{"id":"bgbl2-2021-22-7","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mexikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-09-01T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1081\nBekanntmachung\ndes deutsch-mexikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 2021\nDas in Mexiko-Stadt am 21. Mai 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit\n„Finanzierung der Einrichtung neuer föderaler Schutz-\ngebiete I + II (FINANP)“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Mai 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C l a r i s s a H e i s i g","1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                               Mexiko-Stadt, den …… 2020\nFrau Exekutiv-Direktorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vom 8. Juni 2015, die\nVerbalnote Nr. 259/2015 (Gz. WZ 444.01) vom 27. November 2015, die Verbalnote\nNr. 361/2016 (Gz. WZ 444.01) vom 8. Dezember 2016 und das Protokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 23. September 2019 (Punkt 4.2.2) folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zwei\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 10 000 000,00 Euro (in Worten: zehn Millio-\nnen Euro) (PN 2015.6718.9) und bis zu 12 000 000,00 Euro (in Worten: zwölf Millio-\nnen Euro) (PN 2016.6896.1) für das folgende Vorhaben zu erhalten:\n„Finanzierung der Einrichtung neuer föderaler Schutzgebiete I & II“ („FINANP“), die\nder International Union for Conservation of Nature (IUCN) und dem Fondo Mexicano\npara la Conservación de la Naturaleza (FMCN), zwei regierungsunabhängigen ein-\ngetragenen Vereinen, zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben (PN 2015.6718.9) bzw. sechs Jahren (PN 2016.6896.1) nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nbeide Beträge endet die Frist jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n5. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten befreit die KfW von direkten\nSteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter\nNummer 3 genannten Verträge in den Vereinigten Mexikanischen Staaten erhoben\nwerden.\n6. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}