{"id":"bgbl2-2021-26-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":26,"date":"2021-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_26.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung","law_date":"2021-12-02T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":6,"num_pages":23,"content":["1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber Solidaritätsmaßnahmen\nzur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nVom 2. Dezember 2021\nDas in Brüssel am 2. Dezember 2021 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundes-\nregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt,\nEnergie, Mobilität, Innovation und Technologie, über Solidaritätsmaßnahmen\nzur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung wird nach seinem Artikel 14\nAbsatz 1\nam 2. März 2022\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Dezember 2021\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nStefan Rolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                        1223\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung,\nvertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz,\nUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                                     Begriffsbestimmungen\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffs-\ndie Österreichische Bundesregierung,\nbestimmungen der folgenden gesetzlichen Regelungen:\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –         1. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938,\ngestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen    2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-               Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Be-\nnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur          dingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen\nAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom            und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005\n28.10.2017, S. 1 bis 56), insbesondere auf Artikel 13,                (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36 bis 54),\n3. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission\nin Kenntnis der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission            vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über\nvom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und        Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungs-\nfinanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-        netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013\npäischen Union für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus          (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1 bis 28),\ngemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro-\n4. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission\npäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur\nvom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für\nGewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden\ndie Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom\nElementen,\n27.3.2014, S. 15 bis 35),\nvon dem Wunsch geleitet, die Auswirkungen eines schwer-        5. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission\nwiegenden Notfalls abzumildern und die Gasversorgung der              vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vor-\ndurch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen,                 schriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch\n(ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13 bis 26) und\nin der Erwägung, dass Solidarität vonnöten ist, um die Gas-    6. Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parla-\nversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten,                  ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame\nVorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung\nauf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses, wo-            der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94\nnach ein Ersuchen um Solidarität in der Regel nur dann erforder-      bis 136).\nlich sein wird, wenn der Markt der ersuchenden Vertragspartei\n(2) Darüber hinaus gelten für dieses Abkommen die folgenden\nnicht mehr funktionsfähig ist und die angrenzenden Märkte inso-\nBegriffsbestimmungen:\nfern nicht mehr liquide sind, als dass die ersuchende Vertrags-\npartei mit üblichen Mitteln des Marktes keine Gasmengen in den     1. „Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen Maßnahmen im\nangrenzenden Märkten mehr erwerben kann und Solidarität                Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei, die notwendig\ndeshalb soweit und solange wie möglich durch marktbasierte             sind, um Solidaritätsangebote im erforderlichen Ausmaß\nMaßnahmen geleistet wird, mit deren Hilfe es der um Solidarität        zu generieren.\nersuchenden Vertragspartei ermöglicht werden soll, den Bedarf\n2. „Marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen die\nzur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit\ndurch die leistende Vertragspartei veranlassten Aufforderun-\nGas selbst über den Markt zu decken, –\ngen an Marktteilnehmer im eigenen Hoheitsgebiet, auf ver-\ntraglicher Grundlage freiwillige Maßnahmen auf Angebots-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und Nachfrageseite zur Bereitstellung von Gasmengen\ngegen Zahlung eines vertraglich festgelegten Preises zu\nArtikel 1                                 ergreifen, die es der um Solidarität ersuchenden Vertrags-\npartei ermöglichen sollen, den Bedarf zur Versorgung ihrer\nGegenstand und                                durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über\nGeltungsbereich des Abkommens                           den Markt zu decken.\n(1) Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Ab-             3. „Nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen\nsatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit         hoheitliche Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite,\ndem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, recht-        die von der leistenden Vertragspartei im eigenen Hoheits-\nliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Solida-             gebiet ergriffen werden, mit dem Ziel, zur Gasversorgung\nritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen um           der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden\ndie Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in      Vertragspartei beizutragen. Diese schließen die Verpflich-\ndem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden            tung von Marktteilnehmern ein, ihre bereits erworbenen Erd-\nmit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.                 gasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.\n4. „Ersuchende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die um\n(2) Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei\nSolidaritätsmaßnahmen ersucht.\nSolidaritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung\nder durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der      5. „Leistende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die Solida-\nersuchenden Vertragspartei mit Gas.                                    ritätsmaßnahmen ergreift.","1224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\n6. „Solidaritätsersuchen“ ist die formelle Aufforderung der         (3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nersuchenden Vertragspartei an die leistende Vertragspartei   übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Be-\nzur Leistung von Solidarität unter Angabe der Daten gemäß    hörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nArtikel 3 Absatz 4.                                          2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbunde-\nnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zu-\n7. „Solidaritätsangebot“ bezeichnet die Aufstellung der Soli-\nständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\ndaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei,\nUnion, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)\ndie gegen Zahlung einer Entschädigung ergriffen werden\n2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über\nkönnen.\neinen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union\n8. „Angebote von Marktteilnehmern“ bezeichnen Vertrags-          ist, verbunden sind.\nangebote zur freiwilligen Bereitstellung von Gasmengen          (4) Das Solidaritätsersuchen muss mindestens folgende\ndurch Marktteilnehmer.                                       Angaben beinhalten:\n9. „Lieferpunkt“ bezeichnet                                        1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden\na) im Falle von nicht mit üblichen Mitteln des Marktes aber        Vertragspartei,\nmit Hilfe von marktbasierten Maßnahmen erworbenen          2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der\nGasmengen einen oder mehrere Punkte des Markt-                 ersuchenden Vertragspartei (sofern relevant),\ngebietes der leistenden Vertragspartei an dem be-\n3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwort-\nziehungsweise an denen das Gas an die ersuchende\nlichen der ersuchenden Vertragspartei,\nVertragspartei übergeben wird,\n4. Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei\nb) im Falle von mit Hilfe von nicht-marktbasierten Maß-\nhandelnden Dritten,\nnahmen beschafften Gasmengen einen oder mehrere\nGrenzübergangspunkte des nationalen Gastransport-          5. Lieferzeitraum,\nsystems der leistenden Vertragspartei an dem be-           6. Gasmenge in kWh,\nziehungsweise an denen das Gas das Hoheitsgebiet der\nleistenden Vertragspartei verlässt.                        7. Gasqualität (H-Gas),\n10. „Transportrisiko“ ist das Risiko, dass die durch Solidaritäts-   8. Lieferpunkt,\nmaßnahmen verfügbar gemachten Gasmengen nicht zum              9. Zusicherung nach Absatz 1,\nLieferpunkt transportiert werden können, weil es nach Er-\nstellung des Solidaritätsangebots zu netztechnischen oder    10. Erklärung, ob die nach der Durchführung von Solidaritäts-\nvertraglichen Einschränkungen, insbesondere aufgrund               maßnahmen durch die leistende Vertragspartei von Markt-\neiner Renominierung, von vorab kontrahierten Kapazitäten           teilnehmern angebotenen Verträge unmittelbar durch die\nan den entsprechenden Grenzübergangspunkten gekom-                 ersuchende Vertragspartei oder einen für die ersuchende\nmen ist und somit Kapazitätsengpässe entstehen.                    Vertragspartei handelnden Dritten geschlossen werden\nsollen,\n11. „Notfall“ oder „Notfallstufe“ bezeichnet eine Krisensituation\n11. Zusicherung, dass Forderungen von Marktteilnehmern aus\ngemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)\ndem Abschluss von Verträgen mit für die ersuchende\n2017/1938.\nVertragspartei handelnden Dritten durch Garantien der\n12. „Koordinierungsgruppe „Gas““ bezeichnet das durch Arti-              ersuchenden Vertragspartei oder durch entsprechende\nkel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Gremium.           Sicherheitenhinterlegung abgesichert werden, sofern nicht\ndie ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer Schuld-\n13. „Liefertag“ ist der Gastag im Sinne von Artikel 3 Ziffer 16          ner dieser Forderungen ist, und\nder Verordnung (EU) 2017/459‚ an dem die Solidaritäts-\nmaßnahmen abgerufen werden sollen.                           12. Anerkennung der Verpflichtung der ersuchenden Vertrags-\npartei, eine Entschädigung für die Solidarität gemäß den\n14. „Für die ersuchende Vertragspartei handelnder Dritter“               Regelungen dieses Abkommens und Artikel 13 Absatz 8 der\nbezeichnet ein gegenüber der leistenden Vertragspartei             Verordnung (EU) 2017/1938 zu zahlen.\nbenanntes Unternehmen, welches von der ersuchenden\nVertragspartei damit beauftragt ist, unter Beachtung der        (5) Sofern die Versorgungssicherheitslage es zulässt, ist das\nregulatorischen Rahmenbedingungen der leistenden Ver-        Solidaritätsersuchen mindestens 20 Stunden vor dem Beginn\ntragspartei die Solidaritätsmaßnahmen abzuwickeln.           des Liefertages zu stellen. Die leistende Vertragspartei bemüht\nsich, auch kurzfristigere Solidaritätsersuchen zu berücksichtigen,\nwenn die Krisensituation und die gaswirtschaftlich notwendigen\nArtikel 3                            Vorlaufzeiten zur Bereitstellung eines Solidaritätsangebots dies\nSolidaritätsersuchen                        zulassen.\n(1) Das Solidaritätsersuchen setzt die Ausrufung der Notfall-      (6) Das Solidaritätsersuchen ist maximal auf den folgenden\nstufe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)     Gastag beschränkt. Weitere Solidaritätsersuchen für nachfolgen-\n2017/1938 und die Zusicherung der ersuchenden Vertragspartei       de Gastage können unter Berücksichtigung der Fristen in Ab-\nvoraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 3          satz 5 gestellt werden.\nder Verordnung (EU) 2017/1938 zum Zeitpunkt der Einleitung der        (7) Nach Erhalt des Solidaritätsersuchens prüft die leistende\nersuchten Solidaritätsmaßnahmen erfüllt sind.                      Vertragspartei das Solidaritätsersuchen unverzüglich auf Fehler\noder Unvollständigkeiten, die eine ordnungsgemäße Beantwor-\n(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\ntung des Solidaritätsangebots unmöglich machen könnten.\nübermittelt unter Nutzung der in Artikel 11 genannten Kom-\nErgibt diese Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten des Solida-\nmunikationsmittel das Solidaritätsersuchen an die im Mitglieds-\nritätsersuchens im Sinne von Satz 1, kontaktiert die zuständige\nverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kon-\nBehörde der leistenden Vertragspartei die zuständige Behörde\ntaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei.\nder ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Nutzung der\nNach Übermittlung des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1\nim Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten und bittet um\nunterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich die\nNachbesserung des Solidaritätsersuchens.\nKommission über die Übermittlung und den Inhalt des Solida-\nritätsersuchens. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß        (8) Die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei be-\nSatz 2 zeigt die ersuchende Vertragspartei der leistenden Ver-     stätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei\ntragspartei unverzüglich an.                                       den Eingang des Solidaritätsersuchens innerhalb einer halben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                          1225\nStunde nach Erhalt des Solidaritätsersuchens unter Nutzung der      rücksichtigung der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen\nim Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten. Hat die er-         Vorlaufzeiten nicht in der Lage, ein Solidaritätsangebot zu unter-\nsuchende Vertragspartei eine Bestätigung des Eingangs des           breiten, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter\nSolidaritätsersuchens gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer halben     Benennung der Gründe unverzüglich mit.\nStunde nach Absendung des Solidaritätsersuchens erhalten,\n(2) Das Solidaritätsangebot der leistenden Vertragspartei\nbemüht sie sich um eine Kontaktaufnahme mit der leistenden\nmuss mindestens folgende Angaben beinhalten:\nVertragspartei unter Nutzung aller zur Verfügung stehender\nKommunikationsmittel.                                               1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Ver-\ntragspartei,\nArtikel 4                              2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der\nDurchführung                                   leistenden Vertragspartei (sofern relevant),\nmarktbasierter Solidaritätsmaßnahmen\n3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwortlichen\n(1) Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die leis-         der leistenden Vertragspartei,\ntende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritätsmaß-\n4. Gasmenge in kWh,\nnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den Ab-\nschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der     5. Gasqualität (H-Gas),\nleistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versorgung\nihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gas-          6. Lieferpunkt,\nmengen zu ermöglichen.                                              7. Lieferzeitraum,\n(2) Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritäts-    8. Voraussichtliche Kosten der Solidaritätsmaßnahmen und\nmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden\nVertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet       9. Zahlungsempfängerdaten.\nder leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden          (3) Die im Solidaritätsangebot enthaltenen Gasmengen\nVertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Ab-         können die von der ersuchenden Vertragspartei angeforderte\nschluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteil-       Gasmenge unterschreiten.\nnehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertages\nund unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen           (4) Ein Solidaritätsangebot beinhaltet die zum Zeitpunkt der\nVorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird      Erstellung des Solidaritätsangebots potentiell verfügbaren Gas-\nnicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für     mengen einschließlich erforderlicher Transportleistungen zum\nihre Erfüllung.                                                     Lieferpunkt.\n(3) Die aus den Vertragsschlüssen gemäß Absatz 2 Satz 1             (5) Sämtliche Solidaritätsangebote gelten vorbehaltlich des\nentstehenden Forderungen der Marktteilnehmer sind durch             technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes der\nGarantien der ersuchenden Vertragspartei oder durch ent-            leistenden Vertragspartei und der Ausfuhrkapazität der Verbin-\nsprechende Sicherheitenhinterlegung abzusichern. Dies gilt          dungsleitungen zwischen den Vertragsparteien sowie unter dem\nnicht, wenn die ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer      Vorbehalt, dass bei Annahme eines Solidaritätsangebots und\nSchuldner dieser Forderungen ist.                                   während dessen Durchführung die erforderliche Gasmenge für\ndie Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten\n(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die für\nKunden der leistenden Vertragspartei uneingeschränkt zur\neine Übernahme der auf der Grundlage von Angeboten von\nVerfügung steht und nicht gefährdet ist.\nMarktteilnehmern bereitgestellten Gasmengen erforderlichen\nTransportkapazitäten gebucht werden. Ist der ersuchenden Ver-          (6) Nach Erhalt des Solidaritätsangebots bestätigt die zustän-\ntragspartei eine Buchung von Transportkapazitäten nach Satz 1       dige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen\nnicht möglich, teilt sie dies der leistenden Vertragspartei un-     Behörde der leistenden Vertragspartei unverzüglich den An-\nverzüglich unter Benennung der Gründe mit.                          gebotseingang unter Nutzung der im Solidaritätsangebot ge-\nnannten Kontaktdaten.\nArtikel 5                                 (7) Die Annahme des Solidaritätsangebots erfolgt durch\nDurchführung                              die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter\nnicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen                 Nutzung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.\n(1) Soweit die ersuchende Vertragspartei auch nach der              (8) Solidaritätsangebote können nur bis sieben Stunden\nDurchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die         vor Beginn des Liefertages angenommen werden. Solidaritäts-\nleistende Vertragspartei ihren Bedarf für den im Solidaritäts-      angebote nach Absatz 1 Satz 3 können nur innerhalb von zwei\nersuchen angegebenen Lieferzeitraum durch die Annahme aller         Stunden nach ihrem Zugang bei der ersuchenden Vertragspartei\nverfügbaren Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet          angenommen werden. Nicht fristgerecht angenommene Solida-\nder leistenden Vertragspartei sowie in den Hoheitsgebieten der      ritätsangebote verfallen.\nübrigen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938\n(9) Zur Annahme eines Solidaritätsangebots erklärt die er-\nmit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitglied-\nsuchende Vertragspartei die Angebotsannahme unter Beachtung\nstaaten der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten der\nder in Absatz 8 genannten Fristen gegenüber der leistenden\nEuropäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verord-\nVertragspartei. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei der\nnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei über\nleistenden Vertragspartei kommt ein Vertrag zwischen der leis-\nein Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ver-\ntenden und der ersuchenden Vertragspartei zustande, aufgrund\nbunden sind, nicht vollständig decken kann, kann sie für diesen\ndessen die leistende Vertragspartei verpflichtet ist, durch hoheit-\nLieferzeitraum ein zweites Solidaritätsersuchen bis 13 Stunden\nliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angebotenen\nvor Beginn des Liefertages über die noch benötigte Gasmenge\nGasmengen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung\nstellen; Artikel 3 gilt entsprechend. In diesem Falle gibt die\ngestellt und zum Lieferpunkt transportiert werden. Falls mehrere\nleistende Vertragspartei bis neun Stunden vor dem Beginn des\nAnnahmeerklärungen für ein Solidaritätsangebot eingehen, gilt\nLiefertages ein Solidaritätsangebot ab. Soweit die Fristen nach\ndie zuerst abgegebene Annahmeerklärung.\nArtikel 3 Absatz 5 Satz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht\neingehalten wurden, erfolgt die Übermittlung des Solidaritäts-         (10) Mit der Annahme des Solidaritätsangebots verpflichtet\nangebots im Rahmen der gaswirtschaftlich und legistisch not-        sich die ersuchende Vertragspartei zur Erfüllung der Entschädi-\nwendigen Vorlaufzeiten. Ist die leistende Vertragspartei bis zum    gungspflichten nach Artikel 13 Absatz 8 und Absatz 10 der Ver-\nAblauf der Frist nach Satz 2 oder im Falle des Satzes 3 unter Be-   ordnung (EU) 2017/1938 und Artikel 8 dieses Abkommens.","1226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nArtikel 6                             2. die Entschädigungen, die die leistende Vertragspartei auf der\nGrundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im\nÜbergabe und Übernahme\nZusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen nicht-\nder Gasmenge bei der Durchführung\nmarktbasierten Solidaritätsmaßnahme an betroffene Dritte zu\nnicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen\nzahlen hat, einschließlich gegebenenfalls damit zusammen-\n(1) Als übernommene Gasmenge gilt die gelieferte Gasmenge             hängenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens-\nentsprechend der am Lieferpunkt jeweils geltenden Regelungen.            kosten und\n(2) Die genaue Bezeichnung der Lieferpunkte ergibt sich aus      3. die Transportkosten.\nder aktuellen Gasnetzwerkkarte des Verbands Europäischer\nEntschädigungen nach Satz 1 Nummer 2 hat die ersuchende\nFernleitungsnetzbetreiber für Gas.\nVertragspartei nur zu zahlen, soweit die durch diese Entschädi-\n(3) Die leistende Vertragspartei trägt das Transportrisiko für   gungen abgegoltenen Nachteile nicht bereits ausdrücklich Be-\nden Transport zum Lieferpunkt.                                      standteil des Gaspreises nach Satz 1 Nummer 1 sind.\n(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die an den    (2) Die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz 1 Num-\nvereinbarten Lieferpunkten bereitgestellten Gasmengen über-         mer 2 erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen\nnommen werden.                                                      Regelungen der leistenden Vertragspartei. Die zum Zeitpunkt des\nAbschlusses dieses Abkommens jeweils geltenden einschlägi-\n(5) Unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der ver-\ngen gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland\ntragsgemäß für die ersuchende Vertragspartei bereitgestellten\nsind als Anlage 1 beigefügt. Die Vertragsparteien sind verpflich-\nGasmengen sind die sich aus der Annahme des Solidaritäts-\ntet, dahingehende Änderungen der jeweils anderen Vertrags-\nangebots ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch die er-\npartei unverzüglich mitzuteilen.\nsuchende Vertragspartei an die leistende Vertragspartei in voller\nHöhe zu leisten.                                                       (3) Die im Solidaritätsangebot angegebenen voraussichtlichen\nKosten der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen nach\nArtikel 7                             Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 sind nicht abschließend. Die nach\nArtikel 13 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938\nEnde der Solidaritätsmaßnahmen                      und Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 dieses Abkommens ersatz-\n(1) Die Verpflichtung der leistenden Vertragspartei zur Durch-   fähigen Kosten können nach Beendigung der Solidaritätsmaß-\nführung von Solidaritätsmaßnahmen endet, wenn                       nahmen unter Vorlage entsprechender Nachweise nachgereicht\nwerden, ohne an Fristen gebunden zu sein.\n1. die Kommission nach einem Prüfverfahren gemäß Artikel 11\nAbsatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu           (4) Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, auch wenn sich\ndem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht     nach Ergreifen der Solidaritätsmaßnahmen herausstellen sollte,\noder nicht mehr gerechtfertigt ist,                            dass das Ersuchen um Solidaritätsmaßnahmen nicht erforderlich\nwar.\n2. das Ende des Notfalls durch die ersuchende Vertragspartei\nausgerufen wird oder kein erneutes Solidaritätsersuchen           (5) Sollte die durch die ersuchende Vertragspartei geleistete\ngemäß Artikel 3 für den auf den Liefertag folgenden Gastag     Entschädigung für nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen\nerfolgt, oder                                                  die tatsächlichen Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritäts-\nmaßnahmen der leistenden Vertragspartei überschreiten, so wird\n3. die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten         die leistende Vertragspartei die überschießende Entschädigungs-\nKunden der leistenden Vertragspartei konkret gefährdet ist.    zahlung nach Abschluss aller administrativer und gerichtlicher\n(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 endet die          oder ähnlicher Entschädigungsverfahren sowie aller Schlich-\nSolidaritätsmaßnahme zum Ende des jeweiligen Gastages, für          tungsverfahren im Zusammenhang mit den betreffenden nicht-\nden ein Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 3 gestellt wurde.        marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen in angemessener Frist an\nIm Falle von Absatz 1 Nummer 3 hat die leistende Vertragspartei     die ersuchende Vertragspartei auskehren. Dies schließt nicht das\ndas Recht, nach Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei die     Recht der leistenden Vertragspartei zur Nachforderung nach\nSolidaritätsmaßnahme unverzüglich zu beenden.                       Absatz 3 aus.\n(6) Artikel 6 Absatz 5 bleibt unberührt.\nArtikel 8\nEntschädigung für                                                        Artikel 9\nnicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen                                  Zahlungsmodalitäten, Rechnung\n(1) Die Entschädigung für die im Rahmen der nicht-markt-                         und Fristen für die Entschädigung\nbasierten Solidaritätsmaßnahmen gelieferte Gasmenge nach                      nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen\nArtikel 13 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ist           (1) Für Solidaritätsmaßnahmen der Republik Österreich zu\nunmittelbar von der ersuchenden Vertragspartei an die leistende     Gunsten der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrech-\nVertragspartei zu zahlen und umfasst in der Regel                   nung und Rechnungslegung für die Solidaritätsmengen, die im\n1. den Gaspreis, der                                                Namen und auf Rechnung des für die Bundesrepublik Deutsch-\nland handelnden Dritten abgerufen werden, unter Beachtung\na) sich aus jenen Preisen ergibt, welche von Endverbrau-       der in der Republik Österreich geltenden regulatorischen Rah-\nchern, die dazu verpflichtet werden, ihre bereits erwor-   menbedingungen, insbesondere der als Anlage 3 beigefügten\nbenen oder gebuchten Erdgasmengen über Flexibilisie-       Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators für\nrungsinstrumente anzubieten, gefordert werden, oder        das Verteilergebiet Ost („AB-BKO“) und der Anlage 4 (Abrech-\nb) sich aus dem letzten verfügbaren Spotmarktpreis an          nung und Rechnungslegung zu den AB-BKO in ihrer jeweils\nder Börse der leistenden Vertragspartei, bei Vorliegen     geltenden Fassung).\nmehrerer Börsen im Hoheitsgebiet der leistenden               (2) Für Solidartitätsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutsch-\nVertragspartei aus dem arithmetischen Mittel der letzten   land zugunsten der Republik Österreich gilt folgendes:\nverfügbaren Spotmarktpreise an allen Börsen, für Gas der\n1. Zahlungen werden binnen 20 Kalendertagen nach Zugang\ndurch die leistende Vertragspartei gelieferten Gasqualität\nder Rechnung oder Zwischenrechnung nach Absatz 2 in\nvor der Durchführung der jeweiligen nicht-marktbasierten\nvoller Höhe fällig.\nSolidaritätsmaßnahme errechnet, der jedoch mindestens\ndem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhal-   2. Die leistende Vertragspartei hat das Recht, eine Zwischen-\ntung der Gasversorgung entspricht,                              rechnung über die bereitgestellten Gasmengen zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                            1227\n3. Nach Beendigung der nicht-marktbasierten Solidaritäts-                 (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht binnen\nmaßnahmen verständigen sich die Vertragsparteien über die          sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei\nNotwendigkeit und den Zeitpunkt der Übermittlung der               in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Ent-\nabschließenden Rechnung.                                           scheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für die\nVertragsparteien bindend.\n4. Verspätete Zahlungen werden ab dem Fälligkeitstermin ein-\nschließlich desselben bis ausschließlich des Zahltags zum             (3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertrags-\nVerzugszinssatz verzinst. „Verzugszinssatz“ in diesem Sinne        partei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nach-\nist der Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem          gekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die be-\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank.                        treffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen\nGerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maß-\nArtikel 10                                nahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs\nergeben.\nEinhaltung der Verpflichtungen\n(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen\nDie Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf      den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrages\ninnerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Handlun-          über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.\ngen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität und\ndie Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.\nArtikel 13\nArtikel 11                                                            Kündigung\nDieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertrags-\nKommunikationsmittel\npartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs\n(1) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt         Monate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen\nprioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kom-          Vertragspartei außer Kraft.\nmunikation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können\nsituationsangemessen genutzt werden.                                                                Artikel 14\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderun-                                  Inkrafttreten\ngen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisie-\nrung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe                 (1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem\n„Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüg-          Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nlich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.       (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 12                                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nGerichtsstandsklausel\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses         nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nAbkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen                diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nBehörden der beiden Vertragsparteien beigelegt.                        ist.\nGeschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 2021 in zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Bareiß\nFür die Österreichische Bundesregierung\nLeonore Gewessler","1228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nAnlage 1\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung,\nvertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz,\nUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nAuszug aus dem Energiesicherungsgesetz 1975 der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das\nzuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\n[…] § 11 Entschädigung\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach diesem Gesetz er-\nlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach\ndem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt\noder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu\nbemessen.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung\ndurch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den\nübrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von dem-\njenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund\noder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das\nLand über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.\n(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundes-\nbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in\n§ 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Ver-\njährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und\ndas Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei\ntreten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.\n§ 12 Härteausgleich\n(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil\nzugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz\ndurch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher\nunbilliger Härten geboten ist.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz er-\nlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die\nEntschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.\n(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. […]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                       1229\nAnlage 2\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung,\nvertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz,\nUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nDie Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators für das Verteilergebiet Ost („AB-BKO“) und der Anhang Abrechnung\nund Rechnungslegung zu den AB-BKO, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Anwendung finden, gelten zwischen den Vertragsparteien und\nfür den für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten nach folgenden Maßgaben:\n1. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Erhebung verbrauchs- und handelsbezogener Entgelte für die Bereitstellung\nvon Solidaritätsmaßnahmen (Clearingentgelt, Entgelt Virtueller Handelspunkt).\n2. Eine Bonitätsprüfung findet nicht statt; Sicherheiten werden entsprechend der in Artikel 3 Absatz 4 Nummer 11 und der in Artikel 4\nAbsatz 3 des Abkommens getroffenen Regelung gewährt.\n3. Ein SEPA-Firmenlastschriftmandat für Rechnungen und Gutschriften, die im Rahmen der Verrechnung mit dem Bilanzgruppen-\nverantwortlichen entstehen, wird nicht erteilt.\n4. Zahlungen werden binnen 20 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in voller Höhe fällig.","1230         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nAnlage 3\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung,\nvertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz,\nUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nAllgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators\nV 13.0\nfür das Verteilergebiet Ost\n(„AB-BKO“)\nInhaltsverzeichnis\n1     Allgemeiner Teil\n1.1   Regelungsgegenstand\n1.2   Aufgabenerfüllung durch Dritte\n1.3   Daten\n1.3.1 Datenmanagement\n1.3.2 Datenbereitstellung\n1.3.3 Datenübermittlung\n1.3.4 Datenrichtigkeit und Aufbewahrung\n1.3.5 Maßnahmen bei technischen Störungen\n1.3.6 Datenschutz und Geheimhaltung durch den Bilanzgruppenkoordinator\n1.3.7 Dateneinsicht\n1.4   Grundsätze der Rechnungslegung\n1.5   Entgeltregelung\n1.6   Änderungen der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators\n1.7   Beendigung des Vertragsverhältnisses\n1.7.1 Vertragsauflösung durch den Bilanzgruppenkoordinator\n1.7.2 Kündigung durch den Vertragspartner\n1.7.3 Weiterer Kündigungsgrund\n1.7.4 Weitere Vorgehensweise nach Vertragskündigung oder Vertragsauflösung\n1.8   Störungen in der Vertragsabwicklung\n1.9   Haftung\n1.10  Teilweise Unwirksamkeit\n1.11  Schriftlichkeit und Geschäftssprache\n1.12  Rechtsnachfolge\n1.13  Anwendbares Recht\n1.14  Erfüllungsort\n1.15  Gerichtsstand\n2     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator-Bilanzgruppenverantwortliche\n2.1   Vertrag zwischen Bilanzgruppenkoordinator und Bilanzgruppenverantwortlichem\n2.1.1 Rechtsgrundlage\n2.1.2 Aufschiebende Bedingung\n2.1.3 Ständige Überprüfung des BGV durch den Bilanzgruppenkoordinator\n2.2   Grundsätze der Bilanzgruppenverwaltung\n2.2.1 Einrichtung einer Bilanzgruppe\n2.2.2 Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bilanzgruppe\n2.3   Auflösung der Bilanzgruppe und Einstellung der Geschäftstätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                       1231\n2.4   Beschreibung der für die Berechnung des Anfalls der Ausgleichsenergie und der für die Preisermittlung angewendeten\nMethode\n2.5   Meldepflichten und Datenaustausch zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenkoordinator\n2.6   Fahrplanverwaltung\n2.7   Abrechnung und Rechnungslegung\n2.8   Risikomanagement und Sicherheitsleistungen\n2.9   Schulungen\n3     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – Netzbetreiber\n3.1   Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators\n3.2   Pflichten der Netzbetreiber\n3.2.1 Pflichten des Netzbetreibers\n3.3   Einrichtung der Netzverlustbilanzgruppen\n3.4   Einrichtung der besonderen Bilanzgruppe zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch\n3.5   Schulungen\n4     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – Anbieter von Ausgleichsenergie\n4.1   Registrierung im System des Bilanzgruppenkoordinators\n4.2   Dateneinsicht\n4.3   Weitere Bestimmungen für Anbieter von Ausgleichsenergie\n5     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – Verteilergebietsmanager\n5.1   Vertrag\n5.2   Meldepflicht des Verteilergebietsmanagers\n5.3   Fahrpläne\n5.4   OBA Werte\n5.5   Grundsätze der Ausgleichsenergiebewirtschaftung\n5.6   Dateneinsicht\n6     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – BGV mit besonderer Bilanzgruppe für Notfallversor-\ngung\n7     Lastprofile\n7.1   Bestimmung\n7.2   Verzeichnung, Archivierung und Veröffentlichung\n1     Allgemeiner Teil\n1.1   Regelungsgegenstand\n1) Diese Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators („AB-BKO“) regeln die Rechte und Pflichten des Bilanz-\ngruppenkoordinators („BKO“) und seiner Vertragspartner (sämtliche im Folgenden die „Vertragsparteien“) für einen voll\nfunktionierenden liberalisierten Erdgasmarkt zum Zwecke der Bildung der Abrufreihenfolge von Regelenergieangeboten\nauf der Merit Order Liste, der Preisbildung für Ausgleichsenergie sowie der Ermittlung und Verrechnung der Ausgleichs-\nenergie auf Basis der §§ 85 ff des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen\nwerden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, und die in dessen Ausführung ergangenen Ver-\nordnungen des Vorstands der E-Control Austria zu Regelungen zum Gas-Marktmodell.\n2) Die Vertragspartner des BKO sind insbesondere die Bilanzgruppenverantwortlichen („BGV“), die Netzbetreiber („NB“), die\nAnbieter von Ausgleichsenergie, die Betreiber von Biogasanlagen, der Verteilergebietsmanager („VGM“), der Markt-\ngebietsmanager („MGM“), der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie die Gasbörse. Für die Rechtsbeziehung der\nVertragsparteien gelten auch die Sonstigen Marktregeln in der jeweils von der E-Control Austria für die Regulierung der\nElektrizitäts- und Erdgaswirtschaft („E-Control“, „ECA“) veröffentlichten Fassung, die in Zusammenarbeit mit den Markt-\nteilnehmern für die Marktteilnehmer erstellt worden sind (§ 22 Ziff. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), sowie die\naktuelle Fassung der Gas-Marktmodell-Verordnung.\n3) Weiters sind folgende, diesen AB-BKO angeschlossene, Anhänge integrierter Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen\ndem BKO und seinen Vertragspartnern:\n• Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung\n• Anhang Abrechnung und Rechnungslegung\n• Anhang Bonitätsprüfung\n• Anhang Risikomanagement, Sicherheitsleistungen\n• Anhang Wechselplattform\n4) Etwaige über den Aufgabenbereich des BKO gemäß § 87 GWG hinausgehende Leistungen sind gesondert zu verein-\nbaren.","1232         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\n5) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete\nMaßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt\ngegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner vom BKO\nbilanzierten Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen der Endverbraucher im Verteilergebiet.\n1.2   Aufgabenerfüllung durch Dritte\n1) Der BKO kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben für eingeschränkte und bestimmte Bereiche Dritter bedienen, soweit\ndies gemäß Konzessionsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zulässig ist. Der BKO haftet für\nsolche Dritte gemäß § 1313a ABGB, die Verantwortlichkeit des BKO wird hierdurch weder eingeschränkt noch verlagert.\n2) Diese Bereiche sind insbesondere:\n• Entwicklung und Pflege der für die Erfüllung der Aufgaben des BKO erforderlichen IT-Systeme, insbesondere des Ab-\nrechnungssystems und des Preisbildungsmoduls für Ausgleichsenergie, Hardware- und Datenbankbetreuung ein-\nschließlich der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen technischen Voraussetzungen der Vertragspartner gemäß\ndiesen AB-BKO.\n• Das Finanzclearing für Ausgleichsenergie, insbesondere Bonitätsprüfung, Sicherheitsbestellung, -verwaltung und\n-verwertung, Rechnungslegung, Mahnwesen und Inkasso.\n1.3   Daten\n1.3.1 Datenmanagement\nZur Durchführung des Datenmanagements werden für die Vertragspartner des BKO („Vertragspartner“) eindeutige Kennungen\nverwendet.\n1.3.2 Datenbereitstellung\n1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem BKO die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung zu\nstellen.\n2) Form, Sicherheitsstandards und Inhalt der auszutauschenden Daten sowie die Art und Weise der Datenübertragung richten\nsich nach den Sonstigen Marktregeln.\n1.3.3  Datenübermittlung\n1) Die erfolgreiche Datenübernahme ist unverzüglich vom Vertragspartner und vom BKO zu überprüfen. Soweit die Über-\nprüfung der Datenübernahme nicht automatisiert erfolgt, wird sie während der üblichen Bürozeiten durchgeführt. Der BKO\nermöglicht dem Vertragspartner die Einsichtnahme in die empfangenen Daten. Fehlerhafte Übertragungen sowie die Über-\ntragung unrichtiger Daten sind dem BKO vom Vertragspartner mitzuteilen und vom Vertragspartner zu korrigieren.\n2) Sollten dem BKO Fehler oder Unstimmigkeiten in der Datenkonsistenz im Zuge von Plausibilitätsprüfungen auffallen, wird\ner diese dem Vertragspartner mitteilen. Eine Haftung des BKO aus der erfolgten oder auch nicht erfolgten Mitteilung\nbzw. aus deren Inhalt gegenüber dem Vertragspartner ist ausgeschlossen.\n1.3.4 Datenrichtigkeit und Aufbewahrung\n1) Der Vertragspartner ist für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm erstellten und übermittelten Daten verantwortlich. Der Ver-\ntragspartner ist verpflichtet, die ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Übertragung der gesendeten Daten im System\ndes BKO zu überprüfen. Der BKO ermöglicht dem Vertragspartner die Einsichtnahme in die empfangenen Daten.\nBei begründeten Zweifeln über die inhaltliche Richtigkeit der Daten kann der BKO nach Form und Umfang den Umständen\nangemessene Nachweise über die Richtigkeit der gemeldeten Daten verlangen. Angemessene Kosten der Überprüfung\nträgt der Vertragspartner, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen, andernfalls der BKO.\n2) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die jeweils von ihnen übermittelten Daten zwei Jahre evident zu halten und ein\nweiteres Jahr aufzubewahren und bei Bedarf auf Anforderung nochmals zu übermitteln.\n1.3.5 Maßnahmen bei technischen Störungen\n1) Im Falle von technischen Störungen ist jede Vertragspartei verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich zu\ninformieren und alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen einzuleiten, um wieder umgehend die ordnungsgemäße\nVertragsabwicklung sicherzustellen.\n2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Übermittlung und den Empfang von Daten zum Zweck der Vornahme betriebs-\nnotwendiger Arbeiten an dem der Aufgabenerfüllung dienenden EDV-System auszusetzen. Die Vertragsparteien werden\nvon diesen Arbeiten, soweit sie vorhersehbar sind, einander rechtzeitig, mindestens jedoch 48 Stunden vor deren Beginn,\nverständigen.\n3) Aufgrund von Störungen und Betriebsunterbrechungen nicht übermittelte Daten sind nach Beendigung der Störung\nbzw. Betriebsunterbrechung umgehend zu übermitteln.\n1.3.6 Datenschutz und Geheimhaltung durch den Bilanzgruppenkoordinator\n1) Der BKO darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Vertragspartner ausschließlich gemäß den an-\nwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verwenden und an andere BKO, VGM, MGM, BGV, NB, Betreiber von Biogas-\nanlagen, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes (VHP) und Gasbörsen (GX) übermitteln und überlassen, die diese Daten\nzur Besorgung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.\n2) Der BKO hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner, von denen er im Zusammenhang mit seiner\nTätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.\n3) Der BKO ist verpflichtet, die vorstehenden Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten auf Mitarbeiter und Auftragnehmer\nzu überbinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                             1233\n1.3.7 Dateneinsicht\n1) Jeder vom BKO in seinem System verwaltete Vertragspartner ist berechtigt, elektronisch über eine passwortgeschützte\nInternetverbindung in die ihn betreffenden Daten Einsicht zu nehmen.\n2) Jeder Marktteilnehmer ist berechtigt, sich jederzeit elektronisch über die Bieterkurve der Merit Order List (MOL) der letzten\n16 Monate zu informieren.\n1.4   Grundsätze der Rechnungslegung\n1) Zahlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Ausgleichsenergie und des Clearingentgelts sind binnen drei Bank-\nwerktagen ab Rechnungsdatum fällig und werden im Wege des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA Business-\nto-Business Direct Debit) eingezogen. Der BGV ist zur Erteilung und Übermittlung des hiefür erforderlichen SEPA-Firmen-\nlastschriftmandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) an den BKO und zur Übermittlung einer Kopie\ndieses SEPA-Firmenlastschriftmandats an sein Bankinstitut verpflichtet, wobei die jeweiligen Unterlagen spätestens mit\nVertragsabschluss beim jeweiligen Empfänger eingelangt sein müssen. Die Kontobeziehung mit einzelnen kontoführenden\nBanken darf der BKO nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Als sachlich gerechtfertigter Grund gilt\ninsbesondere der Fall, dass das Bankinstitut des BGV zur Durchführung des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens unter\nBerücksichtigung der Fälligkeitstermine und Zahlungsfristen gemäß dieser AB-BKO, einschließlich all ihrer Anhänge, nicht\nin der Lage ist.\n2) Im Falle des Einzuges einer fälligen Forderung im Wege des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens ist der BKO verpflichtet,\nden BGV zumindest drei Werktage vor dem Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung über den Einzug des fälligen\nGeldbetrages zu informieren. Diese Benachrichtigung hat die Höhe des einzuziehenden Betrags und den Termin des\nEinzugs zu enthalten und kann schriftlich oder elektronisch (z. B. Email, Fax) erfolgen. Rechnungen gelten als Benach-\nrichtigung im Sinne dieser Bestimmung, soweit diese die Angaben über den einzuziehenden Betrag und den Termin des\nEinzugs enthalten.\n3) Bei Verzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes (§1 Abs. 1 Euro-JuBeG) zuzüglich vier Pro-\nzentpunkte p.a. sowie bei Unternehmergeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz\n(§ 352 UGB) verrechnet.\n4) Detaillierte Bestimmungen zur Rechnungslegung enthält der Anhang Abrechnung und Rechnungslegung.\n1.5   Entgeltregelung\n1) Leistungen des BKO, die in Erfüllung der in § 87 GWG genannten Aufgaben erbracht werden, werden durch das gemäß\n§ 89 GWG von der ECA tarifmäßig bestimmte Clearingentgelt abgegolten.\n2) Kann ein Vertragspartner aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, Daten vorübergehend nicht auf die in den Sonstigen\nMarktregeln festgelegte Art und Weise bereitstellen, ist der BKO berechtigt, den dadurch verursachten Mehraufwand zu\nmarktüblichen Sätzen zu verrechnen.\n1.6   Änderungen der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators\n1) Werden von der ECA gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geänderte Allgemeine Bedingungen des BKO\ngenehmigt, wird der BKO die Vertragspartner von den Änderungen unverzüglich verständigen und die geänderte Fassung\nin geeigneter Weise, wozu auch eine Veröffentlichung im Internet gehört, den Vertragspartnern zugänglich machen.\n2) Änderungen der AB-BKO treten zum bekannt gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Verständigung der\nVertragspartner in Kraft, sofern die Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung schriftlich wider-\nsprechen. Im Falle eines Widerspruchs ist der BKO berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen\nFrist ab Zugang des Widerspruchs zum Monatsletzten aufzulösen.\n1.7   Beendigung des Vertragsverhältnisses\n1.7.1 Vertragsauflösung durch den Bilanzgruppenkoordinator\n1) Der BKO ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen bzw. die laut Anhang Risikomanagement ermittelte\nSicherheitenanforderung um bis zu 100 % zu erhöhen, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung und Setzung\neiner angemessenen Nachfrist und fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gegen wesentliche Vertragsbestimmungen\nverstößt. Als solche Verstöße gelten insbesondere:\n• die wiederholte fehlende oder fehlerhafte Datenübermittlung gemäß Punkt 2.1.3;\n• die Verletzung der Meldepflichten gemäß Punkt 2.5;\n• die Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen; insbesondere wenn das Einzugsverfahren aufgrund eines nicht\neinzugsfähigen SEPA Mandates wiederholt fehlschlägt; die wiederholte telefonische Nichterreichbarkeit des BGVs\nbzw. dessen Ansprechpartner in den Betriebszeiten des Bilanzgruppenkoordinators;\n• die Nichterfüllung des § 18 (4) der Gasmarktmodellverordnung, insbesondere wenn der Marktteilnehmer die Versorgung\nseiner Verbraucher systematisch überwiegend durch Ausgleichsenergie deckt.\nDie Auflösung aus wichtigem Grund wegen nicht zeitgerechter und ordnungsgemäßer Hinterlegung von Sicherheiten ist\nim Anhang Risikomanagement, Sicherheitsleistungen geregelt.\n2) Der BKO ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Setzung einer Nachfrist bei Entzug des entsprechenden\nBescheides der Regulierungsbehörde oder Erlöschen der Zulassung des Vertragspartners durch die zuständigen Behörden\naufzulösen. Der BKO ist berechtigt mit Kündigung des BGV-Vertrages Bilanzgruppen des BGV zu schließen bzw. Fahr-\nplan- und Messwertübermittlungen, die die Bilanzgruppen des BGV betreffen, abzulehnen. Laut § 94 (4) GWG erlischt\ndie Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher, wenn über das Vermögen des\nBilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig\nnicht eröffnet wird. Der BKO ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls das Vertragsverhältnis\nzwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem MGM und/oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem\nVGM gekündigt bzw. aufgelöst wurde.","1234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\n3) Der BKO übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner oder Dritten durch die Kündigung oder Auflösung\ndes Vertrages sowie die Sperre der Fahrplan- und Messwertübermittlung entstehen.\n1.7.2 Kündigung durch den Vertragspartner\nDie Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag mit dem BKO schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist\nzum Monatsletzten zu kündigen, wobei die Freigabe der Sicherheiten gemäß Punkt 2.3.4 erfolgt. Davon unberührt bleibt das\nRecht zur sofortigen fristlosen Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.\n1.7.3 Weiterer Kündigungsgrund\nEin weiterer wichtiger Grund im Sinne des Punktes 1.7.1 AB-BKO, der den BKO zu einer sofortigen Auflösung des Vertrags-\nverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn der BGV länger als drei Monate keine BG führt.\nIm Übrigen gilt Punkt 2.3, soweit anwendbar.\n1.7.4 Weitere Vorgehensweise nach Vertragskündigung oder Vertragsauflösung\nIm Falle einer Kündigung des Vertrages oder der Vertragsauflösung wird der BKO die ECA, den MGM, den VGM und die\nVerteilnetzbetreiber, alle BGVs und alle Versorger unverzüglich verständigen. Eine Haftung des BKO für die Vornahme oder\nUnterlassung der Verständigung ist ausgeschlossen.\n1.8   Störungen in der Vertragsabwicklung\nJede Vertragspartei ist verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei umgehend über den Eintritt von Störungen in der Ver-\ntragsabwicklung und laufend über die getroffenen Schritte zu deren Beseitigung zu informieren. Die betroffene Vertragspartei\nhat die zur Beseitigung der Störung in der Vertragsabwicklung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen. Diese Informa-\ntion erfolgt unabhängig davon, ob die Störung im eigenen oder fremden Bereich vorliegt.\n1.9   Haftung\n1) Die Vertragsparteien haften nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die\nHaftung auf Verschulden ankommt, wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Eine Haftung für Schäden\naufgrund höherer Gewalt und anderer nicht zu vertretender Umstände, Folgeschäden, Schäden Dritter oder für ent-\ngangenen Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen.\n2) Erleidet ein Vertragspartner im Rahmen der Bonitätsprüfung oder der Sicherheitenverwaltung einen Schaden, der vom\nBKO zu vertreten ist, so haftet der BKO im Rahmen des vorstehenden Absatzes nach den allgemeinen schadenersatz-\nrechtlichen Vorschriften. Die Höhe der Haftung des BKO ist in diesem Fall aber insgesamt auf EUR 1,2 Mio. pro Kalen-\nderjahr beschränkt.\n3) Soweit Bestimmungen in diesen AB-BKO enthalten sind, die das Verhältnis zwischen Marktteilnehmern untereinander\n(und nicht zum BKO) betreffen, berührt dies die Vertragsbeziehung mit dem BKO nur insofern, als in dieser davon aus-\ngegangen wird, dass die entsprechenden Vereinbarungen zwischen diesen Marktteilnehmern bestehen. Jede Haftung\ndes BKO gegenüber jenen Marktteilnehmern aus diesen Bestimmungen [die das Vertragsverhältnis zwischen den Markt-\nteilnehmern untereinander (und nicht zum BKO) berühren], insbesondere auch hinsichtlich der Gültigkeit der Vereinbarung\nzwischen den Marktteilnehmern, wird ausgeschlossen.\n1.10  Teilweise Unwirksamkeit\nSollten einzelne Bestimmungen der AB-BKO oder der auf deren Basis abgeschlossenen Verträge nichtig und/oder rechts-\nunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten\nsich schon jetzt, die nichtige und/oder rechtsunwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine ihr in den rechtlichen, wirt-\nschaftlichen und technischen Auswirkungen möglichst nahekommende rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen.\n1.11  Schriftlichkeit und Geschäftssprache\n1) Verträge und Mitteilungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Ein Abgehen von diesem Erfordernis bedarf\nebenfalls der Schriftform. Als Schriftform gelten auch elektronische Übermittlungen mit elektronischer Signatur oder\nper Telefax.\n2) Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch. Alle Mitteilungen der Vertragsparteien haben daher zu ihrer Gültigkeit in\ndeutscher Sprache zu erfolgen, sofern nicht einvernehmlich von diesem Erfordernis abgegangen wird.\n1.12  Rechtsnachfolge\n1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger zu übertragen, wenn\nder Rechtsnachfolger die Voraussetzungen für die damit verbundene Tätigkeit gemäß den anwendbaren gesetzlichen\nBestimmungen und Sonstigen Marktregeln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.\n2) Im Falle der Einzelrechtsnachfolge wird der Übergang des Vertrages gegenüber dem BKO 14 Tage ab dessen Verstän-\ndigung wirksam, sofern der Rechtsnachfolger Rechte und Pflichten rechtswirksam und uneingeschränkt übernommen\nhat und dies dem BKO schriftlich nachgewiesen wird.\n3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ist der BKO zu verständigen, die Voraussetzungen für die damit verbundene Tätigkeit\nmüssen beim Gesamtrechtsnachfolger weiterhin gegeben sein.\n1.13  Anwendbares Recht\nEs gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der im österreichischen Recht enthaltenen Verweisungsnormen des inter-\nnationalen Privatrechts.\n1.14  Erfüllungsort\nErfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz des BKO.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                     1235\n1.15  Gerichtsstand\nSoweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, ist das sachlich zuständige\nGericht am Sitz des BKO ausschließlich zuständig, es sei denn, das Gesetz bestimmt zwingend anderes.\n2     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator-Bilanzgruppenverantwortliche\n2.1   Vertrag zwischen Bilanzgruppenkoordinator und Bilanzgruppenverantwortlichem\n2.1.1 Rechtsgrundlage\nDie Geschäftsbeziehung zwischen dem BKO und dem BGV ist auf der Grundlage eines BGV-Vertrages abzuwickeln.\nGemäß § 19 (4) GMMO-VO 2012 hat der BKO den Marktgebietsmanager zum Abschluss des BGV Vertrages im Namen und\nauf Rechnung des BKO auf Basis der AB-BKO im Online System des MGM zu bevollmächtigen. Der BKO übernimmt keine\nHaftungen in Bezug auf das Online System des MGM. Der Interessent für eine Zulassung als BGV für das Verteilergebiet hat\nfolgende Voraussetzungen für den Vertragsabschluss zu erfüllen:\n1) Bonitätsprüfung durch den BKO: die Bonitätsprüfung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anhanges Bonitätsprüfung.\n2) Hinterlegung der vom BKO geforderten Sicherheiten gemäß Anhang Risikomanagement.\n3) SEPA-Firmenlastschriftmandat (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) für Rechnungen/Gutschriften, welche\nim Rahmen der Verrechnung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen entstehen.\n4) Erhebung der folgenden Stammdaten durch den MGM und deren Übermittlung an den BKO, insbesondere:\n• Kennung und Identifikationsnummer des BGV,\n• Aktueller Firmenbuchauszug,\n• Zeichnungsberechtigte,\n• Name und Adresse, E-mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer des BGV,\n• Bankverbindung und Rechnungsadresse,\n• zuständiger technischer Verantwortlicher und mindestens ein Vertreter mit Name und Adresse, E-Mail Adresse gemäß\nSonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer,\n• zuständiger kaufmännischer Verantwortlicher und mindestens ein Vertreter mit Name und Adresse, E-Mail Adresse\ngemäß Sonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer,\n• E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln für Datenübertragung.\n2.1.2 Aufschiebende Bedingung\nDer BGV-Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die ECA dem BGV die Genehmigung zur Ausübung der\nTätigkeit rechtskräftig erteilt und diese rechtskräftige Genehmigung vom MGM dem BKO nachgewiesen wird.\n2.1.3 Ständige Überprüfung des BGV durch den Bilanzgruppenkoordinator\nDer BKO beobachtet regelmäßig die Einhaltung der Voraussetzungen für den Fortbestand des Vertrages. Jeder BGV ist ver-\npflichtet, den BKO über allfällige Änderungen betreffend diese Voraussetzungen sofort und unaufgefordert zu informieren.\n2.2   Grundsätze der Bilanzgruppenverwaltung\n2.2.1 Einrichtung einer Bilanzgruppe\n1) Die Einrichtung einer Bilanzgruppe („BG“) erfolgt auf Veranlassung des BGV. Der Registrierungsprozess erfolgt gemäß\ndem geltenden Regelwerk über den MGM. Der MGM teilt dem BKO die Registrierung des BGV über eine Datenschnittstelle\nmit.\n2) Für einen BGV, welcher Endverbraucher versorgt, wird neben der Einrichtung einer Bilanzgruppe im Marktgebiet zumindest\neine Bilanzgruppe für das Verteilergebiet beim BKO eingerichtet.\n2.2.2 Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bilanzgruppe\n1) Zur Einrichtung einer BG für einen BGV in einem Verteilergebiet hat der BGV an den BKO folgende Angaben schriftlich\nzu übermitteln, sofern diese Daten nicht schon vom MGM übermittelt wurden:\n• Name, Adresse, E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer des Fahrplanverant-\nwortlichen der BG,\n• geschätzter Erdgasabsatz pro Jahr für Bezug und/oder Lieferung der BG und der angeschlossenen Versorger,\n• Datum der Aufnahme der Tätigkeit der BG,\n• zuständiger technischer Verantwortlicher mit Name und Adresse, E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln,\nTelefonnummer und Fax-Nummer,\n• zuständiger kaufmännischer Verantwortlicher mit Name und Adresse, E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln,\nTelefonnummer und Fax-Nummer.\n2) Eine Liste der im Verteilergebiet tätigen Bilanzgruppen mit Gültigkeitsdatum wird vom BKO auf dessen Homepage ver-\nöffentlicht.\n3) Bedingung für die Aktivierung einer BG im System des BKO ist, dass der BGV die Sicherheiten gemäß Anhang Risiko-\nmanagement, Sicherheitsleistungen beim BKO hinterlegt hat.","1236         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\n2.3  Auflösung der Bilanzgruppe und Einstellung der Geschäftstätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen\n1) Plant der BGV die Auflösung einer BG im Verteilergebiet, so hat er dies unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem\nZeitpunkt der geplanten Deaktivierung dem BKO, dem VGM, dem MGM und den betroffenen NB zu melden. Die Meldung\nan den BKO hat insbesondere zu enthalten:\n• Bezeichnung der BG (Kennung, Identifikationsnummer),\n• Datum der geplanten Deaktivierung,\n• Nachweis der Verständigung der betroffenen NB, des VGM und des MGM.\n2) Die Auflösung der BG durch den BGV darf erst erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder der BG anderen BG angehören.\n3) Im Falle der geplanten Einstellung der Geschäftstätigkeit des BGV, der Vertragskündigung oder Vertragsauflösung gelten\ndie vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. In diesem Falle sind auch die ECA und die anderen BKO vom BGV zu\nverständigen.\n4) Die Abrechnung der Ausgleichsenergie und der Clearingentgelte durch den BKO erfolgen im Rahmen des ersten und\nzweiten Clearings. Die Freigabe aller Sicherheiten erfolgt nach dem zweiten Clearing.\n5) Bei Auflösung einer BG, unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes, ist der damit verbundene Aufwand des\nBKO durch das Clearingentgelt gemäß § 89 GWG abgedeckt.\n2.4   Beschreibung der für die Berechnung des Anfalls der Ausgleichsenergie und der für die Preisermittlung angewendeten\nMethode\nDie Ausgleichsenergie im Verteilergebiet wird je BG für die durch den BKO festgelegte Clearingperiode ermittelt. Ausgleichs-\nenergie ist die Differenz aus Aufbringungsfahrplänen und Verbrauchswerten, für Biogasanlagen die Differenz aus Einspeisun-\ngen und Abgabefahrplänen, für Verteilernetze die Differenz aus Netzübernahmen und Netzabgaben unter Berücksichtigung\nder Netzverlustfahrpläne sowie der Korrekturen der Restlast.\nDie Methode zur Berechnung des Anfalls der Ausgleichsenergie, der Preisermittlung für Ausgleichsenergie sowie das\ntechnische Clearing sind im Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung geregelt.\n2.5   Meldepflichten und Datenaustausch zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenkoordinator\n1) Der BGV hat dem BKO folgende Umstände jederzeit und unaufgefordert zu melden:\n• wesentliche Änderungen in Umfang und Art der Geschäftstätigkeit,\n• Umstände, die zu wesentlichen Änderungen seines Ausgleichsenergieanfalles führen können,\n• Änderungen der dem BKO bekanntzugebenden Daten und Angaben.\n2) Der BKO stellt dem BGV die aggregierten Zeitreihen der Standardlastprofile sowie die aggregierten Zeitreihen der\nZählwerte je BG für Einspeisung und Entnahme sowie die aggregierte Summe der Fahrplanwerte je Abrechnungsperiode\nje BG zur Kontrolle der Ausgleichsenergieabrechnung über das Clearingsystem des BKO zur Verfügung. Diese Daten sind\nnur dem BGV über ein individuell zugeordnetes Passwort zugänglich und werden als Download zur Verfügung gestellt.\n2.6   Fahrplanverwaltung\n1) Für das Verteilergebiet erstellt der BGV Fahrpläne für die Belieferung seiner Verbraucherbilanzgruppen für Tages- und\nStundenbilanzierung sowie Fahrpläne für den Bezug von Mengen einspeisender Biogasanlagen. Diese Fahrpläne sind\nvom BGV an den VGM zu übermitteln und bei technischen Erfordernissen, wie z. B. nicht abwickelbaren Anliefersituatio-\nnen, Kapazitätsengpässen und Fehlern, vom BGV nach den Vorgaben des VGM zu ändern bzw. zu verbessern.\n2) Die Fahrplananmeldung durch den BGV an den VGM, der Inhaltsumfang sowie die Abarbeitung der Fahrpläne erfolgen\ngemäß den Sonstigen Marktregeln.\n3) Fahrpläne werden vom VGM an den BKO entsprechend den Inhalts- und Formatvorgaben der Sonstigen Marktregeln\nübermittelt. Der VGM übergibt dem BKO die Fahrpläne spätestens an dem der Fahrplanabwicklung folgenden Arbeitstag.\nDie Fahrpläne bilden die Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichsenergie und sind nach Abarbeitung durch den VGM\nnicht abänderbar.\n2.7   Abrechnung und Rechnungslegung\nDie Abrechnung und Rechnungslegung wird im Anhang Abrechnung und Rechnungslegung geregelt.\n2.8   Risikomanagement und Sicherheitsleistungen\nDas Risikomanagement und die Organisation von Sicherheitsleistungen werden im Anhang Risikomanagement, Sicher-\nheitsleistungen geregelt und umfassen insbesondere:\n• die Ermittlung, Einforderung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten\n• die Art der zu stellenden Sicherheiten und die Hinterlegungsform sowie\n• die Verwertung von Sicherheiten.\n2.9   Schulungen\nSobald erkennbar wird, dass der BGV seinen Verpflichtungen wegen mangelhafter technischer und/oder kaufmännischer\nKenntnis des Bilanzgruppenmodells nicht nachkommen kann, ist der BGV verpflichtet, fachlich vorgebildete Mitarbeiter im\nerforderlichen Ausmaß an den vom BKO bei Bedarf angebotenen Informationsveranstaltungen teilnehmen zu lassen.\n3     Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – Netzbetreiber\n3.1   Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators\nFür die Rechtsbeziehung zwischen BKO und NB gelten die AB-BKO mit folgender Maßgabe:\n1) Punkt 1 der AB-BKO gilt, mit Ausnahme der Punkte 1.7.1 (1) und 1.7.2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                        1237\n2) Für den NB als Verantwortlichen der BG für Netzverluste und Eigenverbrauch gelten weiters sinngemäß die Punkte 1.7.2,\n1.7.3, 1.7.4, 2.1.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 des Abschnittes „Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanz-\ngruppenkoordinator – Bilanzgruppenverantwortlicher“, jedoch ohne die Bestimmungen dieses Punktes über Bonitäts-\nprüfung, Clearingentgelt, Risikomanagement und Sicherheitsleistungen. Diese Bilanzgruppe ist vom Clearingentgelt\nbefreit. Dieser Bilanzgruppe dürfen keine Zählpunkte von Endverbrauchern zugeordnet sein.\n3.2   Pflichten der Netzbetreiber\n3.2.1 Pflichten des Netzbetreibers\nDer NB liefert an den BKO die für das Clearing erforderlichen Daten. Das sind insbesondere\n• die Verbrauchswertaggregate je Versorger (Bilanzgruppe) und Netz differenziert nach,\no SLP Verbrauchsmengen (für Tagesbilanzierung)\no Nicht SLP Verbrauchsmengen (für Tagesbilanzierung)\no Nicht SLP Verbrauchsmengen (für Stundenbilanzierung);\n• die Übernahmewerte und Übergabewerte der Netze, die das Verteilergebiet betreffen;\n• die Übernahme- und Übergabemesswerte der Produktions- und Speicheranlagen welche die Verteilnetze betreffen;\n• die Übergabewerte der Grenzübergabepunkte im Verteilergebiet allokiert nach Bilanzgruppen;\n• die Messwerte der Biogaseinspeisungen;\n• die Werte für Linepackaufbau;\n• die Werte für Linepackabbau;\n• die Werte für die tatsächlich ermittelten Netzverluste;\n• die Werte für den Eigenverbrauch;\n• die Werte für positive Messdifferenzen;\n• die Werte für negative Messdifferenzen;\n• der Fahrplan für den Bezug von Netzverlustmengen.\nDie Messdaten für Netzbenutzer mit Lastprofilzähler (Nicht SLP), sofern diese täglich ausgelesen werden, werden von den\nVerteilernetzbetreibern täglich an den Bilanzgruppenkoordinator übermittelt.\n3.3   Einrichtung der Netzverlustbilanzgruppen\n1) Zur Einrichtung einer BG für einen NB in einem Verteilergebiet hat der NB an den für das Verteilergebiet zuständigen BKO\nspätestens 14 Tage vor Aktivierung der betreffenden BG folgende Angaben schriftlich zu übermitteln:\n• Kennung und Identifikationsnummer des NB,\n• Name und Adresse, E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer des NB,\n• Name, Adresse, E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer des Fahrplanverant-\nwortlichen der BG, geschätzte Energie pro Jahr für Bezug und/oder Lieferung der BG,\n• Datum der Aufnahme der Tätigkeit der BG,\n• Bankverbindung mit SEPA-Firmenlastschriftmandat (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) und Rech-\nnungsadresse,\n• zuständiger technischer Verantwortlicher mit Kontaktadresse,\n• zuständiger kaufmännischer Verantwortlicher mit Kontaktadresse,\n• E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln für Datenübertragung.\nÄnderungen dieser Daten sind vom NB umgehend dem BKO bekannt zu geben.\n2) Wenn der NB die BG für Netzverluste und Eigenverbrauch nicht selbst betreibt, sondern sich einer anderen BG für Netz-\nverluste und Eigenverbrauch anschließt, hat er dies dem BKO bekannt zu geben.\n3) Inhalte und Formate der vom NB an den BKO laufend zu übermittelnden Daten richten sich nach den Vorgaben in den\nSonstigen Marktregeln.\nNetzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf von einer kommerziellen Bilanzgruppe abzudecken. Die Übermittlung\ndes Netzverlustfahrplans hat entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich zu er-\nfolgen. Die Mengen werden im Endkundenfahrplan einer bestehenden tagesbilanzierenden Bilanzgruppe berücksichtigt\nund per internem Fahrplan im AGCS Clearingsystem an die Netzverlustbilanzgruppen übertragen, wobei die Einrichtung\neiner gesonderten tagesbilanzierenden Bilanzgruppe zur Abbildung der Netzverlustfahrpläne zulässig ist.\nDie Übermittlung der internen Fahrpläne kann durch einen Dritten oder automatisiert per Delegation erfolgen.\n3.4   Einrichtung der besonderen Bilanzgruppe zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch\nMehrere NB können eine besondere Bilanzgruppe für die gemeinsame Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch\nbilden. Der BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch richtet zu\ndiesem Zweck im Verteilergebiet eine eigene besondere BG beim Marktgebietsmanager sowie beim BKO ein.\nDer NB, der die Rolle des BGV der gemeinsamen Netzverlustbilanzgruppe als NB wahrnimmt bzw. der Dienstleister (beide\nin der Folge BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch) haben einen\nprivatrechtlichen Vertrag mit dem BKO bzw. dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes\nabzuschließen.","1238        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nDer BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch hat dem BKO zu\nmelden, welche NB an der gemeinsamen Netzverlustbilanzgruppe beteiligt sind.\nVom BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und des Eigenverbrauchs ist jedenfalls\nein Fahrplan für die Beschaffung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs zu erstellen. Der BGV der besonderen BG orga-\nnisiert, basierend auf den Lang- und Kurzfristprognosen der teilnehmenden NB die marktkonforme und diskriminierungsfreie\nBeschaffung von Mengen für Netzverlust und Eigenverbrauch, sowie gegebenenfalls den Verkauf von Überschussmengen\nund organisiert die Abrechnung gegenüber allen beteiligten NB.\nJeder NB hat zur Erstellung eines Netzverlustfahrplans, die in seinem Netz zu erwartenden Netzverluste und den Eigen-\nverbrauch zu prognostizieren. Diese stellen einen bestimmten Prozentanteil der Gesamtenergieabgabe aus dem betrachteten\nNetz dar.\nEs werden die tatsächlichen vom teilnehmenden NB ermittelten Netzverlust- und Eigenverbrauchsmengen den Beschaf-\nfungsmengen für Netzverlust und Eigenverbrauch der besonderen BG gegenübergestellt. Dies erfolgt indem diese tatsäch-\nlichen Mengen mittels Fahrplänen von den teilnehmenden NB an den BKO übermittelt werden oder indem der teilnehmende\nNB nach Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netz-\nverlusten und Eigenverbrauch den BKO beauftragt, die übermittelten Messwerte zur Ermittlung der eigenen Netzbilanz als\nNetzverlust- und Eigenverbrauchsmenge glatt zu stellen.\nDer BKO ermittelt im Rahmen des Clearings die Ausgleichsenergiemengen der besonderen BG zur gemeinsamen Beschaffung\nvon Netzverlusten und Eigenverbrauch und verrechnet diese an den verantwortlichen BGV.\n3.5  Schulungen\nSobald erkennbar wird, dass der NB seinen Verpflichtungen wegen mangelhafter technischer und/oder kaufmännischer\nKenntnis des Bilanzgruppenmodells nicht nachkommen kann, ist der NB verpflichtet, fachlich vorgebildete Mitarbeiter im\nerforderlichen Ausmaß an den vom BKO bei Bedarf angebotenen NB-Informationsveranstaltungen teilnehmen zu lassen.\n4    Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – Anbieter von Ausgleichsenergie\n4.1  Registrierung im System des Bilanzgruppenkoordinators\n1) Der Anbieter von Ausgleichsenergie wird im System des BKO mit einer Kennung (Aliasname) und einer ID-Nummer nach\nErfüllung der in Punkt 4.1 (3) angeführten Voraussetzungen registriert.\n2) Der Anbieter von Ausgleichsenergie ist verpflichtet, dem BKO und dem VGM folgende Angaben schriftlich zu übermitteln:\n• Name und Adresse, E-Mail Adresse gemäß Sonstigen Marktregeln, Telefonnummer und Fax-Nummer des Anbieters\nvon Ausgleichsenergie,\n• zuständiger technischer Verantwortlicher mit Kontaktadresse,\n• zuständiger kaufmännischer Verantwortlicher mit Kontaktadresse,\n• Nachweis über das Vorhandensein einer Onlinemessung für den Einspeisepunkt/die in Betracht kommenden Ein-\nspeisepunkte.\n3) Änderungen dieser Daten sind vom Anbieter von Ausgleichsenergie umgehend dem BKO und dem VGM bekannt zu\ngeben.\n4) Der BKO veröffentlicht die Kennung und ID-Nummer auf seiner Homepage.\n4.2  Dateneinsicht\nDem Anbieter von Ausgleichsenergie wird über den gesicherten Bereich der Homepage des BKO ein Zugang zum Anbieter-\nsystem und dem ihm zugehörigen Orderbook ermöglicht. Diese Daten sind nur dem jeweiligen Anbieter für Ausgleichsenergie\nüber ein individuell zugeordnetes Passwort zugänglich.\n4.3  Weitere Bestimmungen für Anbieter von Ausgleichsenergie\nWeitere Bestimmungen für die Anbieter von Ausgleichsenergie sind im Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung geregelt.\n5    Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – Verteilergebietsmanager\n5.1  Vertrag\nDie Geschäftsbeziehung zwischen VGM und BKO wird auf Basis eines schriftlichen VGM-Vertrages abgewickelt, der insbe-\nsondere die zwischen VGM und BKO zur Anwendung gelangenden Datenformate bezüglich Datenaustausch enthält. Für die\nRechtsbeziehung zwischen BKO und VGM gilt Punkt 1 der AB-BKO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Punkte 1.7.1 (1)\nund 1.7.2 nicht zur Anwendung kommen.\n5.2  Meldepflicht des Verteilergebietsmanagers\nDer VGM ist verpflichtet, den BKO umgehend zu informieren, wenn ein Anbieter von Ausgleichsenergie seinen Aufgaben\nnicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein BGV die Fahrplanabwicklung (Versendung von Fahrplänen, und dessen formale,\ninhaltliche und terminliche Richtigkeit gemäß der Festlegung in den Sonstigen Marktregeln) nicht ordnungsgemäß durchführt.\nDer VGM ist verpflichtet, dem BKO, den übergangenen Ausgleichsenergieanbietern und der ECA den Grund für die Nicht-\neinhaltung der Abrufreihenfolge innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen bekannt zu geben.\n5.3  Fahrpläne\nMengenbewegungen, die das Verteilergebiet betreffen, werden vom Bilanzgruppenkoordinator auf dafür eingerichteten Konten\ngeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                        1239\nFür die Übernahme und Übergabe von Mengen zwischen Verteilergebiet und Marktgebiet werden insbesondere folgende\nFahrpläne vom BKO abgewickelt:\n• Die fahrplanmäßige Übernahme von Gasmengen in das Verteilergebiet, je Bilanzgruppenkategorie (Stunden-, Tages-\nbilanzierung),\n• die fahrplanmäßige Lieferung von Biogasmengen,\n• die fahrplanmäßige Abbildung von Ausgleichsenergiemengen mit der Gasbörse,\n• die fahrplanmäßige Abbildung von Ausgleichsenergieabrufen von der Merit Order List,\n• die fahrplanmäßige Abbildung von Netzverlusteinkäufen der Verteilernetzbetreiber,\n• die Übergabefahrpläne der Grenzübergabepunkte (kleiner Grenzverkehr) im Verteilergebiet.\n5.4 OBA Werte\nGemäß § 28 (6) GMMO-VO 2012 idgF wird Regelenergie aus Netzkopplungsverträgen, welche für das Verteilergebiet ein-\ngesetzt wird, vom BKO auf dafür eingerichteten Konten geführt.\n5.5 Grundsätze der Ausgleichsenergiebewirtschaftung\n1) Der BKO haftet dem Anbieter von Ausgleichsenergie im Rahmen des Punktes 1.10 nur für Schäden, die diesem durch\nden vom BKO grob fahrlässig verursachten fehlerhaften Abruf von Ausgleichsenergie von den Anbietern durch den VGM\nentstehen, sofern der Abruf durch den VGM gemäß den Vorgaben des BKO erfolgte.\nErfolgt der Abruf der Ausgleichsenergie durch den VGM nicht gemäß den Vorgaben des BKO und der Sonstigen Markt-\nregeln, haftet ausschließlich der VGM dem Anbieter von Ausgleichsenergie für den daraus entstandenen Schaden. Falls\nvom Anbieter von Ausgleichsenergie gegen BKO oder VGM wegen eines vom jeweils anderen zu vertretenden Fehlers\nAnsprüche geltend gemacht werden, haben sie den jeweils anderen schad- und klaglos zu halten und ihm den Streit zu\nverkünden oder seinen Eintritt in den Rechtsstreit gemäß § 19 Abs. 2 ZPO zuzustimmen.\n2) Das Angebotsverfahren für die Ausgleichsenergie, die Reihung des Abrufes der Ausgleichsenergieangebote und die Preis-\nbildung für die Ausgleichsenergie sind im Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung festgelegt.\n5.6 Dateneinsicht\nDer BKO hat dem VGM über einen gesicherten Internetzugang die Einsichtnahme in die vom VGM übermittelten Daten zu\nermöglichen, insbesondere in jene Daten, die der VGM für seine Aufgabenerfüllung benötigt.\n6   Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzgruppenkoordinator – BGV mit besonderer Bilanzgruppe für Not-\nfallversorgung\nWird von einem direkt mit Österreich verbundenen Mitgliedstaat („verbundener Mitgliedstaat“) ein Solidaritätsersuchen gemäß\nArtikel 13 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen\nzur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (im Folgenden kurz\n„SoS-VO“) an die zuständige österreichische Behörde gerichtet, können österreichische physikalische Ausgleichsenergie-\nmengen zur Sicherstellung der Gasversorgung von durch Solidarität geschützte Kunden für diesen Mitgliedstaat bereitgestellt\nwerden.\n1) Die Vertragsbeziehung zwischen einem BGV eines Nachbarstaates und dem BKO für die Bereitstellung von physikalischen\nAusgleichsenergiemengen im Krisenfall wird mittels Ergänzungsvereinbarung zum BGV-Vertrag geregelt.\n2) Das für die Abwicklung der Notfallmenge verantwortliche Unternehmen wird dem BKO von Seiten der in Österreich zu-\nständigen Behörde bekanntgegeben. Aufgrund dieser Bekanntgabe wird der BKO dem genannten Unternehmen einen\nBGV-Vertrag mit Ergänzungsvereinbarung („Notfallversorgung“) anbieten und eine besondere Bilanzgruppe für diesen\nBilanzgruppenverantwortlichen einrichten. Für diese Vertragsbeziehung gelten nachstehende Bedingungen:\n– Die organisatorische und technische Abwicklung ist in einer Abwicklungsbeschreibung für Notaushilfe auf der\nHomepage des BKO veröffentlicht und ist Bestandteil der Ergänzungsvereinbarung („Notfallversorgung“).\n– Die besondere Bilanzgruppe ist von den Bestimmungen des Anhangs Risikomanagement der AB-BKO ausgenommen.\nBetreffend Sicherheiten gilt, dass der für die besondere Bilanzgruppe verantwortliche BGV vorab eine Sicherheits-\nleistung in Form von Barsicherheiten erbringt. Abrufe von physikalischen Ausgleichsenergiemengen können nur im\nAusmaß der hinterlegten und anrechenbaren Sicherheiten erfolgen.\n– Das Ersuchen um Aushilfe, erfolgt durch den BGV an den österreichischen Verteilergebietsmanager.\n– Der Verteilergebietsmanager überprüft die kommerzielle und technische Erfüllbarkeit der Anforderung.\n– Die angefragte physikalische Ausgleichsenergiemenge wird an die besondere Bilanzgruppe des BGV nach „Können\nund Vermögen“ am VHP durch den Verteilergebietsmanager bereitgestellt.\n– Der BGV stellt sicher, dass die entsprechenden Rechtsbeziehungen im Hinblick auf den Transport der Notfallmenge\nvorliegen.\n– Die Verrechnung der physikalischen Ausgleichsenergiemenge an den BGV erfolgt täglich incl. Gebühren und Steuern.\n– Bei Zahlungsverzug ist der BKO berechtigt, die Sicherheiten unmittelbar und in vollem Ausmaß zu verwerten und die\nErgänzungsvereinbarung zu kündigen.\n3) Eine Haftung des BKO für Abweichungen zwischen vom Verteilergebietsmanager nominierter und tatsächlich allokierter\nNotfallmenge ist ausgeschlossen. Für die Notfallmenge gilt der Grundsatz „nominiert ist gleich allokiert“.","1240       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\n7    Lastprofile\n7.1  Bestimmung\nDie Bestimmung der Lastprofile hat gemäß der Lastprofil-VO der ECA zu erfolgen.\n7.2  Verzeichnung, Archivierung und Veröffentlichung\nDer BKO stellt die Standardlastprofile in der jeweils gültigen Fassung auf seiner Internetseite zu Informationszwecken zur\nVerfügung.\nDie durch die NB zu den jeweiligen Messstellen der ZAMG zugeordneten Orte werden von jedem NB an den BKO in elektro-\nnischer Form unter Angabe von PLZ, Name des Ortes sowie der zugehörigen Messstelle übermittelt. Der BKO hat diese Daten\nim Internet zu veröffentlichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                        1241\nAnlage 4\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung,\nvertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz,\nUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nAnhang\nAbrechnung und Rechnungslegung\nzu den AB-BKO\nV 6.0\nInhaltsverzeichnis\n1  Abrechnungsumfang\n2  Grundlage für die Abrechnung\n3  Rechnungslegung, Reverse Charge und Zahlungsabwicklung\n4  Einspruchsrecht\n5  Anpassungen der Akontierung\n6  Aufrechnungen von Gegenansprüchen\n7  Änderungen der Rechtslage\n8  Verrechnungskomponenten und Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Steuertatbestandes\n9  Übergangsbestimmungen\n1      Abrechnungsumfang\nDie Abrechnung und Rechnungslegung umfasst insbesondere:\na) Die Ermittlung der geldmäßigen Salden pro Clearingperiode und BG,\nb) die Ermittlung der geldmäßigen Salden für einen Verrechnungszeitraum je BG,\nc) die Ermittlung des Clearingentgelts,\nd) die Erstellung der Abrechnungen für die einzelnen Marktteilnehmer (BGV, Ausgleichsenergieanbieter oder Versorger),\ne) die Zahlungsabwicklung.\n2      Grundlage für die Abrechnung\nBestandteile der Abrechnung eines Marktteilnehmers, welche der BKO durchführt, sind:\n• Salden der von den dem BGV zugeordneten BG verursachten Ausgleichsenergiemengen, multipliziert mit dem Ausgleichs-\nenergiepreis, getrennt nach Lieferung und Bezug;\n• Energielieferungen im Rahmen der Abwicklung von Energiemengen über den Ausgleichsenergiemarkt, getrennt nach\nLieferung und Bezug;\n• Vorhaltung von Energiemengen für den Ausgleichsenergiemarkt;\n• Clearingentgelt;\n• Steuern.\n3      Rechnungslegung, Reverse Charge und Zahlungsabwicklung\na) Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt durch Lastschriften oder Gutschriften. Dem Marktteilnehmer werden Rechnungen\nbis zu einem vom BKO festzulegenden Datum gelegt. Dem BKO ist jedenfalls die UID-Nummer bekanntzugeben.\nJede Rechnung lautet auf EURO und wird mit Umsatzsteuer ausgestellt, wenn der Umsatz gemäß dem österreichischen\nUmsatzsteuergesetz steuerbar und steuerpflichtig ist. Diese bzw. jede weitere künftige Steuer oder Abgabe, die aufgrund\noder in Zusammenhang mit der Tätigkeit des BKO zahlbar wird, wird vom BKO zusätzlich zum Entgelt in Rechnung gestellt\nund ist vom Marktteilnehmer zu bezahlen.\nb) Hat ein ausländischer Marktteilnehmer keine Betriebsstätte in Österreich, so erfolgt die Ausstellung der Rechnungen für\nden Bezug von Energie durch den ausländischen Marktteilnehmer ohne Umsatzsteuer, da diese Umsätze in Österreich\nnicht steuerbar sind. Der Marktteilnehmer ist für eine allfällige ordnungsgemäße Versteuerung in seinem Sitzstaat selbst\nverantwortlich und wird den BKO diesbezüglich schad- und klaglos halten.\nc) Auf Gutschriften, ausgestellt vom BKO für die Lieferung von Energie eines ausländischen Marktteilnehmers, der keine Be-\ntriebsstätte in Österreich hat, wendet der BKO die Reverse-charge-Regelung gemäß § 19 Abs. 1c iVm § 3 Abs. 13 UStG\n1994 idgF an: Der BKO behält die Umsatzsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.","1242         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nd) Jeder Marktteilnehmer ist verpflichtet, jede Einrichtung oder Auflösung einer Betriebsstätte bzw. die Begründung oder\nAufgabe eines Unternehmenssitzes in Österreich dem BKO unverzüglich, d. h. längstens binnen 14 Tagen, schriftlich\nbekanntzugeben. Unterbleibt diese Bekanntgabe, so hält der Marktteilnehmer den BKO zur Gänze schad- und klaglos,\nwenn dieser von den Steuerbehörden in Anspruch genommen wird.\ne) Die Rechnungsbeträge sind zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig und werden im SEPA-Firmen-\nlastschriftverfahren (SEPA Business-to-Business Direct Debit) eingezogen. Gutschriften und Lastschriften werden\nvom BKO mit Valutastellung t+3 verrechnet. Die Rechnungen für das Clearing können auch als Akonto in Höhe des\ngeschätzten Rechnungsbetrages gelegt werden.\nf) Jeder Marktteilnehmer muss dem BKO ein Konto bei einem Kreditinstitut in der EU oder in der Schweiz bekannt geben,\nüber das der Zahlungsverkehr abgewickelt wird und welches zur Durchführung des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens\n(SEPA Business-to-Business Direct Debit) unter Berücksichtigung der Fälligkeitstermine und Zahlungsfristen gemäß der\nAB-BKO, einschließlich all ihrer Anhänge, systemtechnisch in der Lage ist. Die Kontobeziehung mit einzelnen konto-\nführenden Banken darf nur aus sachlich berechtigten Gründen verweigert werden. Jeder Marktteilnehmer muss dem BKO\noder dem von ihm Beauftragten ein SEPA-Firmenlastschriftmandat (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate)\nfür dieses Konto zugunsten eines Kontos des BKO oder des von ihm Beauftragten einräumen und dafür sorgen, dass\nsein Konto am Fälligkeitstag eine ausreichende Deckung aufweist. Gutschriften werden vom BKO-Konto zugunsten des\nKontos des Marktteilnehmers gebucht.\n4     Einspruchsrecht\nDer Marktteilnehmer hat die Möglichkeit, beim BKO innerhalb von 30 Tagen schriftlich Widerspruch gegen gelegte Rechnun-\ngen zu erheben. Dieses Recht entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, die als fehlerhaft angesehene Rechnung vorbehaltlich\neiner Klärung zu bezahlen. Erfolgt der Widerspruch nicht fristgerecht, gilt die Rechnung als verbindlich. Der BKO hat fehler-\nhafte Rechnungen in den beiden nächstfolgenden Folgeperioden zu korrigieren. Auf diese Nachverrechnung wird gesondert\nhingewiesen.\n5     Anpassungen der Akontierung\nDer BKO behält sich vor, auf Basis der vorliegenden Abrechnungsdaten für die BG die Höhe der Akontierung anzupassen.\n6     Aufrechnungen von Gegenansprüchen\nDie Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist grundsätzlich ausgeschlossen.\nSie ist nur für den BKO für den Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Marktteilnehmers zulässig. Die Aufrechnung ist\nweiters mit und gegen Ansprüche der Vertragsparteien zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der aufzurechnenden\nVerbindlichkeit stehen und die gerichtlich festgestellt oder von BKO anerkannt worden sind.\n7     Änderungen der Rechtslage\nSollte sich die zugrunde liegende Rechtslage, insbesondere das österreichische Umsatzsteuergesetz ändern, erfolgt die\nRechnungslegung unmittelbar entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, bis der Anhang „Abrechnung und Rechnungs-\nlegung“ an die neue Rechtslage angepasst ist.\n8     Verrechnungskomponenten und Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Steuertatbestandes\n8.1.  Einleitung\nGemäß § 1 iVm § 2 Ziffer 2 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV – BGBl. II Nr. 369/2013) ist die Um-\nsatzsteuer bei Umsätzen aus Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf\nden Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von\nuntergeordneter Bedeutung ist, vom Leistungsempfänger abzuführen, wenn dieser Unternehmer ist. Mittels Veröffentlichung\nauf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen hat dieses im Zusammenhang mit der UStBBKV über eine von\ndiesem anerkannte Zweifelsregelung informiert, wonach bei Bestehen von Zweifeln darüber, ob im Einzelfall eine Leistung\nim Sinne des § 2 UStBBKV vorliegt, vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen\nwerden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, wobei eine schriftliche Erklärung\ndes Leistungsempfängers als Nachweis hiefür ausreiche. Im Folgenden findet sich zum Zwecke der erleichterten Nach-\nvollziehbarkeit von ausgestellten Rechnungen eine Darstellung der vom BKO verwendeten Rechnungskomponenten, sowie\ndie für die Umsetzung der UStBBKV erforderlichen Bestimmungen.\n8.2   Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Steuertatbestandes\nJeder Vertragspartner ist verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er unter den Anwendungsfall des § 1 iVm § 2\nZiffer 2 UStBBKV fällt oder dem § 3 Abs. 13 und 14 sowie § 19 Abs. 1 lit c oder dem § 3a Abs. 6 und 7 UStG unterliegt. Diese\nErklärung ist mittels einem entsprechendem Formular binnen 14 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch den BKO\nan diesen zu übermitteln, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Poststempel maßgeblich ist. Kommt der Vertragspartner\ndieser Verpflichtung nicht nach, wird vom BKO im Falle eines BGV mit Betriebsstätte in Österreich als Regelfall davon aus-\ngegangen, dass dieser unter den Anwendungsfall des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV fällt. Diese Bestimmung ist auf Unter-\nnehmen ohne Betriebsstätte in Österreich nicht anzuwenden.\n8.3   Allgemeine Darstellung der Rechnungstypen\nDie nachfolgende Darstellung ist ein abrechnungstechnischer Überblick über die vom Bilanzgruppenkoordinator („BKO“) ein-\ngesetzten Rechnungstypen und soll den Vertragspartnern einen Einblick über das Zustandekommen von Rechnungen eröffnen\nund die Nachprüfbarkeit derselben erleichtern.\n8.3.1 Rechnungstyp „Lieferung Ausgleichsenergie BGV an BKO“ („ELF“)\nPosition je Bilanzgruppe des BGV; Menge Ausgleichsenergie („AE“) ist auf der Rechnung in kWh angegeben.\nDie Position enthält Ausgleichsenergie je Abrechnungsperiode, die vom BGV geliefert wurde und bei positivem Clearingpreis\n(„CLP“) je Stunde (Stundenbilanzierer) bzw. Tag (Tagesbilanzierer) Erlöse für den BGV und Kosten für den BKO bedeuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                         1243\nEnthält Ausgleichsenergie je Abrechnungsperiode, die vom BGV geliefert wurde und bei negativem Clearingpreis („CLP“)\nje Stunde (Stundenbilanzierer) bzw. Tag (Tagesbilanzierer) Kosten für den BGV und Erlöse für den BKO bedeuten.\n(Erläuterung: hierbei handelt es sich um eine „Entsorgungsleistung“ und demnach um eine sonstige Leistung im Sinne des\n§ 3a UStG, weshalb keine Energielieferung im Sinne des § 2 Ziffer 2 UStBBKV vorliegt).\n8.3.2 Rechnungstyp „Bezug von Ausgleichsenergie BGV von BKO“ („EBZ“)\nEnthält Ausgleichsenergie je Abrechnungsperiode, die vom BGV bezogen wurde und bei positivem CLP je Stunde (Stun-\ndenbilanzierer) bzw. Tag (Tagesbilanzierer) Kosten für den BGV und Erlöse für den BKO bedeuten.\nEnthält Ausgleichsenergie je Abrechnungsperiode, die vom BGV bezogen wurde und bei negativem CLP je Stunde\n(Stundenbilanzierer) bzw. Tag (Tagesbilanzierer) Erlöse für den BGV und Kosten für den BKO bedeuten. (Erläuterung: hier-\nbei handelt es sich um eine „Entsorgungsleistung“ und demnach um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a UStG und\nsomit keine Energielieferung im Sinne des § 2 Ziffer 2 UStBBKV).\n8.3.3 Rechnungstyp Umlage\nBeinhaltet die Position Umlage, bei positivem Preis bedeutet dies Kosten für den BGV und Erlöse für den BKO.\n8.3.4 Rechnungstyp „Clearinggebühr gemäß § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 107/2011) iVm der Erdgas-\nClearingentgelt-Verordnung (BGBl. II Nr. 479/2012)“\nPosition je Bilanzgruppe des BGV; Menge für Handel/Verbrauch auf der Rechnung ist in kWh angegeben.\nBemessungsgrundlage ist der Verbrauchsumsatz des BGV je Abrechnungsperiode, bedeutet Kosten für den BGV und Erlöse\nfür den BKO.\n8.4   Abrechnung BGV (Erläuterung: mit Energielieferung als Haupttätigkeit)\n8.4.1 Steuerinländer mit Anwendungsfall § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV\nDas Nachfolgende gilt für Vertragspartner, welche aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem BKO angegeben\nhaben, unter den Anwendungsfall des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV zu fallen.\na. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, BKO liefert Energie an BGV (CLP):\ni.  Im Falle eines positiven Preises gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß § 19 Abs. 1d UStG iVm § 2 Ziffer 2\nUStBBKV zur Anwendung; in diesem Fall trägt der Leistungsempfänger (BGV) die Steuerschuld (Reverse Charge).\nii. Im Falle einer Entsorgungsleistung (negativer Energiepreis) werden 20 % USt verrechnet.\nb. Umlage (sonstige Leistung gegen Entgelt), BGV leistet an BKO:\ni.  Im Falle eines positiven Preises werden 20 % USt verrechnet (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“\nund KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG).\nii. Im Falle eines negativen Preises werden 20 % USt verrechnet (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“\nund KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG).\nc. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, BGV liefert Energie an BKO (CLP):\ni.  Im Falle eines positiven Preises gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß § 19 Abs. 1d UStG iVm § 1 iVm § 2 Ziffer 2\nUStBBKV zur Anwendung; in diesem Fall trägt der Leistungsempfänger (BKO) die Steuerschuld (Reverse Charge).\nii. Im Falle eines negativen Preises werden 20 % USt verrechnet (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“\nund KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG).\nd. Clearinggebühr gemäß § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (BGBl. I 107/2011) iVm der Erdgas-Clearingentgelt-\nVerordnung (BGBl. II Nr. 479/2012):\nEs handelt sich um eine „sonstige Leistung“ und KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG.\n8.4.2 Steuerinländer außerhalb des Anwendungsfalles des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV\nDas Nachfolgende gilt für Vertragspartner, welche aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem BKO angegeben\nhaben, nicht unter den Anwendungsfall des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV zu fallen.\na. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, BKO liefert Energie an BGV (CLP):\ni.  Im Falle eines positiven Preises (CLP) werden 20 % USt verrechnet gemäß § 3 UStG; in diesem Fall wird normal mit\n20 % USt verrechnet, da Nebentätigkeit nicht in UStBBKV vorgesehen ist.\nii. Im Falle eines negativen Preises (CLP) werden 20 % USt verrechnet gemäß § 3a UStG; in diesem Fall wird normal mit\n20 % USt verrechnet, da es sich um eine „sonstige Leistung“ handelt.\nb. Umlage (sonstige Leistung gegen Entgelt), BGV leistet an BKO:\ni.  Im Falle eines positiven Preises werden 20 % USt verrechnet (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“\nund KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG).\nii. Im Falle eines negativen Preises werden 20 % USt verrechnet (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“\nund KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG).\nc. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, BGV liefert Energie an BKO (CLP):\ni.  Im Falle eines positiven Preises (CLP) werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß\n§ 19 Abs. 1d UStG iVm § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV zur Anwendung; in diesem Fall trägt der Leistungsempfänger\n(BKO) die Steuerschuld (Reverse Charge).\nii. Im Falle eines negativen Preises (CLP) werden 20 % USt verrechnet (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige\nLeistung“ und KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG).","1244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nd. Clearinggebühr gemäß § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (BGBl. I 107/2011) iVm der Erdgas-Clearingentgelt-\nVerordnung (BGBl. II Nr. 479/2012):\nEs handelt sich um eine „sonstige Leistung“ und KEINE LIEFERUNG gemäß § 3a UStG.\n8.4.3 Steuerausländer (Erläuterung: Vertragspartner aus dem EU-Ausland und CH fallen nicht unter die Anwendbarkeit der\nUStBBKV)\na. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, BKO liefert Energie an BGV (CLP):\ni.  Im Falle eines positiven Preises (CLP) werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß\n§ 19 Abs. 1 c UStG zur Anwendung; Sofern, KEINE Betriebsstätte in Österreich vorhanden ist, geht die Steuerschuld\nauf den Leistungsempfänger über.\nii. Im Falle eines negativen Preises (CLP) werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß\n§ 3a Abs. 6 und 7 UStG zur Anwendung (Erläuterung: es handelt sich um eine „Entsorgungsleistung“, da diese\nAbnahme der Energie durch den BGV zusätzlich noch Entgelt für den BGV beinhaltet – 0 % RC, da Leistungs-\nempfänger Unternehmenssitz außerhalb Österreichs hat).\nb. Umlage (sonstige Leistung gegen Entgelt), BGV leistet an BKO:\ni.  Im Falle eines positiven Preises werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß § 3\nAbs. 13, 14 UStG zur Anwendung (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“ und KEINE LIEFERUNG\nvon Energie – 0 % RC, da Leistungsempfänger Unternehmenssitz außerhalb Österreichs hat).\nii. Im Falle eines negativen Preises werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß § 3a\nAbs. 6, 7 UStG zur Anwendung (Erläuterung: es handelt sich um eine „sonstige Leistung“ und KEINE LIEFERUNG\nvon Energie – 0 % RC, da Leistungsempfänger Unternehmenssitz außerhalb Österreichs hat).\nc. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, BGV liefert Energie an BKO (CLP):\ni.  Im Falle eines positiven Preises (CLP) werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß\n§ 19 Abs. 1c UStG zur Anwendung; Sofern, KEINE Betriebsstätte in Österreich vorhanden ist, geht die Steuerschuld\nebenfalls an den Leistungsempfänger (BKO) über und ist mit 0 % zu verrechnen.\nii. Im Falle eines negativen Preises (CLP) werden 0 % USt verrechnet, es gelangt die „Reverse-charge“-Regel gemäß\n§ 3a Abs. 6, 7 UStG zu Anwendung; In diesem Sonderfall handelt es sich um eine „Entsorgungsleistung“, da diese\nAbnahme der Energie durch den BKO zusätzlich noch Entgelt für den BKO beinhaltet, daher mit 0 % Reverse Charge\ngemäß § 3a Abs. 6, 7 UStG verrechnet.\nd. Clearinggebühr gemäß § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (BGBl. I 107/2011) iVm der Erdgas-Clearingentgelt-\nVerordnung (BGBl. II Nr. 479/2012):\nEs handelt sich um eine „sonstige Leistung“ und KEINE LIEFERUNG von Energie, daher gelangt die „Reverse-charge“-\nRegel gemäß § 3a Abs. 6, 7 UStG zur Anwendung.\n8.5   Abrechnung Netzbetreiber\nAnnahme des Regelfalles ist, dass Netzbetreiber in Österreich unter § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV fallen, eine Abweichung\ndavon ist mittels schriftlicher Erklärung durch den Netzbetreiber dem BKO bekanntzugeben.\nNetzbetreiber werden daher als Steuerinländer mit Anwendungsfall § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV erachtet.\n8.5.1 Integrierter Netzbetreiber\nAls integrierter Netzbetreiber („NB“) gilt, wenn Lieferant und Netzbetreiber die gleiche juristische Person ist, daher wird Haupt-\ntätigkeit angenommen (in diesem Zusammenhang wird auf das veröffentlichte Schreiben von Österreichs E-Wirtschaft an das\nBundesministerium für Finanzen vom 2. Dezember 2013 betreffend die Interpretation der UStBBKV durch Österreichs\nE-Wirtschaft verwiesen).\n8.5.2 Entflochtener Netzbetreiber\nAls entflochtener NB gilt jener NB, wenn Lieferant und Netzbetreiber unabhängige/selbstständige juristische Personen sind,\ndaher wird Haupttätigkeit angenommen (in diesem Zusammenhang wird auf das veröffentlichte Schreiben von Österreichs\nE-Wirtschaft an das Bundesministerium für Finanzen vom 2. Dezember 2013 betreffend die Interpretation der UStBBKV durch\nÖsterreichs E-Wirtschaft verwiesen).\n8.5.3 Netzbetreiber mit Sondervereinbarung NICHT gemäß § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV\nSollten NB explizit eine abweichende Abwicklung wünschen, müsste diese Abweichung mittels schriftlicher Erklärung durch\nden Netzbetreiber dem BKO bekannt geben werden.\nIn diesem Fall wird der Netzbetreiber als Steuerinländer außerhalb des Anwendungsfalles des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV\nerachtet.\n9     Übergangsbestimmungen\n9.1   Dieser Anhang „Abrechnung und Rechnungslegung“ in der Version 6.0 gilt ab 1. Januar 2014, die Bestimmungen des\nPunktes 3 hingegen erst ab 1. Februar 2014. Hinsichtlich des Punktes 3 gelangt der Punkt 3 der Version 5.0 des Anhangs\n„Abrechnung und Rechnungslegung“ bis 31. Januar 2014 zur Anwendung.\n9.1   Die Bestimmungen des Punktes 8 werden nur auf solche Umsätze angewendet, welche nach dem 31. Dezember 2013\nausgeführt werden. Auf Umsätze, welche bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführt werden, gelangen auch im Falle einer\nNach- bzw. Endabrechnung die für solche Umsätze anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung."]}