{"id":"bgbl2-2021-25-12","kind":"bgbl2","year":2021,"number":25,"date":"2021-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/25#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-25-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_25.pdf#page=25","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über technische Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Verkehr von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande","law_date":"2021-11-08T00:00:00Z","page":1209,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021 1209\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber technische Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Verkehr\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nVom 8. November 2021\nDas in Berlin und Den Haag am 24. September 2021 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Infrastruktur und Wasser-\nwirtschaft des Königreichs der Niederlande über technische Vereinbarungen zum\ngrenzüberschreitenden Verkehr von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit\nÜberlänge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der\nNiederlande ist nach seinem Artikel 10 Absatz 1\nam 24. September 2021\nin Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. November 2021\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nZielke","1210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft\ndes Königreichs der Niederlande\nüber technische Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Verkehr\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                                   Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland\nBegriffsbestimmung\nund\nIm Sinne dieses Abkommens sind\ndas Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft\ndes Königreichs der Niederlande,                   Lang-Lkw: Fahrzeugkombinationen mit einer Ladelänge von min-\ndestens 18 Metern und höchstens 21,82 Metern oder, wenn die\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –               Fahrzeuge für den Transport austauschbarer Ladeträger einge-\nrichtet sind, mit einer vergleichbaren Ladelänge, die aus höchs-\nin der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen\ntens drei Fahrzeugen bestehen, für den Transport von Gütern ein-\nUnion (EU) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG des\ngerichtet sind und eine Gesamtlänge von 25,25 Metern nicht\nRates vom 25. Juli 1996 zulassen dürfen, dass Fahrzeuge oder\nüberschreiten.\nFahrzeugkombinationen, die den internationalen Wettbewerb im\nBereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, in ihrem\nHoheitsgebiet auch dann verkehren können, wenn sie Abmes-                                        Artikel 2\nsungen aufweisen, die von den in dieser Richtlinie niedergelegten\nWerten abweichen,                                                          Grenzüberschreitender Verkehr von Lang-Lkw\nDie Vertragsparteien bestätigen, dass zwischen Deutschland\nin der Erwägung, dass die Europäische Kommission im Rah-\nund den Niederlanden grenzüberschreitender Verkehr mit Lang-\nmen des Zustandekommens der Richtlinie (EU) 2015/719 erklärt\nLkw durchgeführt werden kann, sofern dieser Verkehr auf deut-\nhat, dass in Übereinstimmung mit ihren früheren Leitlinien die\nschem Staatsgebiet den jeweils geltenden Anforderungen der\nGüterbeförderung mit oben genannten Fahrzeugen oder Fahr-\ndeutschen Rechtsvorschriften, insbesondere der Straßenver-\nzeugkombinationen auch grenzüberschreitend durchgeführt wer-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Straßenverkehrsordnung, der\nden darf, sofern der Einsatz dieser Fahrzeuge auf den Verkehr\n53. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-\nzwischen zwei Mitgliedstaaten begrenzt bleibt, in denen die be-\nOrdnung und der Verordnung über Ausnahmen von straßen-\nstehende Straßeninfrastruktur und die Verkehrssicherheits-\nverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeug-\nvorschriften dies zulassen,\nkombinationen mit Überlänge nebst den darin vorgeschriebenen\nin der Erwägung, dass in Deutschland und in den Niederlan-      Dokumenten und auf niederländischem Staatsgebiet den An-\nden aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG der    forderungen der Richtlinie für Prüfungen und die Erteilung von\nGüterverkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge (nachfolgend als         Ausnahmegenehmigungen (Beleidsregel keuring en ontheffing-\n„Lang-Lkw“ bezeichnet) auf bestimmten Teilen des Straßen-          verlening LZV; http://wetten.overheid.nl/jci1.3:c:BWBR0032533)\nnetzes zulässig ist, wobei dieser Verkehr jedoch vorläufig auf das betreffend Lang-Lkw nebst den darin vorgeschriebenen Doku-\neigene Hoheitsgebiet begrenzt ist,                                 menten entspricht.\nin der Erwägung, dass die Unterzeichner von der Möglichkeit                                   Artikel 3\nGebrauch machen möchten, den grenzüberschreitenden Verkehr\nmit Lang-Lkw zwischen Deutschland und den Niederlanden                                Zulässiges Gesamtgewicht\nzuzulassen,\nFür den grenzüberschreitenden Verkehr mit Lang-Lkw zwi-\nin der Erwägung, dass zwischen den Unterzeichnern techni-       schen Deutschland und den Niederlanden gilt bei Fahrten auf\nsche Vereinbarungen getroffen werden müssen, um den grenz-         deutschem Staatsgebiet, dass unbeschadet des zulässigen Ge-\nüberschreitenden Verkehr mit Lang-Lkw zu ermöglichen, unter        samtgewichts von Lang-Lkw in den Niederlanden die Achslas-\nanderem aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Lang-          ten, die Anhängelasten, die Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge\nLkw und bezüglich der Anforderungen an die fachliche Eignung       und das Gesamtgewicht eines Lang-Lkw die in den einschlägi-\nvon Lang-Lkw-Fahrern, –                                            gen jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest-\ngelegten zulässigen Achslasten, Anhängelasten und Gesamt-\nhaben Folgendes vereinbart:                                     gewichte nicht überschreiten dürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021                            1211\nArtikel 4                                 vorschriften für Lang-Lkw und informieren einander über Ände-\nrungen dieser Vorschriften.\nTechnische Anforderungen\nLang-Lkw, die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen\nArtikel 8\nDeutschland und den Niederlanden eingesetzt werden, haben\ndie jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider                                 Streitbeilegung\nLänder bezüglich der technischen Anforderungen an Lang-Lkw\nzu erfüllen.                                                               Jede Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Anwendung\ndieses Abkommens wird im Wege der Konsultation oder Ver-\nhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nArtikel 5\nStraßennetz\nArtikel 9\nDer Verkehr mit Lang-Lkw wird ausschließlich auf den nach\nden jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider                          Änderung des Abkommens\nStaaten dafür festgelegten Strecken des Straßennetzes durch-               Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den\ngeführt. Die für diese Straßen anwendbaren Vorschriften gelten          Vertragsparteien geändert werden. Derartige Änderungen sind\nin vollem Umfang auch für Lang-Lkw.                                     integraler Bestandteil des Abkommens.\nArtikel 6\nArtikel 10\nFachliche Eignung von Lang-Lkw-Fahrern\nInkrafttreten und Beendigung\nDie Fahrer erfüllen bei der Durchführung des grenzüberschrei-\ntenden Verkehrs mit Lang-Lkw zwischen Deutschland und den                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nNiederlanden die jeweils geltenden innerstaatlichen Anforderun-         Kraft.\ngen beider Staaten an die fachliche Eignung von Lang-Lkw-Fah-\nrern.                                                                      (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.\nEs kann durch gegenseitige schriftliche Mitteilung der Vertrags-\nparteien um jeweils drei Jahre verlängert werden.\nArtikel 7\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit\nÜbermittlung von Informationen\ndurch schriftliche Mitteilung kündigen. Das Abkommen tritt drei\nDie Vertragsparteien übermitteln einander die relevanten             Monate nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertrags-\nDokumente über die jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts-           partei außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin und Den Haag am 24. September 2021\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Scheuer\nFür das Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft\ndes Königreichs der Niederlande\nBarbara Visser"]}