt für\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nalle KfW-Auszahlungsverfahren die zur Anwendung kommen.\nkämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-     (2) Die Mittel der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzbeitrags erfüllt,   Finanzierungsbeiträge dürfen nicht zur Entrichtung von Steuern\nso kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt werden.                 und Abgaben verwendet werden."]}