{"id":"bgbl2-2021-22-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2021-09-01T00:00:00Z","page":1076,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1076           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nArtikel 5                                   von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nSekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.                                                                     (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten               (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Die andere          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer            gelegt.\nGeschehen zu Dhaka am 27. September 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe t e r Fa h re n h o l t z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nF a t i m a Ya s m i n\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 1. September 2021\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in den Sitzungen\nam 27. März 2020, 28. Mai 2020 und 15. Dezember 2020 Änderungen der Aus-\nführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Ver-\nwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 12. Dezember\n2019 (BGBl. 2020 II S. 1196, 1203) geändert worden ist, und der Gebührenord-\nnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II\nS. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. De-\nzember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Be-\nschluss des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1196,\n1198) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden\nauf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüberein-\nkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. November 2020 (BGBl. II S. 1196).\nBerlin, den 1. September 2021\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021           1077\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 27. März 2020\nzur Änderung der Regel 142 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nund von Artikel 2 der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-\nbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 142 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a)\noder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebe-\nnenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmen-\nden Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach\nder Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht be-\nkannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt\nfestsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.“\nArtikel 2\n(2) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 dritter Spiegelstrich der Gebührenordnung erhält fol-\ngende Fassung:\n„– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 40bis PCT in Verbindung\nmit Regel 20.5bis PCT, Regel 158 Absatz 1)“\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 142 Absatz 2 gilt für alle Verfahren,\ndie an diesem Datum bereits unterbrochen sind oder ab diesem Datum unterbrochen wer-\nden.\nGeschehen zu München am 27. März 2020\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl","1078    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Mai 2020\nüber die befristete Aussetzung der Anwendung\nvon Regel 51 Absatz 2 EPÜ betreffend die\nZuschlagsgebühr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-\nbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nin Anbetracht der außergewöhnlichen globalen Situation, die durch die COVID-19 Pan-\ndemie verursacht wurde,\nbeschließt:\nArtikel 1\nAuf die Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die euro-\npäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2 EPÜ), auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5\nGebührenordnung Bezug genommen wird, wird ab Inkrafttreten dieses Beschlusses und\nbis zum 31. August 2020 verzichtet.\nArtikel 2\n1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.\n2. Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für europäische Patentanmeldungen, für\ndie eine Jahresgebühr gemäß Artikel 86 Absatz 1 EPÜ am oder nach dem 15. März\n2020 fällig wird und am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde.\nGeschehen zu München am 28. Mai 2020\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021             1079\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2020\nzur Änderung der Regeln 19 und 143\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-\nbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 19 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfol-\ngen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernen-\nnung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die\nVornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 genann-\nte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.“\n2. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\nArtikel 2\nRegel 143 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:\n„Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des vom Anmelder oder Patentinhaber\ngenannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat,\nals Erfinder bekannt gemacht zu werden;“\nArtikel 3\n1. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 19 EPÜ tritt am 1. April 2021 in\nKraft. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auf jede an oder nach diesem Tag ein-\ngereichte oder berichtigte Erfindernennung anzuwenden. Die neu gefasste Regel 19 (1)\nEPÜ ist auch auf jede an oder nach diesem Tag in die europäische Phase eintretende\ninternationale Anmeldung anzuwenden.\n2. Die mit Artikel 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 143 EPÜ tritt am 1. November\n2021 in Kraft. Sie ist auf alle an oder nach diesem Tag im Europäischen Patentregister\nveröffentlichten Patentanmeldungen anzuwenden.\nGeschehen zu München am 15. Dezember 2020\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl","1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2020\nzur Änderung der Regeln 117 und 118\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-\nbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\n1) Regel 117 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sach-\nverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine ent-\nsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tat-\nsachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden und mitgeteilt\nwird, ob diese als Videokonferenz durchgeführt wird. Hat ein Beteiligter die Vernehmung\nvon Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung eine Frist be-\nstimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mitteilen muss.“\n2) Regel 118 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnah-\nme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstan-\nden sind. Die Ladung muss enthalten:\na) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und\nOrt der angeordneten Beweisaufnahme, die Angabe, ob sie als Videokonferenz durch-\ngeführt wird, sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder\nSachverständigen vernommen werden sollen;\nb) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen\nnach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen;\nc) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäi-\nschen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per\nVideokonferenz vernommen werden kann;\nd) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Verneh-\nmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 beantragen\nkann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu be-\nstimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu er-\nscheinen.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nGeschehen zu München am 15. Dezember 2020\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl"]}