{"id":"bgbl2-2021-26-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":26,"date":"2021-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_26.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)","law_date":"2021-11-16T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021                            1221\nArtikel 3                                  ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW          nehmigungen.\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-\nArtikel 5\nträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In die-\nsem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche in-                   (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik              Kraft.\nBangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nwerden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nnommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nBangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nArtikel 4                                  von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nSekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nmens vereinbaren.\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und              (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland             legt.\nGeschehen zu Dhaka am 20. Juni 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe t e r Fa h re n h o l t z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nF a t i m a Ya s m i n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nVom 16. November 2021\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im in-\nternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II\nS. 1473, 1475) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 5 für\nKirgisistan                                                         am 20. Februar 2022\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1061).\nBerlin, den 16. November 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}