{"id":"bgbl2-2021-24-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":24,"date":"2021-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_24.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-laotischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-10-11T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1990\nüber Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Ölverschmutzung\nVom 7. Oktober 2021\nDas Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über\nVorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-\nzung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für\nIrak                                                      am 19. Oktober 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. August 2021 (BGBl. II S. 1031).\nBerlin, den 7. Oktober 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-laotischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. Juni 2021/24. Juni 2021 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. Juni 2021\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2021          1171\nDer Botschafter                                                Vientiane, den 14. Juni 2021\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. September 2020\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Laos, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 5 500 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nfünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben Ländliches Entwicklungsprogramm III zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nworden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Demokra-\ntischen Volksrepublik Laos zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-\nmer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung An-\nwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von fünf Jahren nach der Zusage die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Dieser Betrag verfällt somit am 25. September 2025.\n5. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, soweit sie nicht selbst Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\ngrund der nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n6. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos befreit die KfW von direkten\nSteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter\nNummer 3 genannten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben\nwerden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte\nSteuern werden von der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos getragen.\nErhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Demokra-\ntischen Volksrepublik Laos übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Laos die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n7. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos veranlasst. Die an-\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nbestätigt worden ist.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos mit den unter den Num-\nmern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndas Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt."]}