{"id":"bgbl2-2021-22-8","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-serbischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung","law_date":"2021-09-02T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021          1083\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den\nNummern 1 bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Exekutiv-Direktorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nMirko Schilbach\nIhrer Exzellenz\nder Exekutiv-Direktorin der Mexikanischen Agentur\nfür internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (AMEXCID)\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten\nLaura Elena Carrillo Cubillas\nMexiko-Stadt\nBekanntmachung\ndes deutsch-serbischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nVom 2. September 2021\nDas in Belgrad am 9. Juni 2021 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Serbien\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 2. September 2021\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","1084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Serbien\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Staaten oder in-\nternationalen Organisationen geschlossen haben.\nund\n(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens finden insbeson-\ndie Regierung der Republik Serbien,\ndere die Vorschriften des PfP-Truppenstatuts Anwendung.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –\nArtikel 4\nunter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta\nder Vereinten Nationen,                                                                Zuständige Behörden\n(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nin dem Wunsch, zum Frieden und zur Sicherheit in der Welt     Behörden sind das Bundesministerium der Verteidigung der Bun-\nbeizutragen,                                                     desrepublik Deutschland und das Verteidigungsministerium der\nRepublik Serbien.\nim Geiste der Partnerschaft und der gegenseitigen Zusam-\nmenarbeit handelnd mit dem Wunsch, gute Beziehungen im Be-          (2) Zur Durchführung dieses Abkommens können die zustän-\nreich der Verteidigung zur Verbesserung der gegenseitigen Wert-  digen Behörden der Vertragsparteien ergänzende Absprachen\nschätzung, des gegenseitigen Vertrauens und des gegenseitigen    schließen.\nVerstehens zu entwickeln,\nArtikel 5\nzur Unterstützung des Programms „Partnerschaft für den Frie-\nden“ (Partnership for Peace – PfP) und in Anerkennung des am                      Bereiche der Zusammenarbeit\n19. Juni 1995 unterzeichneten Übereinkommens zwischen den           Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu-\nVertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an      sammen:\nder Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über\n1. Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) –\n2. militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;\nsind wie folgt übereingekommen:\n3. wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit im mili-\ntärischen Bereich;\nArtikel 1\n4. militärische Erziehung und Ausbildung;\nBegriffsbestimmungen\n5. Wehrmedizin und\nDie in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben folgen-\nde Bedeutung:                                                    6. sonstige Gebiete von beiderseitigem Interesse, auf die sich\ndie Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden verstän-\n1. „Entsendende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei,        digen.\ndie Personal, Material und Ausrüstung in das Hoheitsgebiet\ndes aufnehmenden Staates entsendet.                                                       Artikel 6\n2. „Aufnehmender Staat“ bezeichnet den Staat, in dem sich das                      Formen der Zusammenarbeit\nPersonal, das Material und die Ausrüstung der entsendenden\nVertragspartei befinden.                                       Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt\ndurch\n3. „Aufnehmende Vertragspartei“ bezeichnet die Regierung des\naufnehmenden Staates.                                       1. offizielle Besuche;\n4. „Personal“ bedeutet Militärpersonal und Zivilpersonal, das in 2. Arbeitstreffen;\nden Einrichtungen und Organisationen der Vertragsparteien   3. Austausch von Erfahrungen sowie Konsultationen;\nbeschäftigt ist.\n4. Fach- und Expertengespräche;\nArtikel 2                           5. Teilnahme an Übungsmaßnahmen;\nZiel                             6. Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren und\n(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die allgemeinen Grundsätze  7. sonstige Arten der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nund Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-           tragsparteien oder ihre zuständigen Behörden verständigen.\nparteien im Bereich der Verteidigung festzulegen.\nArtikel 7\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der\nGrundsätze der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und der gemein-                 Jahrespläne für die Zusammenarbeit\nsamen Interessen zusammen.                                          Auf der Grundlage dieses Abkommens und entsprechend dem\nkonkreten Bedarf erarbeiten die zuständigen Behörden der Ver-\nArtikel 3                           tragsparteien einen Jahresplan für die bilaterale Zusammenarbeit\ndes Folgejahres, wobei die jeweiligen Maßnahmen, Termine und\nVereinbarkeit mit anderen internationalen Übereinkünften\nOrte, zuständigen Strukturen, Anzahl der Teilnehmer und sons-\n(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten    tige Angelegenheiten hinsichtlich der Organisation und Durch-\nder Vertragsparteien aus internationalen Übereinkünften, die sie führung des Plans festgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                            1085\nArtikel 8                                                              Artikel 12\nInformationsaustausch                                               Beilegung von Streitigkeiten\n(1) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tau-                    Streitigkeiten, die durch die Auslegung oder Durchführung die-\nschen die Vertragsparteien ausschließlich Informationen aus, die        ses Abkommens entstehen, werden zwischen den Vertragspar-\nnicht der Geheimhaltung unterliegen.                                    teien ausschließlich durch Verhandlungen und Konsultationen\n(2) Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen unter-             beigelegt.\nliegt einem gesonderten Abkommen zwischen den Vertragspar-\nteien.                                                                                                Artikel 13\nInkrafttreten\nArtikel 9\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nFinanzielle Regelungen\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(1) Die Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden über-        Regierung der Republik Serbien der Regierung der Bundesrepu-\nnehmen sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchfüh-                blik Deutschland schriftlich mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nrung der Maßnahmen nach diesem Abkommen entstehenden                    lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens er-\nAusgaben.                                                               füllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\n(2) Für bestimmte Maßnahmen können die Vertragsparteien                 (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\noder ihre zuständigen Behörden eine andere Kostenaufteilung             vom 12. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nvereinbaren.                                                            Deutschland und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich im Verhältnis\nArtikel 10                                zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Serbien außer Kraft.\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) Während der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Abkom-                                             Artikel 14\nmens durchgeführt werden, ist das Personal der entsendenden\nVertragspartei verpflichtet, das geltende Recht des aufnehmen-                                      Änderungen\nden Staates einzuhalten.                                                   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im\n(2) Personenbezogene Daten, die die entsendende Vertrags-            gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ändern. Die vereinbarten\npartei der aufnehmenden Vertragspartei im Zusammenhang mit              Änderungen treten nach Maßgabe des Artikels 13 in Kraft.\nder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen\nübermittelt, dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens genutzt                                           Artikel 15\nwerden.\nBeendigung und Kündigung\n(3) Die Disziplinarbefugnis liegt in der nationalen Verantwor-\ntung der Vertragsparteien, jedoch ausschließlich in Bezug auf das          (1) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien je-\njeweils eigene Personal.                                                derzeit einvernehmlich schriftlich beendet oder von jeder Ver-\ntragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ge-\nkündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach\nArtikel 11                                Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei\nMedizinische Versorgung                            wirksam.\nIn Notfällen stellt die aufnehmende Vertragspartei notfallmedi-         (2) Im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkom-\nzinische und -zahnärztliche Versorgung für das Personal der ent-        mens werden sämtliche Maßnahmen, die bis zu seinem Außer-\nsendenden Vertragspartei im Rahmen der Durchführung dieses              krafttreten eingeleitet wurden, unter denselben Bedingungen wei-\nAbkommens unentgeltlich bereit.                                         tergeführt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben.\nGeschehen zu Belgrad am 9. Juni 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des serbischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Schieb\nFür die Regierung der Republik Serbien\nN. Stefanović"]}