{"id":"bgbl2-2021-25-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":25,"date":"2021-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_25.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-11-02T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 2021\nDas in Amman am 20. September 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2020 ist nach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 20. September 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021                            1207\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. Zuschüsse von insgesamt bis zu 60 400 000 EUR (in Worten:\nsechzig Millionen vierhunderttausend Euro) für die Vorhaben:\nund\na) „Jordanien: Förderung der beruflichen Bildung III“ bis zu\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\n16 000 000 EUR (in Worten: sechzehn Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              b) „Verbesserung der Qualität im Grundbildungsbereich II“\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-                      bis zu 15 000 000 EUR (in Worten: fünfzehn Millionen\nmitischen Königreich Jordanien,                                              Euro),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             c) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden – Pha-\nzu vertiefen,                                                                se IX“ bis zu 29 400 000 EUR (in Worten: neunundzwan-\nzig Millionen vierhunderttausend Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben zur Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Vor-\nin der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-       haben zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittel-\ngerechten Entwicklung im Haschemitischen Königreich Jorda-          ständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nnien beizutragen,                                                   oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.\nunter Bezugnahme auf das, am 28. Oktober 2020 unterzeich-\nnete, Protokoll der virtuellen Regierungsverhandlungen zwischen        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und         es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland parallel in            oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nAmman und Berlin –                                                  lenden Darlehensnehmern darüber hinaus vergünstigte Darlehen\nder KfW für die Vorhaben:\nsind wie folgt übereingekommen:                                  1. „Erschließung neuer Wasserressourcen (Deutsche Klima- und\nTechnologieinitiative (DKTI))“ bis zu 50 000 000 EUR (in Wor-\nArtikel 1                                 ten: fünfzig Millionen Euro)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           sowie\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n2. „Programm zur Reduzierung von Wasserverlusten (Deutsche\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nKlima- und Technologieinitiative (DKTI))“ bis zu 50 000 000 EUR\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(in Worten: fünfzig Millionen Euro),\n(KfW) folgende Finanzierungen zu erhalten:\ndie im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\n1. Zuschüsse von insgesamt bis zu 5 600 000 EUR (in Worten:\ngewährt werden, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nfünf Millionen sechshunderttausend Euro) für notwendige\nrungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist und sich\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung folgen-\ndie Risikosituation für die Kreditvergabe an das Haschemitische\nder Vorhaben:\nKönigreich Jordanien nicht verschlechtert hat.\na) „Fonds für Beschäftigung Jordanien („Fund for Employ-\n(3) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich\nment Jordan (F4EJ)“)“ bis zu 5 000 000 EUR (in Worten:\nbereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für die notwen-\nfünf Millionen Euro),\ndige Begleitung der in Artikel 1 genannten Vorhaben sowie für\nb) „Energieeffizienz für Gebäude, Phase II“ bis zu 600 000 EUR Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regie-\n(in Worten: sechshunderttausend Euro);                     rungen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der","1208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2021\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben                 (4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nund Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der            nien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Ab-            die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nkommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von            nach Absatz 1 zu schließenden Verträge entstehen können, ge-\nArtikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mitteilung       genüber der KfW garantieren.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-\ngewiesen wird.                                                                                        Artikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 2                                  befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Finanzierungen         den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben oder dem\nund die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-           Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die              genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien\nzwischen der KfW und den Empfangsstellen der Zuschüsse be-              erhoben werden.\nziehungsweise den Empfängern der Darlehen zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                         Artikel 4\nRechtsvorschriften unterliegen.                                            (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten             Kraft.\nFinanzierungen entfällt, soweit nicht bis zum 28. Oktober 2025             (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndie in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden. Sollten          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nnur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nin Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt         Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien veran-\ndiese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge       lasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Re-\ngebundenen Finanzierungen.                                              gistrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nworden ist.\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-           (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge,            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ngegenüber der KfW garantieren.                                          men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Amman am 20. September 2021 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Kampmann\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nNasser Shraideh"]}