{"id":"bgbl2-2021-23-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":23,"date":"2021-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_23.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung","law_date":"2021-10-05T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-dänischen Abkommens\nüber Solidaritätsmaßnahmen\nzur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nVom 5. Oktober 2021\nDas in Kopenhagen/Berlin am 14. Dezember 2020 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Dänemark über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der\nsicheren Gasversorgung ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 14. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Oktober 2021\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nStefan Rolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021                          1137\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                                       Begriffsbestimmungen\ndie Regierung des Königreichs Dänemark –                      (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffs-\nbestimmungen der folgenden gesetzlichen Regelungen:\nim Folgenden Vertragsparteien genannt,\n1. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938,\ngestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen         2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnah-                 Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Be-\nmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur                  dingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen\nAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom                 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005\n28.10.2017, S. 1 bis 56), insbesondere auf Artikel 13,                     (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36 bis 54),\nin Kenntnis der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission             3. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission\nvom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen                 vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über\nund finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der               Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungs-\nEuropäischen Union für die Anwendung des Solidaritätsmecha-                netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013\nnismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des                  (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1 bis 28),\nEuropäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur               4. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission\nGewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden                   vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für\nElementen,                                                                 die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom\n27.3.2014, S. 15 bis 35),\nvon dem Wunsch geleitet, die Auswirkungen einer schwer-\nwiegenden Notlage abzumildern und die Gasversorgung der                5. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission\ndurch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen,                      vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vor-\nschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch\nin der Erwägung, dass Solidarität vonnöten ist, um die Gas-             (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13 bis 26) und\nversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten,\n6. Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parla-\nauf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses, wo-                 ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame\nnach ein Ersuchen um Solidarität in der Regel nur dann erforder-           Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhe-\nlich sein wird, wenn der Markt der ersuchenden Vertragspartei              bung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009,\nnicht mehr funktionsfähig ist und die angrenzenden Märkte inso-            S. 94 bis 136).\nfern nicht mehr liquide sind, als dass die ersuchende Vertrags-          (2) Darüber hinaus gelten für dieses Abkommen die folgenden\npartei mit üblichen Mitteln des Marktes keine Gasmengen in den         Begriffsbestimmungen:\nangrenzenden Märkten mehr erwerben kann und Solidarität\n1. „Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen erforderliche Maß-\ndeshalb soweit und solange wie möglich durch marktbasierte\nnahmen im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei\nMaßnahmen geleistet wird, mit deren Hilfe es der um Solidarität\ngemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938, aufgrund\nersuchenden Vertragspartei ermöglicht werden soll, den Bedarf\nderer die Gasversorgung anderer als der durch Solidarität\nzur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit\ngeschützten Kunden in dem erforderlichen Maße und solan-\nGas selbst über den Markt zu decken –\nge verringert oder ausgesetzt wird, wie die Gasversorgung\nsind wie folgt übereingekommen:                                          der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden\nVertragspartei nicht gewährleistet ist.\nArtikel 1                                2. „Marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen die\ndurch die leistende Vertragspartei veranlassten Aufforde-\nGegenstand und                                    rungen an Marktteilnehmer im eigenen Hoheitsgebiet, auf\nGeltungsbereich des Abkommens                                vertraglicher Grundlage freiwillige Maßnahmen auf Ange-\n(1) Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Ab-                      bots- und Nachfrageseite zur Bereitstellung von Gasmengen\nsatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung                  gegen Zahlung eines vertraglich festgelegten Preises zu\nmit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische,                ergreifen, die es der um Solidarität ersuchenden Vertrags-\nrechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Soli-               partei ermöglichen sollen, den Bedarf zur Versorgung ihrer\ndaritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen                 durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über\ndie Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in           den Markt zu decken.\ndem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden\n3. „Nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen\nmit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.\nhoheitliche Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite,\n(2) Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei Soli-      die von der leistenden Vertragspartei im eigenen Hoheits-\ndaritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung der                 gebiet ergriffen werden, mit dem Ziel, zur Gasversorgung\ndurch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der                   der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden\nersuchenden Vertragspartei mit Gas.                                         Vertragspartei beizutragen.","1138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021\n4. „Ersuchende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die um       (4) Das Solidaritätsersuchen muss mindestens folgende An-\nSolidaritätsmaßnahmen ersucht.                               gaben beinhalten:\n5. „Leistende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die Soli-    1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden\ndaritätsmaßnahmen ergreift.                                        Vertragspartei,\n6. „Solidaritätsersuchen“ ist die Aufforderung der ersuchenden     2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der\nVertragspartei an die leistende Vertragspartei zur Leistung        ersuchenden Vertragspartei,\nvon Solidarität.                                               3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwort-\n7. „Solidaritätsangebot“ bezeichnet die Aufstellung der nicht-         lichen der ersuchenden Vertragspartei (sofern vorhanden),\nmarktbasierten Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende       4. Lieferzeitraum,\nVertragspartei, die gegen Zahlung einer Entschädigung er-\ngriffen werden können.                                         5. Gasmenge in kWh,\n6. Gasqualität (H-Gas oder L-Gas),\n8. „Angebote von Marktteilnehmern“ bezeichnen Vertragsan-\ngebote zur freiwilligen Bereitstellung von Gasmengen durch     7. Lieferpunkt,\nMarktteilnehmer.                                               8. Zusicherung nach Absatz 1,\n9. „Gasanbieter“ bezeichnet Marktteilnehmer, die freiwillig        9. Erklärung dazu, ob die nach der Durchführung marktbasier-\nGasmengen anbieten.                                                ter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspar-\n10. „Lieferpunkt“ bezeichnet einen oder mehrere Grenzüber-               tei von Marktteilnehmern angebotenen Verträge unmittelbar\ngangspunkte des nationalen Gastransportsystems der leis-           durch die ersuchende Vertragspartei oder einen näher be-\ntenden Vertragspartei an dem das Gas das Hoheitsgebiet             zeichneten, für die ersuchende Vertragspartei handelnden\nder leistenden Vertragspartei verlässt.                            Dritten geschlossen werden sollen,\n11. „Transportrisiko“ ist das Risiko, dass die durch Solidaritäts- 10. Zusicherung, dass Forderungen von Marktteilnehmern aus\nmaßnahmen verfügbar gemachten Gasmengen nicht zum                  dem Abschluss von Verträgen mit für die ersuchende Ver-\nLieferpunkt transportiert werden können, weil es nach Er-          tragspartei handelnden Dritten durch staatliche Garantien\nstellung des Solidaritätsangebots zu netztechnischen oder          der ersuchenden Vertragspartei abgesichert werden, und\nvertraglichen Einschränkungen, z. B. einer Renominierung,    11. Anerkennung der Verpflichtung der ersuchenden Vertrags-\nvon vorab kontrahierten Kapazitäten an den entsprechen-            partei, eine Entschädigung für die Solidarität gemäß den\nden Grenzübergangspunkten gekommen ist und somit                   Regelungen dieses Abkommens und Artikel 13 Absatz 8 der\nKapazitätsengpässe entstehen.                                      Verordnung (EU) 2017/1938 zu zahlen.\n12. „Notfall“ oder „Notfallstufe“ bezeichnet eine Krisensituation     (5) Sofern die Versorgungssicherheitslage es zulässt, ist das\ngemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung         Solidaritätsersuchen mindestens 20 Stunden vor dem Beginn\n(EU) 2017/1938.                                              des Liefertags zu stellen. Die leistende Vertragspartei bemüht\nsich, auch kurzfristigere Solidaritätsersuchen zu berücksichtigen,\n13. „Koordinierungsgruppe „Gas““ bezeichnet das durch Arti-\nwenn die Krisensituation und die gaswirtschaftlich notwendigen\nkel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Gremium.\nVorlaufzeiten zur Bereitstellung eines Solidaritätsangebotes dies\n14. „Gastag“ ist der Gastag im Sinne von Artikel 3 Ziffer 7 der    zulassen.\nVerordnung (EU) Nr. 984/2013‚ an dem die Solidaritäts-\n(6) Das Solidaritätsersuchen ist maximal auf den folgenden\nmaßnahmen abgerufen werden sollen.\nGastag beschränkt. Weitere Solidaritätsersuchen für nachfolgen-\nde Gastage können unter Berücksichtigung der Fristen in Ab-\nArtikel 3                            satz 5 gestellt werden.\nSolidaritätsersuchen                           (7) Nach Erhalt des Solidaritätsersuchens prüft die leistende\nVertragspartei das Solidaritätsersuchen unverzüglich auf Fehler\n(1) Das Solidaritätsersuchen setzt die Ausrufung der Notfall-\noder Unvollständigkeiten, die eine ordnungsgemäße Beantwor-\nstufe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung\ntung des Solidaritätsersuchens unmöglich machen könnten.\n(EU) 2017/1938 und die Zusicherung der ersuchenden Vertrags-\nErgibt diese Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten des Soli-\npartei voraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 3\ndaritätsersuchens im Sinne von Satz 1, kontaktiert die zuständige\nder Verordnung (EU) 2017/1938 zum Zeitpunkt der Einleitung der\nBehörde der leistenden Vertragspartei die zuständige Behörde\nersuchten Solidaritätsmaßnahmen erfüllt sind.\nder ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Nutzung der\n(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei       im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten und bittet um\nübermittelt unter Nutzung der in Artikel 11 genannten Kommuni-     Nachbesserung des Solidaritätsersuchens.\nkationsmittel das Solidaritätsersuchen an die im Mitgliedsver-        (8) Die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei be-\nzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontakt-      stätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei\ndaten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei.       den Eingang des Solidaritätsersuchens innerhalb einer halben\nNach Übermittlung des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1           Stunde nach Erhalt des Solidaritätsersuchens unter Nutzung der\nunterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich die Kom-   im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten. Hat die ersu-\nmission über die Übermittlung und den Inhalt des Solidaritäts-     chende Vertragspartei eine Bestätigung des Eingangs des Soli-\nersuchens. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß Satz 2    daritätsersuchens gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer halben\nzeigt die ersuchende Vertragspartei der leistenden Vertragspartei  Stunde nach Absendung des Solidaritätsersuchens erhalten,\nunverzüglich an.                                                   bemüht sie sich um eine Kontaktaufnahme mit der leistenden\n(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei       Vertragspartei unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Kom-\nübermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Be-        munikationsmittel.\nhörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbun-                                      Artikel 4\ndenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zu-\nDurchführung\nständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nmarktbasierter Solidaritätsmaßnahmen\nUnion, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über           (1) Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die\neinen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union   leistende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritäts-\nist, verbunden sind.                                               maßnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021                         1139\nAbschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet      5. Gasqualität (H-Gas oder L-Gas),\nder leistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versor-\n6. Lieferpunkt,\ngung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gas-\nmengen zu ermöglichen.                                             7. Lieferzeitraum,\n(2) Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritäts-   8. Voraussichtliche Kosten der Solidaritätsmaßnahmen und\nmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden\n9. Zahlungsempfängerdaten.\nVertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet\nder leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden         (3) Die im Solidaritätsangebot enthaltenen Gasmengen kön-\nVertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Ab-        nen die von der ersuchenden Vertragspartei angeforderte Gas-\nschluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteil-      menge unterschreiten.\nnehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertags\nund unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen          (4) Ein Solidaritätsangebot beinhaltet die zum Zeitpunkt der\nVorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird     Erstellung des Solidaritätsangebots potentiell verfügbaren Gas-\nnicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für    mengen einschließlich erforderlicher Transportleistungen zum\nihre Erfüllung.                                                    Lieferpunkt.\n(3) Die aus den Vertragsschlüssen gemäß Absatz 2 Satz 1 ent-       (5) Sämtliche Solidaritätsangebote gelten vorbehaltlich des\nstehenden Forderungen der Marktteilnehmer sind durch staat-        technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes der\nliche Garantien der ersuchenden Vertragspartei abzusichern.        leistenden Vertragspartei und der Ausfuhrkapazität der Verbin-\nDies gilt nicht, wenn die ersuchende Vertragspartei selbst un-     dungsleitungen zwischen den Vertragsparteien sowie unter dem\nmittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist.                      Vorbehalt, dass bei Annahme eines Solidaritätsangebots und\nwährend dessen Durchführung die erforderliche Gasmenge\n(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die für   für die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten\neine Übernahme der auf der Grundlage von Angeboten von             Kunden der leistenden Vertragspartei uneingeschränkt zur Ver-\nMarktteilnehmern bereitgestellten Gasmengen am Lieferpunkt er-     fügung steht und nicht gefährdet ist.\nforderlichen Transportkapazitäten gebucht werden. Ist der ersu-\n(6) Nach Erhalt des Solidaritätsangebots bestätigt die zustän-\nchenden Vertragspartei eine Buchung von Transportkapazitäten\ndige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen\nnach Satz 1 nicht möglich, teilt sie dies der leistenden Vertrags-\nBehörde der leistenden Vertragspartei unverzüglich den Ange-\npartei unverzüglich unter Benennung der Gründe mit.\nbotseingang unter Nutzung der im Solidaritätsangebot genann-\nten Kontaktdaten.\nArtikel 5\n(7) Die Annahme des Solidaritätsangebots erfolgt durch die\nDurchführung                           zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Nut-\nnicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen               zung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.\n(1) Soweit die ersuchende Vertragspartei auch nach der             (8) Solidaritätsangebote nach Absatz 1 Satz 2 können nur\nDurchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die        bis sieben Stunden vor Beginn des Liefertages angenommen\nleistende Vertragspartei ihren Bedarf für den im Solidaritätsersu- werden. Solidaritätsangebote nach Absatz 1 Satz 3 können nur\nchen angegebenen Lieferzeitraum durch die Annahme aller            innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Zugang bei der ersu-\nverfügbaren Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet         chenden Vertragspartei angenommen werden. Nicht fristgerecht\nder leistenden Vertragspartei sowie in den Hoheitsgebieten der     angenommene Solidaritätsangebote verfallen.\nübrigen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938\n(9) Zur Annahme eines Solidaritätsangebots erklärt die ersu-\nmit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitglied-\nchende Vertragspartei die Angebotsannahme unter Beachtung\nstaaten der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten der\nder in Absatz 8 genannten Fristen gegenüber der leistenden Ver-\nEuropäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verord-\ntragspartei. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei der leis-\nnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei über\ntenden Vertragspartei kommt ein Vertrag zwischen der leistenden\nein Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ver-\nund der ersuchenden Vertragspartei zustande, aufgrund dessen\nbunden sind, nicht vollständig decken kann, kann sie für diesen\ndie leistende Vertragspartei verpflichtet ist, durch hoheitliche\nLieferzeitraum ein zweites Solidaritätsersuchen bis 13 Stunden\nMaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angebotenen Gas-\nvor Beginn des Liefertages über die noch benötigte Gasmenge\nmengen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nstellen; Artikel 3 gilt entsprechend, sofern anwendbar. In diesem\nund zum Lieferpunkt transportiert werden.\nFalle gibt die leistende Vertragspartei bis neun Stunden vor dem\nBeginn des Liefertages ein Solidaritätsangebot ab. Soweit die         (10) Mit der Annahme des Solidaritätsangebots verpflichtet\nFristen nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 oder nach Artikel 5 Ab-     sich die ersuchende Vertragspartei zur Erfüllung der Entschädi-\nsatz 1 Satz 1 nicht eingehalten wurden, erfolgt die Übermittlung   gungspflichten nach Artikel 13 Absatz 8 und 10 der Verordnung\ndes Solidaritätsangebots im Rahmen der gaswirtschaftlich not-      (EU) 2017/1938 und Artikel 8 dieses Abkommens.\nwendigen Vorlaufzeiten. Ist die leistende Vertragspartei bis zum\nAblauf der Frist nach Satz 2 oder im Falle des Satzes 3 unter Be-                              Artikel 6\nrücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten\nnicht in der Lage, ein Solidaritätsangebot zu unterbreiten, teilt                     Übergabe und Übernahme\nsie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Benennung der                     der Gasmengen bei der Durchführung\nGründe unverzüglich mit.                                                    nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen\n(2) Das Solidaritätsangebot der leistenden Vertragspartei          (1) Als übernommene Gasmenge gilt die allokierte Gasmenge\nmuss mindestens folgende Angaben beinhalten:                       entsprechend der am Lieferpunkt jeweils geltenden Regelungen.\n1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Ver-           (2) Die genaue Bezeichnung der Lieferpunkte ergibt sich aus\ntragspartei,                                                  der aktuellen Gasnetzwerkkarte des Verbands Europäischer\nFernleitungsnetzbetreiber für Gas.\n2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der\nleistenden Vertragspartei,                                       (3) Die leistende Vertragspartei trägt das Transportrisiko für\nden Transport zum Lieferpunkt.\n3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwortlichen\nder leistenden Vertragspartei (sofern vorhanden),                (4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die an den\nvereinbarten Lieferpunkten bereitgestellten Gasmengen über-\n4. Gasmenge in kWh,                                                nommen werden.","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021\n(5) Unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der ver-            (3) Die im Solidaritätsangebot angegebenen voraussichtlichen\ntragsgemäß für die ersuchende Vertragspartei bereitgestellten      Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen nach\nGasmengen sind die sich aus der Annahme des Solidaritäts-          Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 8 sind nicht abschließend. Die nach\nangebots ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch die ersu-        Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung\nchende Vertragspartei an die leistende Vertragspartei in voller    (EU) 2017/1938 und Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 2 dieses Abkom-\nHöhe zu leisten.                                                   mens ersatzfähigen Kosten können nach Beendigung der Soli-\ndaritätsmaßnahmen unter Vorlage entsprechender Nachweise\nnachgereicht werden, ohne an Fristen gebunden zu sein.\nArtikel 7\n(4) Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, auch wenn es\nEnde der Solidaritätsmaßnahmen                     sich nach Ergreifen der Solidaritätsmaßnahmen herausstellen\n(1) Die Verpflichtung der leistenden Vertragspartei zur Durch-  sollte, dass das Ersuchen um Solidaritätsmaßnahmen nicht\nführung von Solidaritätsmaßnahmen endet, wenn                      erforderlich war.\n(5) Sollte die durch die ersuchende Vertragspartei geleistete\n1. die Kommission nach einem Prüfverfahren gemäß Artikel 11\nEntschädigung für nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen\nAbsatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu\ndie tatsächlichen Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritäts-\ndem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht\nmaßnahmen der leistenden Vertragspartei überschreiten, so wird\noder nicht mehr gerechtfertigt ist,\ndie leistende Vertragspartei die überschießende Entschädigungs-\n2. das Ende des Notfalls durch die ersuchende Vertragspartei       zahlung nach Abschluss aller administrativer und gerichtlicher\nausgerufen wird, bzw. kein erneutes Solidaritätsersuchen ge-  oder ähnlicher Entschädigungsverfahren sowie aller Schlich-\nmäß Artikel 3 erfolgt, oder                                   tungsverfahren im Zusammenhang mit den betreffenden nicht-\nmarktbasierten Solidaritätsmaßnahmen in angemessener Frist an\n3. die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten        die ersuchende Vertragspartei auskehren. Dies schließt nicht das\nKunden der leistenden Vertragspartei konkret gefährdet ist.   Recht der leistenden Vertragspartei zur Nachforderung nach\nAbsatz 3 aus.\n(2) In den Fällen von Absatz 1 Ziffer 1 und 2 endet die Soli-\ndaritätsmaßnahme zum Ende des jeweiligen Gastages, für den            (6) Artikel 6 Absatz 5 bleibt unberührt.\nein Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 3 gestellt wurde. Im Falle\nvon Absatz 1 Ziffer 3 hat die leistende Vertragspartei das Recht,\nArtikel 9\nnach Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei die Solidari-\ntätsmaßnahme unverzüglich zu beenden.                                               Zahlungsmodalitäten, Rechnung\nund Fristen für die Entschädigung\nnicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen\nArtikel 8\n(1) Zahlungen werden binnen 20 Kalendertagen nach Zugang\nEntschädigung für                          der Rechnung oder Zwischenrechnung nach Absatz 2 in voller\nnicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen                Höhe fällig.\n(1) Die Entschädigung für die im Rahmen der nicht-markt-           (2) Die leistende Vertragspartei hat das Recht, eine Zwischen-\nbasierten Solidaritätsmaßnahmen gelieferte Gasmenge nach           rechnung über die bereitgestellten Gasmengen zu stellen.\nArtikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)\n2017/1938 ist unmittelbar von der ersuchenden Vertragspartei          (3) Zahlungen haben in der Währung der leistenden Vertrags-\nan die leistende Vertragspartei zu zahlen und umfasst in der       partei zu erfolgen.\nRegel                                                                 (4) Nach Beendigung der nicht-marktbasierten Solidaritäts-\n1. den Gaspreis, der sich aus dem letzten verfügbaren Spot-        maßnahmen verständigen sich die Vertragsparteien über die\nmarktpreis an der Börse der leistenden Vertragspartei, bei    Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Übermittlung der abschlie-\nVorliegen mehrerer Börsen im Hoheitsgebiet der leistenden     ßenden Rechnung.\nVertragspartei aus dem arithmetischen Mittel der letzten ver-    (5) Verspätete Zahlungen werden ab dem Fälligkeitstermin\nfügbaren Spotmarktpreise an allen Börsen, für Gas der durch   einschließlich desselben bis ausschließlich des Zahltages zum\ndie leistende Vertragspartei gelieferten Gasqualität vor der  Verzugszinssatz verzinst. „Verzugszinssatz“ in diesem Sinne ist\nDurchführung der jeweiligen nicht-marktbasierten Solidari-    der Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-\ntätsmaßnahme errechnet,                                       zinssatz der Europäischen Zentralbank.\n2. Entschädigungen, die die leistende Vertragspartei auf der\nGrundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im                                     Artikel 10\nZusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen nicht-\nEinhaltung der Verpflichtungen\nmarktbasierten Solidaritätsmaßnahme an betroffene Dritte zu\nzahlen hat, einschließlich gegebenenfalls damit zusammen-        Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen\nhängenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens-    auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Hand-\nkosten und                                                    lungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität\nund die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.\n3. die Transportkosten.\nEntschädigungen nach Satz 1 Ziffer 2 hat die ersuchende Ver-                                    Artikel 11\ntragspartei nur zu zahlen, soweit die durch diese Entschädigun-\ngen abgegoltenen Nachteile nicht bereits ausdrücklich Bestand-                           Kommunikationsmittel\nteil des Gaspreises nach Satz 1 Ziffer 1 sind.                        (1) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt\nprioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommuni-\n(2) Die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz 1 Ziffer 2\nkation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situa-\nerfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Rege-\ntionsangemessen genutzt werden.\nlungen der leistenden Vertragspartei. Die zum Zeitpunkt des Ab-\nschlusses dieses Abkommens jeweils geltenden einschlägigen            (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderun-\ngesetzlichen Regelungen beider Vertragsparteien sind als Anlage    gen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisie-\nbeigefügt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dahingehende    rung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe\nÄnderungen der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich         „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüg-\nmitzuteilen.                                                       lich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021                           1141\nArtikel 12                                                             Artikel 13\nGerichtsstandsklausel                                                       Kündigung\nDieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertrags-\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\npartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Mo-\nAbkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen\nnate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen Vertrags-\nBehörden der beiden Vertragsparteien beigelegt.\npartei außer Kraft.\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-\nden, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen                                   Artikel 14\nGerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen\nInkrafttreten\nGerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertrags-   Kraft.\npartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nach-\ngekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die             (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nbetreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen          der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-\nGerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnah-         ten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs           der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nergeben.                                                             andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\n(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen      diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nden Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 AEUV dar.             ist.\nGeschehen zu Kopenhagen/Berlin am 14. Dezember 2020\nin zwei Urschriften, jede in dänischer und deutscher Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Bareiß\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nDan Jørgensen","1142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung\nAuszug aus dem Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 324 der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\n[…] § 11 Entschädigung\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach diesem Gesetz er-\nlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach\ndem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt\noder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu\nbemessen.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung\ndurch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den üb-\nrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von demjenigen,\nder begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das\nLand den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über.\nDer Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.\n(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundes-\nbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in\n§ 4 Absatz 5 genannten Stellen festgesetzt.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Ver-\njährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und\ndas Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei\ntreten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.\n§ 12 Härteausgleich\n(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil\nzugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz\ndurch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher\nunbilliger Härten geboten ist.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz er-\nlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die\nEntschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.\n(3) § 11 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. […]\nAuszug aus dem Grundgesetz des Königreichs Dänemark (Grundloven), gemäß Gesetz 169 vom 5. Juni 1953 – Schutz des Eigen-\ntumsrechts:\n§ 73. Abs. 1. Das Eigentumsrecht ist unverletzbar. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum aufzugeben, ohne dass das\nAllgemeinwohl dies erforderlich macht. Dies kann nur durch Gesetz und gegen vollständige Entschädigung geschehen.\nAuszug aus dem Bereitschaftsgesetz, gem. auf die gesetzliche Bekanntmachung 314 vom 3. April 2017 – allgemeine Bestimmungen\nzur Entschädigungsverpflichtung der Behörden bei Bereitschaftssituationen:\n§ 28. Der zuständige Minister kann öffentlichen Behörden sowie öffentlichen und privaten Unternehmen und Einrichtungen auferlegen,\nBeistand bei Planung oder Ausführung von Bereitschaftsaufgaben zu leisten.\nAbs. 2. Der zuständige Minister kann öffentlichen und privaten Unternehmen und Einrichtungen auferlegen, im Rahmen ihrer normalen\nGeschäftstätigkeit besondere Maßnahmen für Waren, Dienstleistungen, Produktionsmittel usw. zu treffen, wenn dies im Hinblick auf\ndie Ausführung von Bereitschaftsaufgaben erforderlich ist.\nAbs. 3. Bevor es zu einer Auferlegung nach Abs. 1 oder 2 kommt, muss mit den entsprechenden Unternehmen oder Einrichtungen\num den Umfang und die näheren Regeln der Auferlegung verhandelt werden, darunter eine eventuelle Entschädigung durch den\nStaat, vgl. Abs. 4.\nAbs. 4. Führt eine Auflage nach Abs. 1 oder 2 zu wirtschaftlichem Verlust für ein Unternehmen oder eine Einrichtung, ist der Staat\nnach den allgemeinen Regeln der Gesetzgebung entschädigungspflichtig. Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn die mit\nder Erfüllung der Auflagen verbundenen Kosten gedeckt werden können, indem sie bei der Preisberechnung der Waren oder Dienst-\nleistungen miteinbezogen werden können. Die genannten Unternehmen oder Einrichtungen dürfen hierdurch nicht schlechter gestellt\nwerden als andere der gleichen Branche.\nAbs. 5. In Abwesenheit geläufiger Vereinbarungen wird Entschädigung nach Regeln bestimmt, die vom Verteidigungsminister fest-\ngelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021               1143\nAuszug aus dem Gesetz zur Versorgung mit Naturgas in Bezug auf die gesetzliche Bekanntmachung 126 vom 6. Februar 2020\n– Rechtsgrundlage zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften einer besonderen Entschädigungsregelung und Ähnliches:\nUnterbrechungen der Gasversorgung\n§ 23 a. Mit Blick auf die Handhabung von Unterbrechungen der Gasversorgung in einer Gasversorgungskrise im Rahmen der\nVerordnung des Europaparlaments und -rats zu Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gasversorgungssicherheit kann der Klima-,\nEnergie- und Versorgungsminister Regeln festlegen, darunter in folgenden Bereichen:\n1. Abgrenzung und Einteilung von geschützten Kundengruppen.\n2. Anforderungen an Gesellschaften bei der Ausarbeitung, Aufbewahrung und Weiterleitung von Informationen über den Gasver-\nbrauch von geschützten und ungeschützten Kundengruppen an Behörden.\n3. Erteilung von Verboten des Verbrauchs von Gas- oder Fernwärme an Kunden, die keiner geschützten Kundengruppe angehören.\n4. Einrichtung einer Entschädigungsregelung, die im Falle einer Solidaritätskrise angewendet wird."]}