{"id":"bgbl2-2021-22-9","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sri-lankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-09-13T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-sri-lankischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. September 2021\nDas in Colombo am 10. Juni 2021 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit\n2019 ist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 10. Juni 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                       1087\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ein Darlehen von bis zu 15 700 000 Euro (in Worten: fünfzehn\nMillionen siebenhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach\nund\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\ndie Regierung der                        worden ist.\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka –           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nLanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 ge-\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,\nnannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nzu vertiefen,                                                    findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bundesrepublik Deutschland, die Bedingungen, zu denen er zur\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-  Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\ntragen,                                                          bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Dar-\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bun-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 88/2019 vom 17. Mai\n2019) –                                                             (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusa-\nsind wie folgt übereingekommen:                               gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nArtikel 1                           2023.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik     blik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nSri Lanka oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam         gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-     bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\naufbau (KfW) für das Vorhaben „Berufsbildungszentrum Matara“,    zu schließenden Verträge garantieren."]}