{"id":"bgbl2-2021-26-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":26,"date":"2021-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_26.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-11-15T00:00:00Z","page":1219,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021 1219\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. November 2021\nDas in Dhaka am 20. Juni 2021 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 20. Juni 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBarbara Schäfer","1220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an-\nund\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –             Darlehensnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            „Förderung klimafreundlicher Stromversorgung“ ein vergüns-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik          tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nBangladesch,                                                           wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu\n100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro) zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und\nzu vertiefen,                                                          die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiter-\nhin gegeben ist und die Regierung der Volksrepublik Bangla-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        desch eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                       es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\ngern, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nlungen vom 4. November 2020 –\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 3 genannten Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  habens bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) zu\nerhalten.\nArtikel 1                                 (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge oder Darle-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,        hen zur Vorbereitung der in Absatz 1 bis 4 genannten Vorhaben\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\ngern oder Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wieder-       nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 bis 4\naufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:                          genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nFinanzierungsbeiträge von bis zu 39 000 000 Euro (in Worten:        kommen Anwendung.\nneununddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben\n1. „Programm Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangla-                                          Artikel 2\ndesch I“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n2. „Programm Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangla-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndesch II“ bis zu 7 500 000 Euro (in Worten: sieben Millionen\nKfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-\nfünfhunderttausend Euro),\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n3. „Programm Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangla-            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndesch III“ bis zu 11 500 000 Euro (in Worten: elf Millionen\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so-\nfünfhunderttausend Euro),\nweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage die ent-\n4. „Verbessertes Sanitär- und Abfallmanagement für Rohingya-        sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nCamps und Gastgemeinden“ bis zu 19 000 000 Euro (in Wor-       wurden. Diese Beträge verfallen somit am 4. November 2025.\nten: neunzehn Millionen Euro),\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und       nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nbestätigt worden ist.                                               Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nträge garantieren.\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                (4) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\ngern, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen         nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nzur Durchführung und Betreuung des unter Absatz 1 Nummer 3          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\ngenannten Vorhabens bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million  schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nEuro) zu erhalten.                                                  über der KfW garantieren."]}