{"id":"bgbl2-2021-27-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":27,"date":"2021-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_27.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2021-11-24T00:00:00Z","page":1295,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1295\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nund der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 24. November 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. März 1999/4. März 1999 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrich-\ntung eines gemeinsamen örtlichen Büros der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Deutschen Gesell-\nschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. März 1999\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nDer Botschafter                                                  Amman, den 4. März 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 14. Juni 1977 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit sowie unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom\n18. April 1989 über die Einrichtung eines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesell-\nschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH sowie das Protokoll der Regierungskonsul-\ntationen vom 14. bis 15. September 1998, Punkt 3.3.1.2, folgende Vereinbarung über die\nFortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammen-\narbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien die Einrichtung eines Büros für die\ndeutsche Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere für die Deutsche Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH und die Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW). Es setzt die Tätigkeit des Projektverwaltungsbüros fort und kann auch von\nanderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) im Rahmen der Tätigkeit als GTZ-Büro die\n–  Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\n–  Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zu-\nsammenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland beauftragt ist;\n–  Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\n–  Vertretung der GTZ vor Ort;\nb) im Rahmen der Tätigkeit als KfW-Büro die\n–  Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit in allen Ange-\nlegenheiten der Projektdurchführung;\n–  Wahrnehmung übergreifender und administrativer Tätigkeiten im Zusammen-\nhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit,\nmit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf-\ntragt ist;\n–  Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\n–  Vertretung der KfW vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien erbringt folgende Leis-\ntungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und     Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen,\nHafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen    öffentlichen Abgaben sowie von Lager-\ngebühren und stellt sicher, daß das     Material unverzüglich entzollt wird. Die\nvorstehenden Befreiungen gelten auf     Antrag des Büros auch für in Jordanien\nbeschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–  Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–  Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 14. Juni 1977 über Technische Zusammenarbeit.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleiben im Eigentum\ndes Büros für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit. Es geht bei Auflösung des\nBüros in das Eigentum des Haschemitischen Königreichs Jordanien über."]}