{"id":"bgbl2-2021-22-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-08-31T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\ndiesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche                                                Artikel 5\nindirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik                (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern                Kraft.\nwerden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nnommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik              (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nBangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                  mens vereinbaren.\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4                                    Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nlegt.\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-                   (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz           Regierung der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Die andere\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-             Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-     von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                           Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dhaka am 27. September 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe t e r Fa h re n h o l t z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nF a t i m a Ya s m i n\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 2021\nDas in Dhaka am 27. September 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist\nnach seiner Inkrafttretensklausel\nam 27. September 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                       1075\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBangladesch,                                                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       KfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                      die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023.\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 161/2019 vom 6. August\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\n2019) –\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 träge garantieren.\n(4) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nArtikel 1                             nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,       über der KfW garantieren.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern oder Darlehensnehmern von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW) für das Vorhaben „Energieeffizienz in der Industrie“ ein                              Artikel 3\nvergünstigtes Darlehen in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\n(in Worten: achtzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffent-     von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, zu erhalten,       und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-           träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In die-\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute         sem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche in-\nKreditwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gege-     direkte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik\nben ist und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine       Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\nStaatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer       werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nwird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt        nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik\nwerden.                                                            Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,                                    Artikel 4\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei den\ngern, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nhabens in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millio-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nnen Euro) zu erhalten.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren      kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-         Genehmigungen."]}