{"id":"bgbl2-2021-27-1","kind":"bgbl2","year":2021,"number":27,"date":"2021-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung","law_date":"2021-12-21T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung des Rates\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\nzur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nund zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung\nVom 21. Dezember 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 119 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-\nZustimmungsermächtigung                               satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nzum Vorschlag der Kommission\nzur Änderung der Gründungsverordnung der                    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAgentur der Europäischen Union für Grundrechte                      „Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der               30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektro-\nKommission vom 5. Juni 2020 für eine Verordnung des                   nische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend\nRates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007                   mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten\ndes Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer                   Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte\nAgentur der Europäischen Union für Grundrechte in der                 Halbjahr tritt.“\nFassung vom 28. Juni 2021 zustimmen. Dies gilt auch für           c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und Ab-\neine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vor-                satz 2“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2\nschlag wird nachstehend veröffentlicht.                               und 3 Satz 3“ ersetzt.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nArtikel 2\n„(5) Die sich auf die Übertragung von Schrift-\nÄnderung des\nstücken in die elektronische Form beziehenden\nBeurkundungsgesetzes\nMöglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem\n§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969                  1. Juli 2022 anzuwenden.“\n(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-\nsetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert          2. Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              „Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung\n1. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ durch die           verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum\nAngabe „bis 5“ ersetzt.                                       30. Juni 2022 erstellt wurden.“\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                                     Artikel 4\n„(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-\nWeitere Änderung\nlungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022\nder Bundesnotarordnung\nvorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im\nHinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55           § 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die zuletzt\nAbsatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen           durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\ngelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022         aufgehoben.\nvorgenommenen Beurkundungen und sonstigen\nAmtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ent-                                     Artikel 5\nsprechend.“\nÄnderung der\nVerordnung über die Führung\nArtikel 3                                        notarieller Akten und Verzeichnisse\nÄnderung der                               Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und\nBundesnotarordnung                          Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt          zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-        2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt\nreinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Ge-        geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021              1283\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39                               Artikel 6\ndie folgende Angabe eingefügt:\nWeitere Änderung\n„§ 39a Übergangsvorschrift“.                                         der Verordnung über die Führung\n2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                           notarieller Akten und Verzeichnisse\nDie Verordnung über die Führung notarieller Akten und\n„§ 39a\nVerzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes\nÜbergangsvorschrift                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39a ge-\nab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.“                             strichen.\n3. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 39a wird aufgehoben.\n„Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum\n30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden.“\nArtikel 7\n4. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                                Inkrafttreten\n„zwischen dem 1. Januar 1950 und dem“ durch die         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nWörter „vom 1. Januar 1950 bis zum“ ersetzt.          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in\n„Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichne-    Kraft.\nten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni\n2022 erstellt wurden.“                                  (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann\nDie Bundesministerin des Auswärtigen\nAnnalena Baerbock","1284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nVerordnung (EU) 2021/…\ndes Rates vom …\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007\nzur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nDer Rat der Europäischen Union —                                        (6) Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich\nallein auf das Programmplanungsdokument der Agentur\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                     stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                                    einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen fest-\nzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                   das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur\nseit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die\n(EU) Nr. 1271/2013 der Kommission1, an deren Stelle die\nnationalen Parlamente,\nDelegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission2 ge-\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,                                treten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen\nAgenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                               werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche\nund spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                            soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermög-\nlichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der\n(1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im\nZeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.\nFolgenden die „Agentur“) wurde durch die Verordnung (EG)\nNr. 168/2007 des Rates1 mit dem Ziel geschaffen, den Or-             (7) Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungs-\nganen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und                  dokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Euro-\nihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstüt-               päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie\nzung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung                   den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissen-\nzu stellen.                                                               schaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agen-\ntur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer\n(2) Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die\nAufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu\nLeitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es not-\neinem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments\nwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.\nAnregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitspro-\n168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Auf-\ngramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten\ngaben der Agentur zu ändern.\nauszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über\n(3) Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon                    die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.\nsollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug\n(8) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur\nauf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der poli-\nund den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agen-\nzeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\ntur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger\numfassen.\ngegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusam-\n(4) Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-                        menarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt\npolitik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenom-                lassen.\nmen werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung\n(9) Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr.\nund Fachwissen durch die Agentur (z. B. Schulungsmaß-\n168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung\nnahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtun-\nund Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu ge-\ngen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener,\nwährleisten.\ndie im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\npolitik tätig sind, unberührt lassen.                              (10) In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats\nsollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte\n(5) Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen\nKenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene\nder Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die\nManagementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den\nAgentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Kon-\nBereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.\nzepts verwaltet und betrieben werden kann, das der\nGemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des             (11) Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mit-\nRates der EU und der Europäischen Kommission zu den                       glieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar\ndezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im                 nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es\nFolgenden „Gemeinsames Konzept“). Die Angleichung der                     jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder\nVerordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Ge-\nmeinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art            1  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom\nder Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb            30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen\nder Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und           gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013,\nEffizienzgewinne zu erzielen.                                         S. 42).\n2  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezem-\n1  Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).           ber 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und\n1  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer    dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der\nAgentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom             Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und\n22.2.2007, S. 1).                                                         des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021                             1285\nstellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinander-        Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters\nfolgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits ge-             des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat\nrechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zu-            und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Mo-\nzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu                     naten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet\ngewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer               werden.\nWiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende\n(18) Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die\nAmtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mit-\nder Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehr-\nglieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.\nheit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direk-\n(12) Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder             tors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel\nihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue        der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um\nMitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen       die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung\ndie Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h.          der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass\nnicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern           der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwal-\nauch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige        tungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstra-\nAmtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende                  tegie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans\nführt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weni-           mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberich-\nger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige         ten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA ver-\nAmtszeit beginnen.                                                    antwortlich ist.\n(13) Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union       (19) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemein-\nsollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der              samen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig\nAnstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung                festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewer-\ndes Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor über-             tung der Agentur in Auftrag geben sollte.\ntragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der      (20) Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entspre-\nAnstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur                 chend geändert werden —\nnur in Ausnahmefällen ausüben.\nhat folgende Verordnung erlassen:\n(14) Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfah-\nren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu\nvereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Ver-                                      Artikel 1\nwaltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie-                                 Änderung der\nder des Verwaltungsrats gewählt werden.                                      Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates\n(15) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem                  Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wird wie folgt ge-\nGemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die               ändert:\nFähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative,\n1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:\noperative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur\nzu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zu-\nsätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivaus-                                      „Artikel 2\nschuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu                                            Ziel\nden zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die\nAnnahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter an-                Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Orga-\nderem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschluss-               nen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und\nsachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für             der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts\ndie Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflik-              im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und\nten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaft-            ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die\nlichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden,            uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern,\ndass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten             wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnah-\nfür die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu                 men einleiten oder Aktionen festlegen.“\nüberwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personal-               2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:\nfragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauf-\ntragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbe-                                       „Artikel 3\nkämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene\nFolgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen                                    Tätigkeitsbereich\ndes Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)                      (1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung\nund der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu                    des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zustän-\nsorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exe-              digkeiten der Union wahr.\nkutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vor-\nläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen                   (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die\nkann.                                                                 Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Ver-\ntrags über die Europäische Union verwiesen wird.\n(16) Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder\ndes wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte               (3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der\nes dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf            Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des\nder Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen,           Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätig-\nwenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden           keiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammen-\nmuss.                                                                 hang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und\nSicherheitspolitik.“\n(17) Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und\nder Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahl-         3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAmtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung\ni)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nseiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der\nAgentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf                         „a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet\nJahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein                         relevante objektive, verlässliche und vergleichbare\nhierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der                        Informationen und Daten, einschließlich der Er-","1286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\ngebnisse von Forschungs- und Überwachungs-           besondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitspro-\nmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Or-       gramm enthält.\nganen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der\n(2) Der Direktor legt den Entwurf des Programmpla-\nUnion, von Forschungszentren, nationalen Stel-\nnungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt\nlen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern\nden vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programm-\nund internationalen Organisationen, insbesonde-\nplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat\nre von den zuständigen Gremien des Europa-\nund der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres\nrates, übermittelt werden;“.\nvor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium\nii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:         den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die\n„c) sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten       Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.\nund Erhebungen sowie Voruntersuchungen und               (3) Der Direktor legt den Entwurf des Programmpla-\nDurchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an    nungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres\nsolchen Arbeiten oder fördert sie, auch – wenn       auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbin-\nangemessen und soweit mit ihren Prioritäten und      dungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor,\nihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen        damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaft-\nvereinbar – auf Ersuchen des Europäischen Par-       liche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben\nlaments, des Rates oder der Kommission;              können.\nd) sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Er-          (4) Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen\nsuchen des Europäischen Parlaments, des Rates        Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen\noder der Kommission für die Organe der Union         der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaft-\nund die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit          lichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Pro-\nder Durchführung des Unionsrechts Schlussfol-        grammplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme\ngerungen und Gutachten zu bestimmten Themen          vor. Der Direktor legt das angenommene Programmpla-\naus und veröffentlicht sie;“.                        nungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten\nnationalen Verbindungsbeamten vor.\n„(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen,\nGutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kom-         * Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. De-\nmission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die                  zember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem\nArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stel-            AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach\nlungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzge-                    Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Euro-\nbungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ            päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019,\ngemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie                S.1).“\nbefassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Hand-\n6. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der\nFrage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den       „a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der\nVerträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachge-               Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen\nkommen ist.“                                                        der Mitgliedstaaten,“.\nc) die folgenden Absätze werden angefügt:                      7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:\n„(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e\ngenannten Berichts wird der wissenschaftliche Aus-                                      „Artikel 7\nschuss konsultiert.\nBeziehungen zu relevanten\n(4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e              Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union\nund g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes\nDie Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinie-\nJahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der\nrung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen\nKommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen\nder Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebe-\nWirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss\nnenfalls in Vereinbarungen festgelegt.“\nder Regionen vor.“\n4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:                             8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5\n„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als\nTätigkeitsbereiche                                 nationalen Verbindungsbeamten. Der nationale Verbin-\ndungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die\nDie Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer\nAgentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Agentur und\nJahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den\ndie nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine\nverfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen ver-\nenge gegenseitige Zusammenarbeit. Die Agentur über-\neinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Er-\nmittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Ar-\nsuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der\ntikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.“\nKommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d,\ndie die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nfestgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn\nihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.“             „(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammen-\narbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht ver-\n5.  folgender Artikel 5a wird eingefügt:                                  einbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der\nGrundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs an-\n„Artikel 5a                                  genommen, nachdem die Kommission eine Stellungnah-\nme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den\nJährliche und mehrjährige Programmplanung\nModalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom\n(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der          Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls\nDelegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission*                  in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\neinen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das ins-               aller Mitglieder angenommen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021                      1287\n9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:                                 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des\nVerwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei\n„Artikel 9                              Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorlie-\ngenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungs-\nZusammenarbeit mit dem Europarat                        rats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1\nUm Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität               genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden\nund einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agen-         mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c\ntur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und           des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Ver-\nihrem Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammen-              waltungsrats gewählt.“\narbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen     c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndes Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Union nach\ndem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit               i)   Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:\ndem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit                     „a) Er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitspro-\nzwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das                            gramme der Agentur an;\nAbkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen\nb) er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e\nPersönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutiv-\nund g genannten Jahresberichte an, wobei er in\nausschuss der Agentur durch den Europarat nach den\ndem letztgenannten Bericht insbesondere die\nArtikeln 12 und 13 vor.“\nerzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und\n10. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:                     Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen\nZielen vergleicht;“.\n„a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu\nverabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitspro-              ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\ngramme zu unterbreiten,“.                                             „e) er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vor-\n11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:                                          liegenden Artikels gegenüber dem Personal der\nAgentur die Befugnisse aus, die der Anstel-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlungsbehörde beziehungsweise der Einstel-\ni)   der einleitende Satz erhält folgende Fassung:                       lungsbehörde mit dem Statut der Beamten der\nEuropäischen Union (im Folgenden „Statut“) und\n„(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkei-\nden Beschäftigungsbedingungen für die sonsti-\nten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der\ngen Bediensteten der Union (im Folgenden „Be-\nGrundrechte und angemessener Erfahrung in der\nschäftigungsbedingungen“) – beide festgelegt\nVerwaltung von Organisationen des öffentlichen oder\ndurch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)\nprivaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den\nNr. 259/68 des Rates* – übertragen wurden\nBereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:“\n(„Befugnisse der Anstellungsbehörde“);\nii) folgender Unterabsatz wird angefügt:\n* ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“\n„Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Euro-\niii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:\nparat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene\nVertretung von Männern und Frauen an.“                         „i)  er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des\nStatuts die Durchführungsbestimmungen zum\nb) die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\nStatut und zu den Beschäftigungsbedingungen\n„(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertre-                 an;“\ntenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.      iv) die folgenden Buchstaben werden angefügt:\nEin ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied\nkann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit            „m) er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, ein-\nwiederernannt werden.                                                    schließlich Vorschriften für den Austausch von\nEU-Verschlusssachen;\n(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todes-\nfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stell-           n)   er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung\nvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zu-                   von und zum Umgang mit Interessenkonflikten\nrücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein                          seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wis-\nstellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der                  senschaftlichen Ausschusses;\nUnabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt             o)   er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buch-\nzurück und setzt die Kommission und den Direktor hier-                   stabe h genannte Kommunikationsstrategie und\nvon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen                  aktualisiert sie regelmäßig.“\nNeubesetzung ernennt die betreffende Partei für die\nnoch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder          d) die folgenden Absätze werden eingefügt:\nstellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt         „(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Ab-\nauch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mit-       satz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der\nglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwal-          Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der\ntungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner       Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedin-\nMitglieder oder eines Vorschlags der Kommission fest-          gungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der\nstellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende      Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die\nMitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger         Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentums-\nerfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jah-    übertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist\nre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stell-         befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.\nvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf\n(7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern,\nJahren ausgedehnt werden.\nkann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertra-\n(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und        gung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den\nseinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden           Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene\nweiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des       Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend\nExekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchsta-             aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie\nbe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für       einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bedienste-\ndie einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.         ten als dem Direktor übertragen.“","1288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\ne) die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:                     (3) Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig,\nkann der Exekutivausschuss im Namen des Verwal-\n„(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwal-\ntungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die\ntungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst. Die\nAussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstel-\nin Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Be-\nlungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b\nschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln al-\ngenannten Voraussetzungen und über Haushaltsange-\nler Mitglieder gefasst. Die in Artikel 25 Absatz 2 genann-\nlegenheiten.\nten Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Jedes\nMitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit               (4) Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende\ndas stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme.            und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungs-\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden             rats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12\nden Ausschlag. Die vom Europarat entsandte Persön-                 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und\nlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Ab-                einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat\nsatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse                  an.\nteilnehmen.                                                        Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Per-\n(9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft              sönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschus-\nder Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein.           ses beiwohnen.\nAußerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus                 (5) Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden\neigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder             einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglie-\nmindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwal-               der einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit\ntungsrats ein.                                                     der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Euro-\n(10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsit-          parat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung\nzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Di-               über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei\nrektor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfra-          denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat\ngen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als                   stimmberechtigt ist.\nBeobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevan-                 (6) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exeku-\nter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie            tivausschusses ohne Stimmrecht teil.“\nanderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler\nStellen können den Sitzungen auf Einladung des Exeku-      13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:\ntivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.“            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:                                       „(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zu-\nsammen aus elf unabhängigen und in Grundrechts-\n„Artikel 13                                    fragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen\nKompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und For-\nExekutivausschuss                                  schungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes\n(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivaus-                  Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach\nschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die                Konsultation des zuständigen Ausschusses des Euro-\nnotwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fas-             päischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die elf\nsenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und                Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der\nPersonalangelegenheiten.                                               Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen\nAusschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewo-\n(2) Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufga-              gene geografische Vertretung und strebt eine ausgewo-\nben wahr:                                                              gene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder\na) Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmpla-                des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des\nnungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom                wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten\nDirektor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Ver-             Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen\nwaltungsrat zur Annahme vor;                                       Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Arti-\nkel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.“\nb) er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der\nAgentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nvor;                                                                  „(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschus-\nc) er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tä-            ses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veran-\ntigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat              lassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an\nzur Annahme vor;                                                   der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch\nein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängig-\nd) er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die                   keit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und\nAgentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und              setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kennt-\nNutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem an-                 nis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vor-\ngemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und              schlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommis-\nsich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf                sion erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben\nstützt;                                                            ist, und die Ernennung der betreffenden Person wider-\ne) er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststel-              rufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfol-\nlungen und Empfehlungen, die sich aus den internen                 ge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die\noder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie                  verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit\naus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für                  kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen\nBetrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen                     Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausge-\nStaatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;                                dehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Web-\nsite die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-\nf) unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Ar-              schusses und aktualisiert sie regelmäßig.“\ntikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der\nc) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:\nUmsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur\nVerstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haus-             „Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor\nhaltsführung.                                                      und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021                          1289\nmethodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet             b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nwird.“\n„(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leis-\n14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:                                     tung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregel-\nmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit\na) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\ndurch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage\n„(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.              eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder\nWährend der letzten zwölf Monate des Fünfjahreszeit-                eines Vorschlags der Kommission seines Amtes entho-\nraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um                 ben werden.“\ninsbesondere Folgendes zu prüfen:                          15. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) die Leistung des Direktors;                                    „(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8\nb) die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der          der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der\nkommenden Jahre.                                           Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauf-\ntragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäi-\nDer Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission           schen Union (Gerichtshof) erhoben werden.“\nunter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des\nDirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.       16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:\nDer Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parla-\n„Artikel 19\nment und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des\nDirektors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb                    Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten\neines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwal-\nDie Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den\ntungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert\nBürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.“\nwerden, vor dem zuständigen Ausschuss des Euro-\npäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und           17. Artikel 20 wird wie folgt geändert:\nFragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.                 a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nWird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direk-             „(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbescha-\ntor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.                     det anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus\n(4) Der Direktor ist verantwortlich für                          dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan\n„Kommission“).“\na) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Auf-\ngaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Ver-          b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nöffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-            (7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kom-\nben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit         mission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze\nmit dem wissenschaftlichen Ausschuss;                      für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus\nb) die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a ge-       dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamt-\nnannten Programmplanungsdokuments der Agentur;             haushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314\nAEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.“\nc) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;\n18. Artikel 24 erhält folgende Fassung:\nd) die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten\nBeschlüsse;\n„Artikel 24\ne) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur\nnach Artikel 21;                                                                    Personal\nf) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwa-               (1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gel-\nchung und Bewertung der Leistung der Agentur im            ten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie\nHinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten         die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen\nNormen und Leistungsindikatoren;                           Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Be-\nschäftigungsbedingungen.\ng) die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterver-\nfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Be-             (2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäf-\nwertungen zur Beurteilung der Leistung von Pro-            tigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den\ngrammen und Tätigkeiten, die mit erheblichen               Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.“\nAusgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Dele-     19. Artikel 26 erhält folgende Fassung:\ngierten Verordnung (EU) 2019/715;\nh) die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse                                 „Artikel 26\ndes Überwachungs- und Bewertungssystems an\nVorrechte und Befreiungen\nden Verwaltungsrat;\nDas dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7\ni)  die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrate-\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union\ngie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwal-\nist auf die Agentur anwendbar.“\ntungsrat zur Genehmigung;\n20. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nj)  die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaß-\nnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder                „(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263\nexterner Prüfberichte und Bewertungen sowie zu             und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig,\nUntersuchungen des OLAF und die Berichterstat-             die gegen die Agentur erhoben werden.“\ntung über die erzielten Fortschritte an die Kommis-\n21. Artikel 28 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nsion und den Verwaltungsrat;\n„(2) Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Be-\nk) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbin-\nrücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Be-\ndungsbeamten;\nschluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die\nl)  die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, ein-         betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbe-\nschließlich der Koordinierung der Plattform für            sondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Län-\nGrundrechte nach Artikel 10.“                              der im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur","1290          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021\nangegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mit-                  Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Ver-\nwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen,               waltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie\nüber finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss                   auf nationaler Ebene vertreten.\nmuss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit\n(4) Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten\ndem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar\nBewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat\nsein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine un-\nund die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur\nabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Per-\nerzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann\nsonen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benen-\ninsbesondere darauf eingegangen werden, ob das Man-\nnen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den\ndat der Agentur möglicherweise geändert werden muss,\nVerwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Asso-\nund auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderun-\nziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3\ngen.\nAbsatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land be-\nfassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schritt-                  (5) Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die\nweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unions-                  Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewer-\nrecht erforderlich ist.                                                 tung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerun-\ngen der Bewertung und erteilt der Kommission erforder-\n(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission             lichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur\nbeschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisie-                sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.\nrungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, ein-\nzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen.                 (6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Par-\nWenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend.“                           lament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3\ngenannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten\n22. Artikel 29 wird gestrichen.                                             Empfehlungen des Verwaltungsrats Bericht. Die Ergeb-\nnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden ver-\n23. Artikel 30 wird wie folgt geändert:\nöffentlicht.“\na) Der Titel erhält folgende Fassung:                          24. Artikel 31 wird gestrichen.\n„Bewertungen und Überprüfung“.\nArtikel 2\nb) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:\nInkrafttreten\n„(3) Die Kommission gibt spätestens am … [fünf\nDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröf-\nJahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung]\nfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nund danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag,\num insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz            Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nder Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten.         unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}