{"id":"bgbl2-2021-24-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":24,"date":"2021-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_24.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-armenischen Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt","law_date":"2021-10-12T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-armenischen Durchführungsprotokolls\nzum Abkommen zwischen\nder Europäischen Union und der Republik Armenien über\ndie Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nVom 12. Oktober 2021\nDas in Berlin am 10. September 2019 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien unterzeichnete\nDurchführungsprotokoll zum Abkommen vom 19. April 2013 zwischen der\nEuropäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von\nPersonen mit unbefugtem Aufenthalt ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3\nam 1. April 2021\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. Oktober 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021                      1175\nDurchführungsprotokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nzum Abkommen vom 19. April 2013\nzwischen der Europäischen Union\nund der Republik Armenien\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             nen Frist an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\nübermittelt. Die jeweiligen Sendeprotokolle reichen als Bestäti-\nund\ngung des Empfangs des Rückübernahmeantrags und des Be-\ndie Regierung der Republik Armenien,               ginns des Fristenlaufs aus.\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt, –                (2) Die Antwort auf den Rückübernahmeantrag wird durch\ndie zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei per Fax,\nin dem Bestreben, nach Artikel 20 des Abkommens vom            über das elektronische Rückübernahme-Vorgangsbearbeitungs-\n19. April 2013 zwischen der Europäischen Union und der Repu-      system oder per E-Mail in der nach Artikel 11 Absatz 2 des Ab-\nblik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbe-       kommens vorgesehenen Frist an die zuständige Behörde der er-\nfugtem Aufenthalt, nachstehend „Abkommen“ genannt, die er-        suchenden Vertragspartei übermittelt.\nforderlichen Bedingungen für eine wirksame Durchführung des\nAbkommens zu gewährleisten –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                                      Weitere Dokumente\n(1) Sind nach Auffassung der zuständigen Behörde der er-\nArtikel 1                           suchenden Vertragspartei andere Dokumente oder Beweismittel,\nZuständige Behörden                        die nicht in den Anhängen 1 bis 4 des Abkommens aufgeführt\nsind, für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzu-\n(1) Die mit der Durchführung des Abkommens und dieses\nübernehmenden Person oder für die Bestätigung von Gründen\nDurchführungsprotokolls betrauten zuständigen Behörden der\nfür die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staa-\nVertragsparteien (nachstehend „zuständige Behörden“ genannt)\ntenlosen von Bedeutung, können solche Dokumente oder Be-\nsind:\nweismittel dem der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-\n1. Für die Regierung der Republik Armenien:                       partei übermittelten Rückübernahmeantrag beigefügt werden.\nder Migrationsdienst des Ministeriums für Territorialverwal-    (2) Bei der Prüfung des Rückübernahmeantrags behält sich\ntung und Infrastruktur der Republik Armenien;                die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ent-\nscheidung vor, ob die in Absatz 1 genannten Dokumente berück-\n2. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nsichtigt werden. Sofern diese Dokumente nicht berücksichtigt\na) das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,     werden, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertrags-\nb) das Auswärtige Amt,                                       partei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nüber die Gründe für diese Entscheidung informieren.\nc) das Bundespolizeipräsidium sowie\n(3) Die Vertragsparteien sehen die Staatsangehörigkeit des\nd) die Ausländerbehörden der Länder der Bundesrepublik       Staates der ersuchten Vertragspartei als festgestellt an, wenn\nDeutschland.                                              sich nach Überprüfung des in Absatz 1 genannten und von der\n(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf zuständigen Behörde des ersuchten Staates gemäß Absatz 2 be-\ndiplomatischem Wege über Änderungen der Liste der zuständi-       rücksichtigten Dokuments ergibt, dass die Person als Staatsan-\ngen Behörden.                                                     gehöriger des Staates der ersuchten Vertragspartei registriert ist\nund der ersuchte Staat nichts Gegenteiliges nachweisen kann.\n(3) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Durchführungsproto-\nkolls teilen die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden\neinander innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten                                Artikel 4\ndieses Durchführungsprotokolls schriftlich ihre Kontaktdaten mit.                  Verfahren für Befragungen zur\n(4) Die zuständigen Behörden informieren einander unverzüg-                 Feststellung der Staatsangehörigkeit\nlich schriftlich über Änderungen ihrer Kontaktdaten.                 Nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vereinbaren die\n(5) Die für die Stellung und Prüfung von Rückübernahme-        Vertragsparteien folgendes Verfahren für die Durchführung von\nanträgen und Durchbeförderungsanträgen verantwortlichen zu-       Befragungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit eigener\nständigen Behörden arbeiten unmittelbar zusammen.                 Staatsangehöriger:\n1. Kann die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nArtikel 2                               keines der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens vorge-\nsehenen Dokumente vorlegen, sind die Mitarbeiter der zu-\nStellung und Beantwortung\nständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nvon Rückübernahmeanträgen\ndes Staates der ersuchten Vertragspartei verpflichtet, auf\n(1) Ein anhand des in Anhang 5 des Abkommens vorgesehe-            Ersuchen der zuständigen Behörde eine Befragung der rück-\nnen Formulars ausgefertigter Rückübernahmeantrag wird nach            zuübernehmenden Person zur Feststellung ihrer Zugehörig-\nArtikel 8 Absatz 4 des Abkommens durch die zuständige Be-             keit zur Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten\nhörde der ersuchenden Vertragspartei per Fax, über das elektro-       Vertragspartei vorzunehmen. Ein Vertreter der zuständigen\nnische Rückübernahme-Vorgangsbearbeitungssystem oder per              Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann an der Be-\nE-Mail in der in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vorgesehe-         fragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teilnehmen.","1176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021\n2. Ein Ersuchen um Durchführung einer Befragung zwecks Fest-            (3) Die Antwort auf den Durchbeförderungsantrag wird durch\nstellung der Staatsangehörigkeit wird per Fax oder E-Mail an     die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei per Fax\ndie diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates      oder E-Mail in der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vor-\nder ersuchten Vertragspartei übermittelt. Die Befragung wird     gesehenen Frist an die zuständige Behörde der ersuchenden\nunverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeits-      Vertragspartei übermittelt. Bei der Durchbeförderung auf dem\ntagen nach dem Eingang des Ersuchens, durchgeführt.              Luftweg erfolgt die Antwort unverzüglich.\n3. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung           (4) Nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens informiert die\ndes Staates der ersuchten Vertragspartei führt die Befragung     zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in ihrer Antwort\nnach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens in der Regel in ihren      auf einen Antrag auf Durchbeförderung von Drittstaatsange-\nRäumen durch. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen             hörigen oder Staatenlosen die zuständige Behörde der ersuchen-\nden zuständigen Behörden kann auch ein anderer Ort für die       den Vertragspartei darüber, ob für die Durchbeförderung dieser\nBefragung vereinbart werden.                                     Personen eine Begleitung erforderlich ist.\n4. Das Ersuchen um Durchführung einer Befragung zwecks                  (5) Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg gewährt\nFeststellung der Staatsangehörigkeit enthält die notwendigen     die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der er-\npersönlichen Daten der rückzuübernehmenden Person. Die           suchenden Vertragspartei die erforderliche Unterstützung.\nübermittelnde Stelle trifft die technischen und organisatori-\nschen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbar-                                      Artikel 6\nkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der zu über-             Rückübernahme und Durchbeförderung\nmittelnden Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der\nTechnik sicherzustellen.                                            (1) Die Vertragsparteien führen Rückübernahmen und Durch-\nbeförderungen grundsätzlich auf dem Luftweg durch.\n5. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung\n(2) Dabei nutzen die Vertragsparteien die Grenzübergangsstel-\ndes Staates der ersuchten Vertragspartei informiert die zu-\nlen an ihren internationalen Flughäfen.\nständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüg-\nlich, jedoch spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach        (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im\nder Befragung, über das Ergebnis. Sofern im Rahmen der           Einzelfall die Nutzung anderer Grenzübergangsstellen für eine\nBefragung nicht bestätigt werden kann, dass die rückzu-          Rückübernahme oder Durchbeförderung vereinbaren.\nübernehmende Person Staatsangehöriger des Staates der er-           (4) Der Tag, die Uhrzeit, die Grenzübergangsstelle und die Art\nsuchten Vertragspartei ist, erklärt die ersuchte Vertragspartei  der Überstellung der rückzuübernehmenden Person sowie die\nsich bereit, auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei inner-    Modalitäten für die Rückübernahme werden von Fall zu Fall elek-\nhalb einer Frist von drei Monaten eine Expertendelegation zur    tronisch oder per Fax mindestens drei Tage vor dem geplanten\nDurchführung einer weiteren Befragung zu entsenden.              Überstellungstermin zwischen den zuständigen Behörden der\n6. Bestätigt eine Befragung der rückzuübernehmenden Person           Vertragsparteien vereinbart.\nim Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens und des              (5) Nach Eingang einer schriftlichen positiven Antwort der zu-\nArtikels 4 dieses Durchführungsprotokolls, dass die rück-        ständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei auf einen Antrag\nzuübernehmende Person Staatsangehöriger des Staates der          auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staaten-\nersuchten Vertragspartei ist, erkennen die Vertragsparteien      losen, der nicht die ihn zur Einreise in das Hoheitsgebiet des\ndieses Ergebnis als Anscheinsbeweis für die Staatsange-          Staates der ersuchten Vertragspartei berechtigenden Dokumente\nhörigkeit an und die diplomatische oder konsularische Ver-       besitzt, stellt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertrags-\ntretung des Staates der ersuchten Vertragspartei stellt nach     partei für diese Person ein Reisedokument aus, das durch die\nArtikel 3 Absatz 4 des Abkommens innerhalb von zehn              zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei anerkannt\nArbeitstagen nach dem Stellen eines entsprechenden Er-           wird (Anhänge 7 und 8 des Abkommens).\nsuchens das Reisedokument für diese Person aus.\n(6) Für eine begleitete Durchbeförderung wird ein schriftliches\nÜberstellungsprotokoll in englischer Sprache in zwei Ausfertigun-\nArtikel 5                              gen erstellt, eine für jede zuständige Behörde. Ein Musterproto-\nkoll wird als Anhang beigefügt und ist Bestandteil dieses Durch-\nStellung und Beantwortung von\nführungsprotokolls.\nDurchbeförderungsanträgen\n(1) Die Vertragsparteien führen die Durchbeförderung unter                                       Artikel 7\nBeachtung der in Artikel 14 des Abkommens genannten Durch-\nDatenschutz\nbeförderungsgrundsätze durch. Ein anhand des in Anhang 6 des\nAbkommens vorgesehenen Formulars ausgefertigter Durch-                  Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten\nbeförderungsantrag wird nach Artikel 15 des Abkommens durch          während der Durchführung einer Rückübernahme und Durchbe-\ndie zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unver-         förderung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nzüglich, jedoch spätestens 14 Kalendertage und für Durchbeför-       erfolgen im Einklang mit Artikel 17 des Abkommens. Vor der\nderungen auf dem Luftweg spätestens drei Arbeitstage vor der         Übermittlung von personenbezogenen Daten per E-Mail werden\ngeplanten Durchbeförderung, per Fax oder E-Mail an die zustän-       von den beteiligten Stellen Verschlüsselungszertifikate ausge-\ndige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt. In drin-      tauscht. Die Übersendung per E-Mail erfolgt ausschließlich ver-\ngenden Fällen kann die Antragsfrist unter besonderen Umstän-         schlüsselt.\nden nach gegenseitiger Abstimmung unterschritten werden.\n(2) Neben den in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens genann-                                       Artikel 8\nten Angaben enthält der Durchbeförderungsantrag folgende zu-                               Begleitung von Personen\nsätzliche Angaben:\n(1) Entsteht die Notwendigkeit, Personen in Begleitung zu be-\n1. Angaben über besondere Anforderungen an die Bewachung             fördern, trägt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertrags-\nbeziehungsweise die Betreuung sowie                              partei in Abschnitt F des Rückübernahmeantrags sowie in Ab-\nschnitt C des Durchbeförderungsantrags, die jeweils nach den\n2. Angaben über eventuell erforderliche Sicherheits- oder            Vorgaben der Anhänge 5 und 6 des Abkommens erstellt werden,\nSchutzmaßnahmen.                                                 die Anzahl der eingesetzten Begleitpersonen ein.\nDie Angaben werden in Abschnitt C des Formulars in Anhang 6             (2) Im Falle von Änderungen der nach Absatz 1 bezeichneten\ndes Abkommens eingetragen.                                           Anzahl der Begleitpersonen setzt die zuständige Behörde der er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021                                    1177\nsuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchten                  (4) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem\nVertragspartei unverzüglich in schriftlicher Form elektronisch oder         Wege ihre entsprechenden Bankverbindungen mit.\nper Fax von diesen Änderungen in Kenntnis.\n(3) Während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des Staates                                             Artikel 10\nder ersuchten Vertragspartei sind die Amtsträger, die eine Per-                                 Beilegung von Streitigkeiten\nsonenbegleitung durchführen, verpflichtet, die geltende Rechts-\nordnung dieses Staates einzuhalten.                                            (1) Ergeben sich Zweifel an gestellten Rückübernahmeanträ-\ngen oder Durchbeförderungsanträgen, können die zuständigen\n(4) Amtsträger, die eine Personenbegleitung durchführen, sind            Behörden der Vertragsparteien Konsultationen unter Verwendung\nverpflichtet, in Zivilkleidung aufzutreten und gültige Pässe sowie          elektronischer Kommunikationsmittel durchführen, die die im Ab-\nUnterlagen mitzuführen, die die Vereinbarung hinsichtlich der               kommen vorgesehenen Fristen nicht hemmen.\nRückübernahme oder der Durchbeförderung und die Berechti-\ngung zur Begleitung belegen.                                                   (2) Alle Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung oder\nDurchführung des Abkommens und dieses Durchführungsproto-\n(5) Amtsträger, die eine Personenbegleitung durchführen, dür-            kolls entstehen, werden durch Konsultationen zwischen den zu-\nfen keine Waffen mit sich führen. Die Vertragsparteien teilen               ständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Ist eine un-\neinander innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses               mittelbare Beilegung solcher Streitigkeiten nicht möglich, werden\nDurchführungsprotokolls schriftlich mit, welche Mittel zur Fesse-           sie dem Gemischten Rückübernahmeausschuss vorgelegt.\nlung einer begleiteten Person zulässig sind, und sichern zu, dass\ndiese Mittel mitgeführt werden können.\nArtikel 11\n(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten in\nallen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt                                                    Sprache\nvon Begleitpersonen im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten                 Die Vertragsparteien kommunizieren miteinander in der engli-\nVertragspartei, zusammen. Erforderlichenfalls unterstützen die              schen Sprache.\nzuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Begleit-\npersonen; insbesondere ergreifen sie im Einklang mit Artikel 15                                            Artikel 12\nAbsatz 4 des Abkommens Maßnahmen, um zu verhindern, dass\ndie rückzuübernehmende oder durchzubefördernde Person die                                           Inkrafttreten, Laufzeit,\nTransitzone des Flughafens verlässt und ein Flugzeug besteigt,                                  Kündigung und Änderungen\nund unterstützen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertrags-                 (1) Dieses Durchführungsprotokoll wird auf unbestimmte Zeit\npartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Durchbeförderung.              geschlossen.\n(7) Amtsträger, die eine Personenbegleitung durchführen, sind               (2) Sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nfür die Übergabe der Dokumente und anderer Informationen zu                 krafttreten dieses Protokolls erfüllt sind, teilen die Vertragspartei-\nder rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person an                  en dies einander auf diplomatischem Wege mit. Die Vertragspar-\ndie Vertreter der zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates               tei, die die letzte Mitteilung nach Satz 1 empfangen hat, notifiziert\nverantwortlich.                                                             dieses Durchführungsprotokoll nach Artikel 20 Absatz 2 des Ab-\nkommens dem Gemischten Rückübernahmeausschuss und teilt\nArtikel 9                                    der anderen Vertragspartei gleichzeitig mit, dass die Notifikation\nübermittelt wurde.\nKosten\n(3) Dieses Durchführungsprotokoll tritt am ersten Tag des\n(1) Alle Kosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammen-\nzweiten Monats nach der Notifikation an den Gemischten Rück-\nhang mit der Rückübernahme oder der Durchbeförderung wer-\nübernahmeausschuss in Kraft.\nden nach Artikel 16 des Abkommens von der ersuchenden Ver-\ntragspartei bis zur Grenze des Bestimmungsstaates getragen                     (4) Dieses Durchführungsprotokoll kann in schriftlichem Ein-\nund innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Vorlage der Kostennach-              vernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien geändert wer-\nweise in Euro erstattet. Der Eingang der Kostennachweise der                den. Änderungen sind Bestandteil dieses Durchführungsproto-\nersuchten Vertragspartei ist dieser von der ersuchenden Ver-                kolls und treten nach Absatz 3 in Kraft.\ntragspartei schriftlich zu bestätigen.\n(5) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit von jeder\n(2) Im Falle einer Befragung durch eine Expertendelegation               Vertragspartei durch eine Mitteilung auf diplomatischem Wege\nwerden die Kosten der Flugreise, der Hotelunterbringung sowie               gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate nach Ein-\nder Beförderung zwischen Flughafen und Befragungsort durch                  gang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\ndie ersuchende Vertragspartei getragen.                                     Der Eingang der Kündigung ist gegenüber der kündigenden Ver-\ntragspartei schriftlich zu bestätigen.\n(3) Die Höhe der Erstattung wird durch die gesetzlichen Be-\nstimmungen der ersuchten Vertragspartei geregelt und gründet                   (6) Im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens tritt dieses\nsich auf die Nachweise der tatsächlichen Ausgaben.                          Durchführungsprotokoll ebenfalls außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 10. September 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, armenischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des armenischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nUlrich Weinbrenner\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVa h a g n M e l i k i a n","1178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021\nAnhang\nÜberstellungsprotokoll\nDieses Protokoll wurde am ________________________ 20_____ an der Übergangsstelle\n_____________________________ darüber ausgefertigt, dass\n(Dienststellung, Amtsbezeichnung, Nachname, Vorname)\nan\n(Dienststellung, Amtsbezeichnung, Nachname, Vorname)\num ______________ Uhr die unten angeführte Person mit folgender Staatsangehörigkeit\n(Staatsangehörigkeit)\nüberstellt hat:\nVollständiger Name:\nGeburtsdatum und -ort:\nWohnort (Anschrift):\nGeschlecht: __________________;\nMuttersprache, weitere gesprochene Sprachen:\nPersonaldokument:\n(Art des Dokuments, Serie und Nummer, Ausstellungsdatum und -behörde, Gültigkeit)\nMit der zu überstellenden Person zu überstellende Kinder:\n(Vorname, Nachname, Geburtsdatum)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021                  1179\nAngaben zum Gesundheitszustand in allgemeiner Form:\n(Krankheitsbezeichnung, soweit bekannt, in lateinischen Buchstaben, evtl. Angaben zu besonderer medizinischer Behandlung)\nMit der zu überstellenden Person wurden folgende Sachwerte übergeben (Fahrzeuge, Gepäck, persönliche Gegenstände u. Ä.):\nErklärungen (Informationen) der Vertreter der zuständigen Behörden während der Überstellung:\n(obligatorische Anzeige von Erklärungen, Dienststellung, Unterschrift, Nachname, Vorname)\nMögliche Erklärungen und Beschwerden der zu überstellenden Person:\n(obligatorische Angabe der Erklärungen und Beschwerden, Unterschrift, Vor- und Nachname der zu überstellenden Person)\n(Unterschrift, Nachname und Vorname der zu überstellenden Person)\nDieses Protokoll wurde in zwei Exemplaren in englischer Sprache ausgefertigt.","1180        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021\nÜbergabe durch:                                             Übernahme durch:\n(Dienststellung)                                            (Dienststellung)\n(Amtsbezeichnung, Unterschrift, Nachname und Vorname)       (Amtsbezeichnung, Unterschrift, Nachname und Vorname)"]}