{"id":"bgbl2-2021-22-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-08-31T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 2021\nDas in Dhaka am 27. September 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 (Vor-\nhaben „Förderung strukturbildender Maßnahmen für\nRohingyas und aufnehmende umliegende Gemeinden“)\nist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 27. September 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                       1073\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\n(Förderung strukturbildender Maßnahmen für Rohingyas\nund aufnehmende umliegende Gemeinden)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –           reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik    dieses Abkommen Anwendung.\nBangladesch,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                  Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages\nzu schließenden Vertrages, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\ndem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nlungen vom 19. November 2018 (Ziffer 4.1.) –\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nsind wie folgt übereingekommen:                               des 31. Dezember 2022.\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nArtikel 1                           nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird et-\nwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, ge-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,     genüber der KfW garantieren.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-\nArtikel 3\nrungsbeiträge in Höhe von bis zu 7 000 000,00 Euro (in Worten:\nsieben Millionen Euro) für das Vorhaben „Förderung strukturbil-     Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\ndender Maßnahmen für Rohingyas und aufnehmende umliegende        von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nGemeinden“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-     und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-\ndigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In"]}