{"id":"bgbl2-2021-22-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2021-08-26T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021           1069\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten\nvon der Regierung von Burkina Faso veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für auswärtige Angelegenheiten, Zusammenarbeit, afrikanische Integration\nund Auslandsburkinabè\nvon Burkina Faso\nHerrn Alpha BARRY\nOuagadougou\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber die Fortführung des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 26. August 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 28. Februar 2000/10. August 2000 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über die Fortführung des\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Techni-\nsche Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 10. August 2000\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill","1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nDer Botschafter                                            New Dehli, den 28. Februar 2000\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Ziffer 8.1 des Protokolls der deutsch-indischen Regierungsverhand-\nlungen vom 30. April 1997 sowie in Ausführung des Abkommens vom 31. Dezember 1971\nzwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit, geändert durch\ndie Vereinbarung vom 8. Februar/1. März 1979, folgende neue Vereinbarung über die Fort-\nführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Indien die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der Deut-\nschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in New Delhi – im\nfolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLand- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Indien erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt die Kosten für Hafen-, Ein- und Ausfuhr und sonstige öffentliche Abgaben\nsowie Lagergebühren für das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für das Vorhaben gelieferte Material und stellt sicher, daß das für das\nVorhaben gelieferte Material unverzüglich entzollt sowie benötigte Lizenzen erteilt\nwerden. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in\nder Republik Indien beschafftes Material;\nb) unterstützt weiterhin die bereits für das Projekt eingerichteten Telekommunika-\ntionsanschlüsse; über jeden weiteren Antrag in diesem Bereich wird von Fall zu\nFall entschieden;\nunterstützt die Anträge des Büros auf Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für\ndas entsandte Personal sowie Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 31. Dezember 1971 über Technische Zusammenarbeit, geändert durch\ndie Vereinbarung vom 8. Februar/1. März 1979.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Indien über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Indien beauftragt das Ministry of Finance, Department\nof Economic Affairs, als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n31. Dezember 1971 über Technische Zusammenarbeit, geändert durch die Verein-\nbarung vom 8. Februar/1. März 1979, auch für diese Vereinbarung."]}