{"id":"bgbl2-2021-27-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":27,"date":"2021-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/27#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_27.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-12-16T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 5. Dezember 2019/28. Mai 2020 zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 28. Mai 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer\nBotschaft                                                   Amman, den 5. Dezember 2019\nder Bundesrepublik Deutschland\nAmman\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 9. und 10. Okto-\nber 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien sowie den Notenwechsel vom 26. Oktober/\n3. Dezember 2017 zum Vorgängervorhaben „Unterstützung der Reformen im jordanischen\nWassersektor (Development Policy Loan)“ folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern für das Vorhaben „Unterstützung der\nReformen im jordanischen Wassersektor II (Development Policy Loan II, DPL II)“ von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu erhalten:\nein vergünstigtes Darlehen der KfW in Höhe von bis zu 150 000 000 EUR (in Worten:\neinhundertfünfzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt, die gute Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nweiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\neine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben\nkann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Hasche-\nmitischen Königreichs Jordanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021        1303\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht inner-\nhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-\nrungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2023.\n5. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbetrags ist, wird einen etwaigen Rückzahlungsanspruch,\nder aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen\nkönnte, gegenüber der KfW garantieren.\n6. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien befreit die KfW von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\ndes unter Nummer 3 genannten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien\nerhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche\nindirekte Steuern werden von der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber hinaus\nbefreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien die KfW von sons-\ntigen öffentlichen Abgaben.\n7. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien überlässt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den\nNummern 1 bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nUlla Brunkhorst\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHerrn Wissam Rabadi\nAmman"]}