{"id":"bgbl2-2021-25-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":25,"date":"2021-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_25.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-10-08T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Oktober 2021\nDas in Kiew am 17. Dezember 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2012 – 2019)\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 28. Juli 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 2021\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. V e r e n a Z e l l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021                       1199\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2012 – 2019)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 c) „Kommunales Klimaschutzprogramm II (Czernowitz) –\nPh. 2“, PN: 2013.6589.9 (Zusagejahr 2013), bis zu\nund\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),\ndas Ministerkabinett der Ukraine –\nd) „Kommunales Klimaschutzprogramm II (Czernowitz) –\n(im Weiteren: die Vertragsparteien) –                      Ph. 2“, PN: 2013.6589.9 (Zusagejahr 2014), bis zu\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,               e) „Kommunales Klimaschutzprogramm II (Czernowitz) –\nPh. 2“, PN: 2013.6589.9 (Zusagejahr 2015), bis zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               3 550 000 Euro (in Worten: drei Millionen fünfundertfünf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              zigtausend Euro),\nzu vertiefen,\nf) „Kommunales Klimaschutzprogramm III (Czernowitz) –\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            Ph. 3“, PN: 2015.6533.2 (Zusagejahr 2015), bis zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen\nEuro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ng) „Wiederaufbau und Rehabilitierung kommunaler Infra-\nin der Ukraine beizutragen,\nstruktur“ (zugesagt unter der Bezeichnung „Wiederaufbau\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Verhandlungen über              und Rehabilitierung kommunaler Infrastruktur und Flücht-\ndie Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der                  lingsunterkünfte (ISP)“), PN: 2015.6514.2 (Zusagejahr\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der                    2015), bis zu 52 000 000 Euro (in Worten: zweiundfünfzig\nUkraine vom                                                                Millionen Euro) (Teilnehmerstadt: Charkiw),\nh) „Energieeffizienz im Übertragungsbereich (Moderni-\n13. Dezember 2011 in Kiew,                                              sierung von Umspannstationen) II“, PN: 2016.6520.7\n3./4. November 2015 in Kiew,                                            (Zusagejahr 2016), bis zu 32 500 000 Euro (in Worten:\n3./4. November 2016 in Berlin,                                          zweiunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro),\n27. November 2018 in Berlin und\n20. Mai 2019 in Kiew,                                               i)  „Energieeffizienz in Kommunen“, PN: 2017.6503.1 (Zu-\nsagejahr 2017), bis zu 25 500 000 Euro (in Worten:\nsowie die Verbalnoten 271/2012 vom 29. November 2012,                   fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) (Teil-\n317/2013 vom 17.Dezember 2013, 142/2014 vom 7. Mai 2014,                   nehmerstädte: Shytomyr und Saporishshja),\n458/2014 vom 10. Dezember 2014, 432/2015 vom 23. Dezember\nj)  „Energieeffizienz in Kommunen II“, PN: 2018.6515.3 (Zu-\n2015, 315/2017 vom 10. November 2017, 64/2018 vom 28. März\nsagejahr 2018), bis zu 24 000 000 Euro (in Worten: vier-\n2018, 65/2018 vom 28. März 2018 und 69/2018 vom 28. März\nundzwanzig Millionen Euro) (Teilnehmerstädte: Shytomyr\n2018 der Botschaft Kiew –\nund Charkiw),\nsind wie folgt übereingekommen:                                     k) „Steigerung der Energieeffizienz im Übertragungsbereich\n(Integration des UKR Stromnetzes in das EU Verbund-\nArtikel 1                                    netz) III“, PN: 2019.6512.8 (Zusagejahr 2019), bis zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen\nes dem Ministerkabinett der Ukraine oder anderen, von beiden               Euro),\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der               l)  „Stärkung der UKR Kommunalverwaltungen (ÖP) II (Fort-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal-            führung)“, PN: 2019.6518.5 (Zusagejahr 2019), bis zu\nten:                                                                       5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\n1. Darlehen von bis zu 214 550 000 Euro (in Worten: zweihun-           wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\ndertvierzehn Millionen fünfhundertfünfzigtausend Euro) für die    ben festgestellt worden ist.\nVorhaben\n2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 8 400 000 Euro (in Worten:\na) „EE-Refinanzierung für ukrainische Unternehmer über den        acht Millionen vierhunderttausend Euro) für notwendige Be-\nBankensektor – Entrepreneurship Development Fund              gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der fol-\n(EDF III)“ (zugesagt unter der Bezeichnung „EE-Refinan-       genden Vorhaben\nzierung für ukrainische Unternehmer über den Banken-\nsektor – Deutsch – Ukrainischer Fonds (DUF III)“), PN:        a) „EE-Refinanzierung für ukrainische KMU über den\n2012.6595.8 (Zusagejahr 2012), bis zu 5 000 000 Euro (in          Finanzsektor – Entrepreneurship Development Fund\nWorten: fünf Millionen Euro),                                     (EDF IV)“ (zugesagt unter der Bezeichnung „EE-Re-\nfinanzierung für ukrainische KMU über den Finanzsektor\nb) „EE-Refinanzierung für ukrainische KMU über den Finanz-\nDUF IV“), PN: 2017.7023.9 (Zusagejahr 2017), bis zu\nsektor – Entrepreneurship Development Fund (EDF IV)“\n400 000 Euro (in Worten: vierhunderttausend Euro),\n(zugesagt unter der Bezeichnung „EE-Refinanzierung für\nukrainische KMU über den Finanzsektor DUF IV“), PN:           b) „Kommunales Klimaschutzprogramm II (Czernowitz)“, PN:\n2013.6587.3 (Zusagejahr 2013), bis zu 2 000 000 Euro (in          2017.7020.5 (Zusagejahr 2017), bis zu 2 000 000 Euro (in\nWorten: zwei Millionen Euro),                                     Worten: zwei Millionen Euro),","1200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021\nc) „Wiederaufbau und Rehabilitierung kommunaler Infra-            (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträge sind mit\nstruktur“ (zugesagt unter der Bezeichnung „Wiederaufbau   dem Ministerkabinett der Ukraine abzustimmen und sehen unter\nund Rehabilitierung kommunaler Infrastruktur und Flücht-  anderem folgendes vor:\nlingsunterkünfte (ISP)“), PN: 2015.7017.5 (Zusagejahr\n1. Im Falle von Darlehensverträgen:\n2015), bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen\nEuro) (Teilnehmerstadt: Charkiw),                              a) Es handelt sich um Haushaltsmitteldarlehen, die den\nfolgenden Standard-Konditionen unterliegen: Die Laufzeit\nd) „Energieeffizienz im Übertragungsbereich (Moderni-                  beträgt 30 Jahre, einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre,\nsierung von Umspannstationen) II“, PN: 2016.7037.1                der Zinssatz beträgt 2 % pro Jahr. Auf nicht ausgezahlte\n(Zusagejahr 2016), bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünf-          Darlehensbeträge ist eine Zusageprovision von 0,25 %\nhunderttausend Euro),                                             pro Jahr fällig. Überweisungs- und Transferkosten werden\ndurch die gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens\ne) „Energieeffizienz in Kommunen“, PN: 2017.7000.7 (Zu-\nzu schließenden Verträge festgelegt,\nsagejahr 2017), bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine\nMillion Euro) (Teilnehmerstädte: Shytomyr und Sapo-            b) Anwendung des Schiedsverfahrens zur Beilegung von\nrishshja),                                                        Streitigkeiten gemäß dem Reglement der Internationalen\nHandelskammer (ICC),\nf) „Energieeffizienz in Kommunen II“, PN: 2018.7013.8\n(Zusagejahr 2018), bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine      c) Verzicht auf Immunität in Gerichten und für den Fall, dass\nMillion Euro),                                                    das Ministerkabinett der Ukraine als Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge auftritt,\ng) „Steigerung der Energieeffizienz im Übertragungsbereich\nd) Klassifizierung seiner Handlungen hinsichtlich der Finan-\n(Integration des UKR Stromnetzes in das EU Verbund-\nzierungsverträge (Schließung und Durchführung) als\nnetz) III“, PN: 2019.7031.8 (Zusagejahr 2019), bis zu\nHandlungen im Bereich des privaten und nicht des öffent-\n500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nlichen Rechts.\n3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 30 500 000 Euro (in Worten:    2. Für alle in Absatz 1 genannten Verträge:\ndreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben\na) Für Beschaffung (Kauf) von Beratungsleistungen, Bauleis-\na) „Stärkung der UKR Kommunalverwaltungen I (ÖP)“, PN:                 tungen, Anlagen, Lieferungen und sonstigen Dienstleis-\n2016.6852.4 (Zusagejahr 2016), bis zu 4 000 000 Euro (in          tungen in der Finanziellen Zusammenarbeit werden Ver-\nWorten: vier Millionen Euro),                                     fahren und die jeweils gültigen Richtlinien der KfW\nangewandt,\nb) „Stärkung der UKR Kommunalverwaltungen I (ÖP)“ PN:\n2016.6852.4 (Zusagejahr 2018), bis zu 1 500 000 Euro (in       b) die Kosten für Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder\nWorten: eine Million fünfhunderttausend Euro),                    Begleitung der Durchführung von Vorhaben können voll-\nständig aus den Darlehen oder Finanzierungsbeiträgen\nc) „Stärkung der UKR Kommunalverwaltungen I (ÖP)“ PN:                  finanziert werden. Die Vergabe der Beratungsleistungen\n2016.6852.4 (Zusagejahr 2019), bis zu 5 000 000 Euro (in          muss gemäß den in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ge-\nWorten: fünf Millionen Euro),                                     nannten Richtlinien erfolgen.\nd) „Berufliche Bildung in der Östlichen Partnerschaft (ÖP)“,      (3) Die Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nPN: 2018.6846.2 (Zusagejahr 2018), bis zu 15 000 000 Euro entfallen, soweit nicht innerhalb des jeweils im Folgenden fest-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                     gelegten Zeitraums die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden.\ne) „Berufliche Bildung in der Östlichen Partnerschaft (ÖP)“,\n1. für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c\nPN: 2018.6846.2 (Zusagejahr 2019), bis zu 5 000 000 Euro\ngenannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\n(in Worten: fünf Millionen Euro),\nber 2022,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      2. für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und i\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-           sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und e genannten Beträge\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-       endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021,\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben      3. für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f, g, h\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-          und j, Nummer 2 Buchstabe c, d und f sowie Nummer 3\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines            Buchstabe a, b und d genannten Beträge endet die Frist mit\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.                                    Ablauf des 31. Dezember 2022,\n4. für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k und l,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nNummer 2 Buchstabe g sowie Nummer 3 Buchstabe c und e\ndem Ministerkabinett der Ukraine oder anderen gemeinsam\ngenannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\ndurch beide Regierungen auszuwählenden Empfängern zu einem\nber 2023.\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Implementierung der in         (4) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit es nicht selbst\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge     Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und               Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu        grund der nach Absatz 1 dieses Artikels zu schließenden Verträge\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                        garantieren.\n(5) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit es nicht selbst\nArtikel 2                           Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt      KfW garantieren.\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und dem Ministerkabinett der Ukraine bezie-\nArtikel 3\nhungsweise anderen Empfängern der Darlehen und der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-     (1) Vorgänge mit Finanzierungsbeiträgen oder Darlehen, die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.     im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten Vorhaben, ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021                              1201\nschließlich des Erwerbs und der Einfuhr von Waren, Arbeiten und          Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass alle\nDienstleistungen, aus Mitteln der KfW bezahlt werden, werden             innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses\nvon allen Steuern und Abgaben ausgenommen, die in der                    Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist das Datum des Ein-\nUkraine erhoben werden. Dies gilt für alle KfW-Auszahlungsver-           gangs der Mitteilung.\nfahren, die zur Anwendung kommen.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(2) Die Mittel der in Artikel 1 genannten Finanzierungsbeiträge        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nund Darlehen dürfen nicht zur Entrichtung von Steuern und Ab-            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ngaben verwendet werden.                                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Das\nMinisterkabinett der Ukraine wird unter Angabe der VN-Regis-\nArtikel 4                                  trierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nDas Ministerkabinett der Ukraine überlässt bei den sich aus\nworden ist.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im                  (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten              sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich mit einem\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen                 (4) Jegliche Änderungen und Ergänzungen werden im gegen-\noder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-         seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich in Form\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-               einzelner Vereinbarungen, die untrennbarer Bestandteil des Ab-\ngen.                                                                     kommens sind und gemäß dem in den genannten Vereinbarun-\ngen festgelegten Verfahren in Kraft treten, vorgenommen.\nArtikel 5\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das              Abkommens werden durch die Vertragsparteien durch gemein-\nMinisterkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik            same Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Kiew am 17. Dezember 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA n k a Fe l d h u s e n\nFür die Regierung der Ukraine\nSergey Marchenko"]}