{"id":"bgbl2-2021-27-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":27,"date":"2021-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/27#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_27.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2021-11-30T00:00:00Z","page":1297,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021          1297\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn\nund durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt/Main.\nb) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien beauftragt mit der\nDurchführung des jordanischen Beitrags das Planungsministerium als Ansprech-\npartner der GTZ und der KfW.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n14. Juni 1977 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n9. Die Vereinbarung vom 18. April 1989 über die Einrichtung eines Projektverwaltungs-\nbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GmbH) in Amman\ntritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den\nNummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nPe te r M e n d e\nAn den\nPlanungsminister des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien\nS.E. Dr. Nabil Ammari\nAmman\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber den Austausch und\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 30. November 2021\nDas in Wilna am 25. Juni 2020 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nLitauen über den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nist nach seinem Artikel 15 Absatz 1\nam 15. Oktober 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 15 Absatz 6 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 5. März\n1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Litauen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\n(BGBl. 1999 II S. 569, 570)\nmit Ablauf des 14. Oktober 2021\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 30. November 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                                        Vergleichbarkeit\ndie Regierung der Republik Litauen                   Die Vertragsparteien legen fest, dass nach Maßgabe der\ninnerstaatlich anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschrif-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\nten folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind und\nin der Erkenntnis, dass eine wirksame Zusammenarbeit im         Verschlusssachen wie folgt gekennzeichnet werden:\npolitischen, wirtschaftlichen, militärischen und in jedem anderen        Bundesrepublik                             Entsprechung\nBereich den Austausch von Verschlusssachen erfordern kann,                                      Republik Litauen\nDeutschland                                auf Englisch\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-          STRENG GEHEIM           VISIŠKAI SLAPTAI     TOP SECRET\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Litauen sowie mit                     GEHEIM                  SLAPTAI            SECRET\nAuftragnehmern oder zwischen Auftragnehmern der Vertrags-\nVS-VERTRAULICH           KONFIDENCIALIAI    CONFIDENTIAL\nparteien ausgetauscht werden,\nVS-NUR FÜR DEN                RIBOTO          RESTRICTED\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 5. März 1998                 DIENSTGEBRAUCH             NAUDOJIMO\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Litauen über den gegenseitigen\nSchutz von Verschlusssachen,                                                                     Artikel 4\nKennzeichnungen\nin Anerkennung der innerstaatlich anwendbaren Gesetze und\ndes Geheimhaltungsgrads\nsonstigen Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen –\n(1) Die erhaltenen Verschlusssachen werden von der für ihren\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung\nmit dem nach Artikel 3 vorgesehenen vergleichbaren innerstaat-\nArtikel 1                           lichen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\nZiel und Geltungsbereich                        (2) Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht gilt für Ver-\nschlusssachen, die im Staat der empfangenden Vertragspartei\nZiel dieses Abkommens ist es, ein Regelwerk zu schaffen, das    im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen erstellt\nden Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen        werden, sowie für im Staat der empfangenden Vertragspartei\nregelt und das auf alle Verschlusssachen Anwendung findet, die     hergestellte Kopien.\nim Verlauf der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nausgetauscht oder erstellt werden oder mit denen im Verlauf           (3) Geheimhaltungsgrade dürfen nicht ohne Genehmigung der\ndieser Zusammenarbeit umgegangen wird, darunter Verschluss-        zuständigen Behörde der herausgebenden Vertragspartei ge-\nsachenaufträge, Tätigkeiten oder Vereinbarungen, die einen         ändert oder aufgehoben werden.\nAustausch von Verschlusssachen mit sich bringen.                      (4) Die zuständige Behörde der herausgebenden Vertrags-\npartei teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei\nArtikel 2                           unverzüglich die Änderung oder Aufhebung eines Geheim-\nhaltungsgrads mit.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Abkommens                                                                     Artikel 5\n1. sind „Verschlusssachen“                                                               Zuständige Behörden\na) in der Bundesrepublik Deutschland                             (1) Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich nach\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-   Inkrafttreten des Abkommens Einzelheiten ihrer jeweiligen\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig         Nationalen Sicherheitsbehörden (im Folgenden als „NSB“\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend       bezeichnet) beziehungsweise Beauftragten Sicherheitsbehör-\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder den (im Folgenden als „BSB“ bezeichnet) schriftlich mit und\nauf deren Veranlassung eingestuft;                        aktualisieren diese Angaben bei Bedarf.\nb) in der Republik Litauen                                       (2) Der Austausch von Mitteilungen betreffend die Zusammen-\narbeit zwischen den NSB beziehungsweise BSB der Vertrags-\njegliche Daten, unabhängig von ihrer Form und der Art     parteien erfolgt in der Landessprache der zu unterrichtenden\nihrer Erstellung oder Übermittlung, die nach Maßgabe der  Behörde oder in englischer Sprache.\nGesetze und sonstigen Vorschriften als Verschlusssachen\nanerkannt wurden und mit Kennzeichnungen des inner-\nstaatlichen Geheimhaltungsgrads versehen sind;                                          Artikel 6\nInnerstaatliche\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer\nGeheimschutzmaßnahmen\nBehörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen\nVertragspartei und einem Unternehmen aus dem Staat der           (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlich\nanderen Vertragspartei (Auftragnehmer), der den Austausch     anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften alle ge-\nund die Erstellung von Verschlusssachen mit sich bringt.      eigneten Maßnahmen, um den Schutz von Verschlusssachen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021                         1299\ngewährleisten, die nach diesem Abkommen erstellt oder aus-              (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\ngetauscht werden oder mit denen nach diesem Abkommen                 ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\numgegangen wird. Sie gewähren diesen Verschlusssachen                den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\nmindestens den gleichen Schutz, der von der empfangenden             vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags Verschlusssachen\nVertragspartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren        überlassen werden müssen.\nGeheimhaltungsgrads gefordert wird.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\n(2) Die Verschlusssachen sind ausschließlich für den ange-        fahren angewendet:\ngebenen Zweck zu nutzen. Der Empfänger darf Verschluss-              1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\nsachen weder weitergeben oder nutzen noch ihre Weitergabe                Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\noder Nutzung gestatten, es sei denn, dies geschieht für die              enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\nZwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, die von oder im              Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-\nAuftrag des Herausgebers festgelegt worden sind. Einer ab-               nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder von ihm zu\nweichenden Regelung muss der Herausgeber der Verschluss-                 erstellenden Verschlusssachen.\nsachen schriftlich zugestimmt haben.\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\n(3) Die Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung von             zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\nVerschlusssachen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen, die              Namen seines beziehungsweise seiner Sicherheitsbevoll-\nin den innerstaatlich anwendbaren Gesetzen und sonstigen                 mächtigten sowie dessen beziehungsweise deren Telefon-,\nVorschriften der Vertragsparteien für eigene Verschlusssachen            Faxverbindung und E-Mail-Adresse insbesondere Angaben\ndes vergleichbaren Geheimhaltungsgrads festgelegt sind.                  darüber enthalten, in welchem Umfang und bis zu welchem\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen darf nur Personen ge-              Geheimhaltungsgrad von dem betreffenden Unternehmen\nwährt werden, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“            Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage der innerstaat-\nerfüllen und aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung zum Zugang            lich anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften ge-\nzu Verschlusssachen ermächtigt oder kraft Amtes dazu berech-             troffen worden sind.\ntigt sind. Die Ermächtigung setzt den Abschluss einer Sicher-        3. Die NSB beziehungsweise BSB der Vertragsparteien teilen es\nheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss              einander mit, wenn sich die von den ausgestellten Sicher-\nwie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschluss-        heitsbescheiden umfassten Sachverhalte ändern.\nsachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt\nwird. Im Fall von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads           4. Sicherheitsbescheide und an die jeweiligen NSB beziehungs-\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO NAUDOJIMO                           weise BSB der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Aus-\ngelten die innerstaatlich anwendbaren Gesetze und sonstigen              stellung von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu über-\nVorschriften.                                                            mitteln.\n(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads           (4) Im Fall von Verschlusssachenaufträgen des Geheim-\nVS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder GEHEIM/SLAPTAI                   haltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO\ndurch einen Angehörigen des Staates einer Vertragspartei wird        NAUDOJIMO gelten die innerstaatlich anwendbaren Gesetze und\nohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertrags-              sonstigen Vorschriften.\npartei gewährt.\nArtikel 8\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Angehörigen des Staates\neiner Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Staat haben                            Durchführung von\nund dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von                               Verschlusssachenaufträgen\nderen NSB beziehungsweise BSB oder anderen zuständigen                  (1) Verschlusssachenaufträge des Geheimhaltungsgrads\ninnerstaatlichen Behörden durchgeführt.                              VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder höher müssen eine\n(7) Nach Maßgabe der innerstaatlich anwendbaren Gesetze           Geheimschutzklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer\nund sonstigen Vorschriften werden Sicherheitsüberprüfungen bei       verpflichtet ist, die zum Schutz von Verschlusssachen erforder-\nAngehörigen des Staates einer Vertragspartei, die ihren recht-       lichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlich\nmäßigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet      anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften seines\ndes Staates der anderen Vertragspartei haben und sich in diesem      Staates zu treffen.\nStaat um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bewerben, von           (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nder zuständigen Sicherheitsbehörde der letzteren Vertragspartei      schutzklausel aufzunehmen:\ndurchgeführt, wobei gegebenenfalls grenzübergreifend Sicher-\nheitsauskünfte eingeholt werden.                                       1. die vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Staaten der\nVertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Ab-\n(8) Jede Vertragspartei stellt innerhalb ihres Staates die Durch-       kommen,\nführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und die\nEinhaltung dieses Abkommens sicher.                                    2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Vertrags-\nparteien, die entweder zur Genehmigung der Weitergabe\nvon Verschlusssachen, die mit dem Verschlusssachen-\nArtikel 7                                    auftrag in Zusammenhang stehen, oder zur Koordinierung\nVergabe von                                    des Schutzes dieser Verschlusssachen ermächtigt sind,\nVerschlusssachenaufträgen                            3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zu-\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags des Geheim-              ständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiter-\nhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder höher                    zugeben sind,\nholt der Auftraggeber über die für ihn zuständige NSB be-              4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von\nziehungsweise BSB bei der für den Auftragnehmer zuständigen                Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver-\nNSB beziehungsweise BSB einen Sicherheitsbescheid ein, um                  schlusssachen aufgrund der Änderung oder Aufhebung\nsich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene                  ihres Geheimhaltungsgrads ergeben,\nAuftragnehmer der Geheimschutzbetreuung durch die NSB\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen des\nbeziehungsweise BSB seines Staates unterliegt und ob er die für\nPersonals des Auftragnehmers,\ndie Durchführung des Verschlusssachenauftrags erforderlichen\nGeheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist für einen Auftrag-         6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nnehmer noch kein Sicherheitsbescheid ausgestellt worden, so                Auftragnehmer, bei denen mit solchen Verschlusssachen\nkann dieser beantragt werden.                                              umgegangen werden soll,","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\n7. das Erfordernis, dass der Auftragnehmer den Zugang zu         3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-\neiner Verschlusssache nur einer Person gewähren darf,            derung geltenden Bestimmungen verpackt sein,\nwelche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\nzuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicher-\nbescheinigung erfolgen und\nheitsüberprüft und ermächtigt worden ist,\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den\n8. das Erfordernis, dass eine Verschlusssache an Dritte nur\ndie für den Absender oder den Empfänger zuständige Be-\nweitergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte\nhörde ausgestellt hat.\nnur gestattet werden darf, wenn der Herausgeber dem\nschriftlich zugestimmt hat,                                    (4) In dem in Absatz 3 genannten Fall werden Transportmittel,\nTransportweg und erforderlichenfalls Begleitschutz in jedem Ein-\n9. das Erfordernis, dass der Auftragnehmer seine NSB be-\nzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines\nziehungsweise BSB unverzüglich über jeden erfolgten oder\ndetaillierten Transportplans festgelegt.\nvermuteten Verlust, jede tatsächliche oder vermutete\nIndiskretion und jede tatsächliche oder vermutete unbefugte    (5) Die Übermittlung von Verschlusssachen der Geheimhal-\nWeitergabe der unter den Verschlusssachenauftrag fallen-    tungsgrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder GEHEIM/\nden Verschlusssachen zu unterrichten hat,                   SLAPTAI darf auf elektronischem Wege nur verschlüsselt er-\nfolgen. Für die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser\n10. das Erfordernis, dass der Auftragnehmer seiner NSB be-\nGeheimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme ein-\nziehungsweise BSB mitzuteilen hat, wenn an ihn ein Ver-\ngesetzt werden, die von den NSB beziehungsweise BSB der\nschlusssachenauftrag vergeben worden ist, sowie\nVertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen\n11. das Erfordernis, dass Unterauftragnehmer nur nach vor-        worden sind.\nheriger Zustimmung des Herausgebers beteiligt werden\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR\ndürfen. Die Artikel 7 und 8 finden auch auf Unterauftrag-\nDEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO NAUDOJIMO können unter\nnehmer Anwendung.\nBerücksichtigung der innerstaatlich anwendbaren Gesetze und\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem    sonstigen Vorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet des\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste) Staates der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen\nsämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung          Zustelldiensten übermittelt werden.\nbedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und\n(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR\nveranlasst, dass diese Einstufungsliste dem Verschlusssachen-\nDEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO NAUDOJIMO können mittels\nauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber\nhandelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von der jeweils zu-\nzuständige Behörde hat diese Einstufungsliste auch der für den\nständigen Sicherheitsbehörde zugelassen worden sind, elektro-\nAuftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder ihre\nnisch übermittelt oder verfügbar gemacht werden.\nÜbermittlung zu veranlassen.\n(4) Der Herausgeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer                                  Artikel 10\nZugang zu Verschlusssachen erst dann gewährt wird, wenn der\nentsprechende Sicherheitsbescheid der NSB beziehungsweise                                     Besuche\nBSB des Auftragnehmers eingegangen ist.                              (1) Besuchern aus dem Staat einer Vertragspartei wird im\n(5) Im Fall von Verschlusssachenaufträgen des Geheim-          Staat der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlusssachen\nhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO                sowie zu Einrichtungen, in denen mit Verschlusssachen umge-\nNAUDOJIMO gelten die innerstaatlich anwendbaren Gesetze und       gangen wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der NSB\nsonstigen Vorschriften.                                           beziehungsweise BSB der Vertragspartei, deren Staat besucht\nwerden soll, gewährt. Diese Erlaubnis wird nur Personen erteilt,\nwelche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und\nArtikel 9\nzum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.\nÜbermittlung von Verschlusssachen\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG            mung mit den Vorschriften des Staates der Vertragspartei, in\nGEHEIM/VISIŠKAI SLAPTAI werden zwischen den Vertrags-             dessen Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der\nparteien nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlich anwend-       zuständigen Behörde dieses Staates vorzulegen. Die zustän-\nbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften nur von Regierung zu     digen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldun-\nRegierung übermittelt.                                            gen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-                  (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu be-\nVERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI und GEHEIM/SLAPTAI wer-               suchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgen-\nden von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf dem          den Angaben versehen vorzulegen:\namtlichen Kurierweg übermittelt. Die NSB beziehungsweise BSB\nder Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege         1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort sowie Pass- oder\nvereinbaren. Nach Maßgabe der innerstaatlich anwendbaren               Personalausweisnummer des Besuchers beziehungsweise\nGesetze und sonstigen Vorschriften werden Verschlusssachen             der Besucherin,\nan den Empfänger weitergeleitet und deren Empfang wird von        2. Staatsangehörigkeit des Besuchers beziehungsweise der\nder zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt.         Besucherin,\n(3) Die NSB beziehungsweise BSB können – allgemein oder        3. Dienstbezeichnung des Besuchers beziehungsweise der\nunter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass                Besucherin und Name der Behörde oder Stelle, die er oder\nVerschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/               sie vertritt,\nKONFIDENCIALIAI und GEHEIM/SLAPTAI auf einem anderen als\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers beziehungsweise der\ndem amtlichen Kurierweg übermittelt werden dürfen. In der-\nBesucherin für den Zugang zu Verschlusssachen,\nartigen Fällen\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein,          6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nbesucht werden sollen.\n2. muss beim Absender ein Verzeichnis der übermittelten Ver-\nschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-      (4) Im Fall von Besuchen, die Zugang zu Verschlusssachen des\nses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige    Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/\nBehörde zu übergeben,                                        RIBOTO NAUDOJIMO mit sich bringen, gelten die innerstaatlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021                             1301\nanwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften, insbesondere                                        Artikel 14\nin Bezug auf Staatsangehörige der besuchten Vertragspartei.\nVerhältnis zu anderen Abkommen,\nVereinbarungen und Absprachen\nArtikel 11\nAlle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Abspra-\nKonsultationen und                             chen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen\nBeilegung von Streitigkeiten                        Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von\ndiesem Abkommen unberührt, soweit sie ihm nicht entgegen-\n(1) Die Vertragsparteien nehmen von den im Staat der jeweils\nstehen.\nanderen Vertragspartei innerstaatlich anwendbaren Gesetzen\nund sonstigen Vorschriften über den Schutz von Verschluss-\nsachen Kenntnis.                                                                                    Artikel 15\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung                                      Schlussbestimmungen\ndieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die NSB                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nbeziehungsweise BSB einander auf Ersuchen einer dieser Be-             Regierung der Republik Litauen der Regierung der Bundesrepu-\nhörden.                                                                blik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\n(3) Jede Vertragspartei gestattet darüber hinaus der NSB be-        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nziehungsweise BSB der jeweils anderen Vertragspartei oder jeder        Tag des Eingangs der Notifikation.\nim gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde,               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nBesuche im Hoheitsgebiet ihres Staates zu machen, um mit ihrer         schlossen.\nNSB beziehungsweise BSB die Verfahren und Einrichtungen zum\n(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\nSchutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-\nden Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\npartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-\njederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\npartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob Ver-\ngen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\nschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur\nnehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\nVerfügung gestellt wurden, ausreichend geschützt werden.\ndes Abkommens auf. Die betreffenden Änderungen treten nach\n(4) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus      Absatz 1 in Kraft.\nder Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,                    (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nwerden ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen          tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nzwischen den Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale         schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\noder internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.      dieses Abkommens übermittelten oder vom Auftragnehmer er-\nstellten Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 5 zu behandeln,\nArtikel 12                               solange das Bestehen der Verschlusssacheneinstufung dies\nrechtfertigt.\nVerletzung der Bestimmungen über den\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen                        (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nVertragspartei veranlasst, in deren Staat das Abkommen unter-\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von               VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und               unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nGerichten im Staat der Vertragspartei, deren Zuständigkeit ge-         bestätigt worden ist.\ngeben ist, nach den innerstaatlich anwendbaren Gesetzen und               (6) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nsonstigen Vorschriften untersucht und verfolgt. Die andere Ver-        vom 5. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ntragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und      Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über den\nist über das Ergebnis zu unterrichten.                                 gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen außer Kraft. Mit\nInkrafttreten des vorliegenden Abkommens findet dieses auch\nArtikel 13                               auf Verschlusssachen Anwendung, die aufgrund des Abkom-\nmens vom 5. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes-\nKosten\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses       über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen aus-\nAbkommens entstehenden Kosten.                                         getauscht worden sind.\nGeschehen zu Wilna am 25. Juni 2020 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des litauischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Sonn\nFür die Regierung der Republik Litauen\nDaiva Beliackienė"]}