{"id":"bgbl2-2021-23-7","kind":"bgbl2","year":2021,"number":23,"date":"2021-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/23#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_23.pdf#page=19","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-10-05T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1147\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 2021\nDas in Neu Delhi am 1. Juni 2021 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seiner Inkraft-\ntretensklausel\nam 1. Juni 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill","1148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\nund\na) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben\ndie Regierung der Republik Indien –                        bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nIndien,                                                                 c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben\nbis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhundert-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ntausend Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           d) für das unter Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorhaben\nbis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro).\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-       3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 49 490 000 Euro (in Worten:\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           neunundvierzig Millionen vierhundertneunzigtausend Euro)\nfür die Vorhaben:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Indien beizutragen,                                     a) „Förderprogramm innovative Solarenergie“ bis zu\n25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                 Euro),\nlungen vom 3. Dezember 2020 –\nb) „Städtische Infrastrukturentwicklung Tamil Nadu“ bis zu\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nsind wie folgt übereingekommen:\nc) „Nachhaltige Landbewirtschaftung in Meghalaya (Zu-\nArtikel 1\nschusskomponente)“ bis zu 4 490 000 Euro (in Worten:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               vier Millionen vierhundertneunzigtausend Euro),\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden           wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal-         besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\nten:                                                                    hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\n1. Darlehensbeiträge von bis zu 570 000 000 Euro (in Worten:            garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nfünfhundertsiebzig Millionen Euro) für die Vorhaben:               der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\na) „Klimafreundliche Stromerzeugung I“ ein vergünstigtes           Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nDarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen      der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nEuro),                                                    ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nb) „Energiereformprogramm Indien III“ ein vergünstigtes       Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-     Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis     haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nzu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millio- wendung.\nnen Euro),\nArtikel 2\nc) „Deutsch-Indische Partnerschaft für Grüne Urbane Mobi-\nlität II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwährt wird, in Höhe von bis zu 170 000 000 Euro (in       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nWorten: einhundertsiebzig Millionen Euro) sowie           KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nd) „Nachhaltige und Klimaresiliente Städtische Infrastruktur“ Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\n(2) Die Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nbe a bis c und in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c\nin Höhe von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhun-\ngenannten Beträge entfallen, soweit nicht innerhalb von fünf\ndertfünfzig Millionen Euro),\nJahren nach der Zusage die entsprechenden Darlehens- und\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische     Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Diese Beträge ver-\nFörderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist     fallen somit am 3. Dezember 2025. Darüber hinaus entfallen die\nund die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin   Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Arti-\ngegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine        kel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 1\nStaatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer  Nummer 3 Buchstabe a bis c genannten Beträge, soweit die ent-\nwird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben er-     sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis\nsetzt werden.                                                 zum 31. Dezember 2022 geschlossen wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021                         1149\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst    beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in        See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-     die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\ngen.\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.                                                                                       Artikel 5\nArtikel 3\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-        Kraft.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                 (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nin Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik Indien      mens vereinbaren.\nerhoben werden.\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus      men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-          legt.\nGeschehen zu Neu Delhi am 1. Juni 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter J. Lindner\nFür die Regierung der Republik Indien\nAparna Bhatia"]}