{"id":"bgbl2-2021-27-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":27,"date":"2021-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_27.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-liechtensteinischen Vereinbarung zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im Abkommen vom 17. November 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"2021-11-16T00:00:00Z","page":1291,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1291\nBekanntmachung\nder deutsch-liechtensteinischen Vereinbarung\nzur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im\nAbkommen vom 17. November 2011 zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 16. November 2021\nZur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im Abkommen vom 17. November\n2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechten-\nstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462,\n1463) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 12./15. Juli 2021 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nFürstentums Liechtenstein geschlossen worden, die nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 15. Juli 2021\nin Kraft getreten ist; die deutsche einleitende Verbalnote wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBerlin, den 16. November 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nAuswärtiges Amt                                                        Berlin, 12. Juli 2021\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein bezüglich\ndes am 17. November 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nvom Vermögen, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, folgenden Vorschlag zur Kor-\nrektur offenbarer Unrichtigkeiten des Abkommens zu machen:\n1. Präambel, zweiter Beweggrund:\nStatt „in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu\nentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusam-\nmenarbeiten“ heißt es korrekt „in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre\nBeziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der\nBesteuerung zusammenarbeiten“;\n2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb:\nStatt „die die Staatsangehörigkeit des Fürstentum Liechtenstein besitzt“ heißt es\nkorrekt „die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein besitzt“;\n3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb:\nStatt „oder deren bevollmächtigten Vertreter;“ heißt es korrekt „oder deren bevoll-\nmächtigter Vertreter.“;\n4. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe f:\nStatt „mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben“\nheißt es korrekt „mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten\nauszuüben“;\n5. Artikel 7 Absatz 1:\nStatt „das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch\neine dort gelegene Betriebstätte aus.“ heißt es korrekt „das Unternehmen übt seine\nGeschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte\naus.“;\n6. Artikel 7 Absatz 3:\nStatt „soweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu besei-\ntigen“ heißt es korrekt „soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser\nGewinne zu beseitigen“;\n7. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a:\nStatt „ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der\nGeschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen\nVertragsstaates beteiligt ist, oder“ heißt es korrekt „ein Unternehmen eines Vertrags-\nstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem\nKapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder“;\n8. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b:\nStatt „dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der\nKontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Un-\nternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,“ heißt es korrekt „dieselben\nPersonen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem\nKapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des an-\nderen Vertragsstaates beteiligt sind“;\n9. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:\nStatt „die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können,“ heißt es korrekt\n„die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;“;\n10. Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b:\nStatt „durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;“ heißt es korrekt\n„durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.“;\n11. Artikel 24 Absatz 4 Satz 1:\nStatt „Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4\nanzuwenden ist,“ heißt es korrekt „Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6\noder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist,“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021           1293\n12. Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c:\nStatt „je nach dem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt“ heißt es korrekt\n„je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt“;\n13. Artikel 26 Absatz 5:\nStatt „weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem\nBevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden“ heißt es korrekt „weil die Infor-\nmationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten,\nVertreter oder Treuhänder befinden“;\n14. Artikel 28 Absatz 8 Buchstabe b:\nStatt „Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen“ heißt es\nkorrekt „Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public)\nwidersprächen“;\n15. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 1 Buchstabe b:\nStatt „Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a) ent-\nsprechend.“ heißt es korrekt „Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person\ngilt Buchstabe a entsprechend.“;\n16. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 2 Buchstabe b:\nStatt „Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buchstabe a) Satz 2\nNummer 1“ heißt es korrekt „Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buch-\nstaben a Satz 2 Nummer 1“;\n17. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 3 Satz 1:\nStatt „In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) ist die deutsche Steuer gemäß\nArtikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens um den Betrag der liechten-\nsteinischen Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums\nLiechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen\nWert veräußert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Absatz 2, wenn die\nPerson nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist.“ heißt es korrekt „In den\nFällen des Absatzes 1 Buchstabe a ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1\nBuchstabe b dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu er-\nmäßigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben\nworden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräußert worden\nwäre; dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn die Person nach diesem Ab-\nkommen in Deutschland ansässig ist.“;\n18. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 3 Satz 2:\nStatt „Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23\nAbsatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens“ heißt es korrekt „Wird ein Ausgleichs-\nposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b\ndieses Abkommens“;\n19. Nummer 5 des Protokolls. Zu Artikel 14 und 17 – Buchstabe b:\nStatt\n„im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber“ heißt es korrekt „im anderen Ver-\ntragsstaat ansässigen Arbeitgeber“;\n20. Nummer 10 des Protokolls. Zu Artikel 28 – Buchstabe b:\nStatt\n„Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungser-\nsuchen nur dann stellen, wenn:\n– die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die er-\nsuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass\nder Steueranspruch nach Artikel 28 Absatz 3 vollstreckbar ist; und\n– sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits\nBeitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Buchstabe a dieser\nProtokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffe-\nnen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden;\nund“ heißt es korrekt\n„Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungser-\nsuchen nur dann stellen, wenn\n– die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die er-\nsuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass\nder Steueranspruch nach Artikel 28 Absatz 3 vollstreckbar ist, und\n– sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits\nBeitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des unter Buchstabe a"]}