{"id":"bgbl2-2021-22-10","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=24","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports","law_date":"2021-09-15T00:00:00Z","page":1088,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["1088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nArtikel 3                                                                  Artikel 4\n(1) Die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen auf das in              (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 1 genannte Darlehen richtet sich nach dem jeweils gelten-         Kraft.\nden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                    (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur                 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nVermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nSteuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nund vom Vermögen.                                                         andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(2) Das zuständige Fachministerium des anderen Landes                  nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nerstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisation              se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\ndie Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, die in der                (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka auf be-                 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleis-                sechs Monaten schriftlich kündigen.\ntungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ndes in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhabens in der Demokra-\nmens im gegenseitigen Einverständnis schriftlich vereinbaren.\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erhoben wurden. In\ndiesem Zusammenhang erhobene Verbrauchsteuern werden auf                    (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAntrag von der Regierung der Demokratischen Sozialistischen               Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen\nRepublik Sri Lanka übernommen.                                            von Verhandlungen beziehungsweise Konsultationen beigelegt.\nGeschehen zu Colombo am 10. Juni 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHolger Seubert\nFür die Regierung der\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nSajith Ruchika Attygalle\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit\nim Bereich des taktischen Lufttransports\nVom 15. September 2021\nDas in Paris am 30. August 2021 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-\nblik über die deutsch-französische Zusammenarbeit im\nBereich des taktischen Lufttransports wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 20 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 15. September 2021\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                    1089\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die deutsch-französische Zusammenarbeit\nim Bereich des taktischen Lufttransports\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Deutschland und dem Verteidigungsminister der Französischen\nRepublik über die Zusammenarbeit im Bereich des taktischen\nund\nLufttransports sowie die am 8. November 2018 unterzeichnete\ndie Regierung der Französischen Republik,           Absichtserklärung über die gemeinsame logistische Unterstüt-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –      zung der deutschen und französischen C-130J-Flotte im Rah-\nmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich des\nin Anbetracht des am 19. Juni 1951 unterzeichneten Abkom-    taktischen Lufttransports,\nmens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die\nRechtsstellung ihrer Truppen, im Folgenden als „NATO-Truppen-      in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsparteien durch das\nstatut“ bezeichnet,                                             Finanzierungsabkommen begonnene Zusammenarbeit im Be-\nreich des taktischen Lufttransports umzusetzen,\nin Anbetracht des am 22. Januar 1963 unterzeichneten\nVertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           in Anerkennung der Notwendigkeit, die Modalitäten für die\nFranzösischen Republik über die deutsch-französische Zusam-     Organisation und den Betrieb der binationalen Einheit und des\nmenarbeit und des am 22. Januar 1988 unterzeichneten dazu-      gemeinsamen Ausbildungszentrums auf dem Luftwaffenstütz-\ngehörigen Protokolls über die Schaffung eines deutsch-franzö-   punkt Évreux in Frankreich (BA 105) festzulegen –\nsischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht des am 22. Januar 2019 unterzeichneten\nVertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                      Artikel 1\nFranzösischen Republik über die deutsch-französische Zusam-        Neben den im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Be-\nmenarbeit und Integration,                                      griffsbestimmungen für „bauliche Anlagen“ und „Ausbildungs-\nmittel“ gelten für dieses Abkommen folgende Begriffsbestim-\nin Anbetracht des am 25. Oktober 1960 unterzeichneten Ab-\nmungen:\nkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über die Be-  1. „Zusammenarbeit“ bezeichnet die deutsch-französische\nreitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr        Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports\ndurch die Regierung der Französischen Republik, im Folgenden         durch den Betrieb der binationalen Staffel und des Ausbil-\nals „Diplomatisches Abkommen“ bezeichnet, und des am                 dungszentrums im französischen Hoheitsgebiet, einschließ-\n26. Oktober 1962 in Anwendung des Diplomatischen Abkom-              lich der Errichtung und Renovierung der baulichen Anlagen\nmens unterzeichneten Verfahrensabkommens in der geänderten           und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln nach dem\nFassung vom 15. Juni 1990, im Folgenden als „Verfahrens-             Finanzierungsabkommen, sowie die Aufrechterhaltung und\nabkommen“ bezeichnet,                                                Überwachung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge.\n2. „Binationale Staffel“ bezeichnet die auf dem Luftwaffenstütz-\nin Anbetracht des am 15. März 2005 unterzeichneten Abkom-\npunkt BA 105 stationierte Einheit. Sie besteht aus dem Per-\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsonal der Vertragsparteien, das zu diesem Stützpunkt ent-\nund der Regierung der Französischen Republik über den gegen-\nsandt wird, sowie aus dem Gerät, den Luftfahrzeugen und\nseitigen Schutz von Verschlusssachen, im Folgenden als „Ver-\nden baulichen Anlagen, mit Ausnahme des Ausbildungszen-\nschlusssachenabkommen“ bezeichnet,\ntrums.\nin Anbetracht des am 10. April 2017 unterzeichneten Abkom-   3. „Ausbildungszentrum“ bezeichnet das im Rahmen der\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Zusammenarbeit von den Vertragsparteien genutzte gemein-\nund der Regierung der Französischen Republik über die Moda-          same Ausbildungszentrum auf dem Luftwaffenstützpunkt\nlitäten für die Finanzierung der baulichen Anlagen und der           BA 105. Es umfasst das Gebäude des Ausbildungszentrums\nBeschaffung von Ausbildungsmitteln im Rahmen der deutsch-            und die Ausbildungsmittel.\nfranzösischen Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Luft-\n4. „Personal“ bezeichnet die Angehörigen des militärischen\ntransports, im Folgenden als „Finanzierungsabkommen“ be-\noder zivilen Personals jeder der beiden Vertragsparteien, die\nzeichnet,\nim Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die am 4. Oktober 2016 und am           5. „Luftfahrzeug“ bezeichnet die Luftfahrzeuge des Typs C-130J\n15. Februar 2017 unterzeichneten Absichtserklärungen zwischen        beider Vertragsparteien, die diese im Rahmen der Zusam-\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik            menarbeit betreiben.","1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nArtikel 2                            partei für den eigenen Bedarf nach den folgenden Grundsätzen\nzu nutzen:\n(1) Gegenstand dieses Abkommens ist die Festlegung der\nGrundsätze für die Organisation und den Betrieb der binationalen   1. 1 200 Flugstunden jährlich ab Lieferung des sechsten Luft-\nStaffel und des Ausbildungszentrums sowie der Grundsätze im             fahrzeugs der deutschen Vertragspartei werden als grund-\nHinblick auf die Aufrechterhaltung und Überwachung der Luft-            sätzliches Ausgleichsprinzip festgelegt;\ntüchtigkeit der Luftfahrzeuge. Darüber hinaus legt es die Grund-   2. in dem Zeitraum zwischen Lieferung des ersten und des\nsätze für die Verteilung der im Rahmen der Durchführung dieses          sechsten Luftfahrzeugs der deutschen Vertragspartei ist die\nAbkommens getätigten Ausgaben fest.                                     französische Vertragspartei zur anteilsmäßigen Nutzung der\n(2) Die Modalitäten für die Durchführung dieses Abkommens            Transportkapazität der Luftfahrzeuge der deutschen Vertrags-\nkönnen durch Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien,               partei für den eigenen Bedarf berechtigt, berechnet auf\nSondervereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der                 Grundlage eines Drittels der Flugstunden der Luftfahrzeuge\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-             der deutschen Vertragspartei;\ndigungsminister der Französischen Republik oder anderweitige       3. im Falle, dass die deutsche Vertragspartei ihren Verpflichtun-\ngeeignete Durchführungsinstrumente festgelegt werden.                   gen gegenüber der französischen Vertragspartei nicht nach-\nkommen kann, legen die zuständigen Behörden der Vertrags-\nArtikel 3                                 parteien einen angemessenen Ausgleich über Flugstunden\nanderer Transportflugzeuge der deutschen Vertragspartei\n(1) Die zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien\nfest, die eine äquivalente Transportkapazität bieten.\nentscheiden über die Aktivitäten und Einsätze der binationalen\nStaffel im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen verfas-  Weitere Einzelheiten werden in einer Sondervereinbarung darge-\nsungsmäßigen und gesetzlichen Regelungen und Erfordernissen.       legt.\nJede der Vertragsparteien hat das Recht, die Teilnahme ihres          (5) Die französische Vertragspartei besetzt den Dienstposten\nPersonals oder ihrer Luftfahrzeuge an bestimmten Aktivitäten       des Staffelkapitäns der binationalen Staffel. Die deutsche Ver-\noder Einsätzen abzulehnen.                                         tragspartei besetzt den Dienstposten des stellvertretenden Staf-\n(2) Die von einer der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit   felkapitäns der binationalen Staffel. Letzterer ist der dienstälteste\nzur Verfügung gestellten Gegenstände, einschließlich Waffen und    nationale Vertreter der deutschen Vertragspartei auf dem Luft-\nFahrzeuge, können auch vom Personal der anderen Vertragspar-       waffenstützpunkt BA 105.\ntei genutzt werden. Die Vertragspartei, die diese Gegenstände\nzur Verfügung stellt, behält das Eigentum an diesen, sofern die                                  Artikel 5\nVertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Modalitäten für\n(1) Die deutsche Vertragspartei richtet auf dem Luftwaffenstütz-\ndie Bereitstellung dieser Gegenstände, insbesondere die finan-\npunkt BA 105 ein nationales Unterstützungselement (National\nziellen Modalitäten, werden in einer Sondervereinbarung gere-\nSupport Element, NSE) ein, das aus Personal der deutschen Ver-\ngelt.\ntragspartei besteht. Dieses nationale Unterstützungselement ist\n(3) Jede Vertragspartei stellt die Überprüfbarkeit der von ihr  mit allen Aspekten der Unterstützung und der Betreuung des\nim Rahmen der Zusammenarbeit getätigten Ausgaben sicher.           zum Luftwaffenstützpunkt BA 105 entsandten Personals der\ndeutschen Vertragspartei beauftragt.\n(4) Um ein hohes Maß an Interoperabilität innerhalb der bina-\ntionalen Staffel und des Ausbildungszentrums zu gewährleisten,        (2) Die deutsche Vertragspartei ist berechtigt, das von der\nfördern die Vertragsparteien unter Beachtung des jeweiligen in-    französischen Vertragspartei zur Unterbringung des nationalen\nnerstaatlichen Rechts die Harmonisierung ihrer Vorschriften so-    Unterstützungselements bereitgestellte Gebäude allein zu nut-\nwie die Schaffung gemeinsamer Verfahren.                           zen. Die Kostentragung für Betrieb, Unterhaltung und Instand-\nsetzung des Gebäudes bestimmt sich nach Artikel 16 Absatz 1\n(5) Zur Sicherstellung der Interoperabilität wird Englisch als\nNummer 4.\nArbeitssprache innerhalb der binationalen Staffel verwendet.\n(3) Die deutsche Vertragspartei trägt die Betriebskosten für\ndas nationale Unterstützungselement.\nArtikel 4\n(1) Der Betrieb der binationalen Staffel umfasst:                                             Artikel 6\n1. die Durchführung von Flugaufträgen, einschließlich Ausbil-         (1) Die Aufgaben des Ausbildungszentrums umfassen insbe-\ndungseinsätzen und Übungen,                                   sondere:\n2. die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Luftfahrzeuge und        1. die Aus- und Weiterbildung des für den Betrieb der Luftfahr-\n3. die Steuerung der Aktivitäten des Ausbildungszentrums.               zeuge zuständigen fliegenden und technischen Personals der\nVertragsparteien,\n(2) Die Vertragsparteien können folgende Aufträge durchführen:\n2. die Durchführung von Übungen und\n1. nationale Aufträge, die ausschließlich vom Personal der Ver-\n3. die Vorbereitung von Flugeinsätzen.\ntragspartei durchgeführt werden, die den Einsatz beschlos-\nsen hat, und                                                     (2) Die französische Vertragspartei stellt den Betrieb des Aus-\nbildungszentrums nach den Festlegungen in den einschlägigen\n2. gemeinsame Aufträge, die mit Personal und Luftfahrzeugen\nSondervereinbarungen sicher.\nbeider Vertragsparteien durchgeführt werden.\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit ist die deutsche Vertrags-\n(3) Mit Indienststellung der binationalen Staffel ist die deut- partei zur Mitnutzung des Ausbildungszentrums berechtigt. Im\nsche Vertragspartei zur kostenfreien Nutzung des Flugplatzes       Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Finanzierungs-\nÉvreux berechtigt. Dies umfasst die Bereitstellung                 abkommens vorgesehenen Bedingungen werden die Modalitäten\n1. der Flugverkehrsdienste (Luftverkehrskontrolle, Flugberatung,   für die Nutzung und die Finanzierung des Ausbildungszentrums\nFlughafenfeuerwehr und Flughafenabsicherung),                 in einer Sondervereinbarung präzisiert.\n2. der Flughafeninfrastruktur und -anlagen sowie\nArtikel 7\n3. der Bodendienstgeräte.\n(1) Unbeschadet des Artikels 17 dieses Abkommens finden\n(4) Im Gegenzug ist die französische Vertragspartei berechtigt, das NATO-Truppenstatut und das Verfahrensabkommen Anwen-\ndie Transportkapazität der Luftfahrzeuge der deutschen Vertrags-   dung auf das Personal und seine Angehörigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                        1091\n(2) Auf das Personal findet weiterhin das jeweilige innerstaat- Verschlusssachenabkommens über die in Artikel 2 des Ver-\nliche Recht Anwendung, insbesondere in Bezug auf seinen sol-       schlusssachenabkommens festgesetzten Geheimhaltungsgrade\ndatenrechtlichen Status.                                           geschützt.\n(3) Das Personal bleibt truppendienstlich den jeweiligen zu-       (3) Die deutsche Vertragspartei stellt Informations- und Kom-\nständigen nationalen Behörden unterstellt. Die Vertragsparteien    munikationssysteme, die für nationale Zwecke genutzt werden,\nergreifen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften alle er-   in eigener Verantwortung und auf ihre Kosten, vorbehaltlich der\nforderlichen Maßnahmen, damit das Personal Anordnungen und         vorherigen Bewilligung durch die französische Vertragspartei, zur\nAnweisungen von vorgesetztem Personal befolgt, unabhängig          Verfügung. Dies umfasst ortsfeste und mobile Systeme sowie die\ndavon, welcher Vertragspartei es angehört.                         entsprechenden internationalen Ende-zu-Ende-Verbindungen.\n(4) Das Personal verfügt über die für die Erfüllung seiner Auf-    (4) Der Schutz der Informations- und Kommunikationssyste-\ngaben erforderlichen englischen Sprachkenntnisse. Diese Kennt-     me, die für nationale Zwecke genutzt werden, liegt in der Verant-\nnisse werden durch ein entsprechendes Standardisiertes Leis-       wortung der betreffenden Vertragspartei und erfolgt auf eigene\ntungsprofil (SLP) nach NATO-STANAG 6001 nachgewiesen.              Kosten. Bei Bedarf unterstützen sich die zuständigen Stellen der\nErforderliche SLP werden in einer geeigneten Durchführungsbe-      Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen für den\nstimmung dienstpostenbezogen festgelegt.                           Schutz ihrer nationalen Systeme.\n(5) Die mit den Luftfahrzeugen verbundenen Informations- und\nArtikel 8                             Kommunikationssysteme werden in enger Abstimmung zwischen\n(1) Die französische Vertragspartei stellt der deutschen Ver-   den zuständigen Stellen der Vertragsparteien akkreditiert.\ntragspartei die baulichen Anlagen des Luftwaffenstützpunkts           (6) Alle Maßnahmen, die die Informations- und Kommunika-\nBA 105, die für die Durchführung der Zusammenarbeit erforder-      tionssysteme betreffen, werden zwischen den zuständigen Stel-\nlich sind, zur Verfügung. Die baulichen Anlagen sind Teil des      len der Vertragsparteien koordiniert. Diese umfassen insbeson-\nöffentlichen militärischen Eigentums des französischen Staates     dere geeignete personelle, organisatorische, technische und\nund werden von der französischen Vertragspartei im Einklang mit    infrastrukturelle Maßnahmen zur Informationssicherheit.\ndem französischen Recht verwaltet.\n(7) Der Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt nach\n(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit verfügt die deutsche           Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-\nVertragspartei über ein Nutzungsrecht an den bestehenden bau-      laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nlichen Anlagen.                                                    licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\n(3) Die Modalitäten für die Bereitstellung und Nutzung der      zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nbaulichen Anlagen werden von der nach Artikel 3 des Finanzie-      95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).\nrungsabkommens geschaffenen Koordinierungsgruppe festge-\nlegt. Gegebenenfalls werden sie in einer Sondervereinbarung                                     Artikel 10\npräzisiert.\n(1) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig die zum\n(4) Der deutschen Vertragspartei können Gebäude oder sons-      Betrieb der binationalen Staffel erforderliche Unterstützung im\ntige Einrichtungen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung      Einklang mit ihrem nationalen Bedarf und im Einklang mit den in\ngestellt werden. Die Einzelheiten werden in einer Sonderverein-    Artikel 16 festgelegten Grundsätzen.\nbarung festgelegt.\n(2) Das Personal der deutschen Vertragspartei hat auf den\n(5) Die französische Vertragspartei stellt das bewegliche Lie-  französischen Luftwaffenstützpunkten Zugang zu allen Sport-,\ngenschaftsgerät, insbesondere Möblierung, Betriebs-, Brand-        Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten, zu den\nschutz- und Selbstschutzgerät sowie Verbrauchsmaterial für die     Speisesälen sowie zu den Unterkünften zu denselben Bedingun-\nbaulichen Anlagen zur Verfügung. Die Instandhaltung, Instand-      gen, die vergleichbarem Personal der französischen Vertragspar-\nsetzung und technische Überwachung des beweglichen Liegen-         tei eingeräumt werden.\nschaftsgeräts erfolgen durch die zuständigen Stellen der franzö-\n(3) Auf Antrag der zuständigen Behörden der deutschen Ver-\nsischen Vertragspartei.\ntragspartei kann die französische Vertragspartei zusätzliche Leis-\n(6) Die französische Vertragspartei führt die Instandhaltung    tungen gegen Entgelt erbringen. Die Modalitäten für die Unter-\nund die Wartungsarbeiten an den baulichen Anlagen einschließ-      stützung und die damit verbundenen finanziellen Aspekte werden\nlich der damit verbundenen ortsfesten technischen Anlagen in       in einer Sondervereinbarung festgelegt.\nAbsprache mit der deutschen Vertragspartei entsprechend den\nfranzösischen Rechtsvorschriften durch.                                                         Artikel 11\n(1) Die französische Vertragspartei beschafft die für den Be-\nArtikel 9\ntrieb und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters\n(1) Für den täglichen Dienstbetrieb der binationalen Staffel    der Luftfahrzeuge der Vertragsparteien erforderlichen Ersatz- und\nund des sonstigen im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzten        Austauschteile, Prüfgeräte, Spezialwerkzeuge sowie Dienstleis-\nPersonals stellt die französische Vertragspartei in enger Abstim-  tungen und stellt sie bereit.\nmung mit der deutschen Vertragspartei und auf der Grundlage\n(2) Die Modalitäten für den Leistungsgegenstand, die Liefe-\neiner gemeinsamen Festlegung\nrung und Bezahlung der Güter und Dienstleistungen, die der\n1. ein gemeinsam genutztes Informations- und Kommunika-            deutschen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, werden\ntionssystem, das IT-Anbindungen, IT-Endgeräte und Nutzer-     in einer Sondervereinbarung geregelt.\nzugänge umfasst, sowie\n2. ortsfeste gemeinsam genutzte Telefon-, Videotelefon- und                                     Artikel 12\nVideokonferenzsysteme bereit.\n(1) Die europäischen Anforderungen an die militärische Luft-\n(2) Die französische Vertragspartei ist verantwortlich für den  tüchtigkeit (European Military Airworthiness Requirements,\nSchutz und die Sicherheit der gemeinsam genutzten Informa-         EMAR) und die jeweiligen von der Staatszugehörigkeit der Luft-\ntions- und Kommunikationssysteme unter den von den franzö-         fahrzeuge abhängigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien\nsischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen. Ver-          finden auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters,\nschlusssachen, die von der deutschen Vertragspartei übermittelt    die Genehmigung der Änderungen und der dazugehörigen\nwerden und in den gemeinsam genutzten Informations- und            Dokumentation sowie der Reparaturverfahren und die Aufrecht-\nKommunikationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermit-      erhaltung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge Anwendung. Die\ntelt werden, sind durch die Schutzmaßnahmen nach Artikel 4 des     Entscheidungen der nationalen Fachbehörden für Lufttüchtigkeit","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\n(le délégué général pour l´armement für die französische Ver-          gigen nationalen Vorschriften vom Personal der deutschen Ver-\ntragspartei und das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die deut-          tragspartei oder von der deutschen Vertragspartei übernommen.\nsche Vertragspartei) ergehen soweit möglich auf der Grundlage\n(3) Zur sanitätsdienstlichen Versorgung und Sicherstellung der\nvon harmonisierten technischen Empfehlungen, die unter der Lei-\nfliegerärztlichen Aufgaben für das Personal der deutschen Ver-\ntung des in Artikel 15 Absatz 4 genannten Ausschusses verfasst\ntragspartei richtet die deutsche Vertragspartei ein nationales\nwerden.\nsanitätsdienstliches Element im Sanitätsbereich auf dem Luft-\n(2) Für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters       waffenstützpunkt BA 105 ein. Einzelheiten zum Betrieb und zu\nund der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge der deutschen Ver-           den Kosten dieses nationalen sanitätsdienstlichen Elements wer-\ntragspartei verwenden die zuständigen Behörden der franzö-             den in geeigneten Durchführungsbestimmungen festgelegt.\nsischen Vertragspartei sowie die mit der Steuerung der Aufrecht-\nerhaltung der Lufttüchtigkeit, der Instandhaltung sowie der\nArtikel 14\nInstandhaltungsausbildung beauftragten Stellen die auf den\nRechtsvorschriften der deutschen Vertragspartei basierenden                Der französischen Vertragspartei obliegen der Schutz und die\nEntscheidungen und Dokumente.                                          Absicherung der baulichen Anlagen und Einrichtungen, des Per-\nsonals sowie der Luftfahrzeuge auf dem Luftwaffenstützpunkt\n(3) Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der\nBA 105. Diese Aufgaben nimmt die französische Vertragspartei\nLuftfahrzeuge der deutschen Vertragspartei stellt der Directeur\nim Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften wahr.\nde la sécurité aéronautique d’État die Bescheinigungen der\nGenehmigung für die mit der Steuerung der Aufrechterhaltung\nder Lufttüchtigkeit, der Instandhaltung und der Instandhaltungs-                                      Artikel 15\nausbildung beauftragten Stellen sowie die Lizenzen für das\n(1) Eine paritätisch besetzte Gemeinsame Kommission prüft\nInstandhaltungspersonal im Einklang mit den französischen Vor-\nalle Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens und\nschriften aus. Sofern erforderlich, werden Bescheinigungen der\nder Umsetzung der Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick\nGenehmigung für Herstellungsbetriebe vom Délégué général de\nauf finanzielle und haushälterische Aspekte.\nl´armement ausgestellt. Allen Luftfahrzeugkomponenten, Aus-\ntauschkomponenten oder Bau- und Ausrüstungsteilen sind die                 (2) Die Gemeinsame Kommission prüft und kontrolliert die\nvom Directeur de la sécurité aéronautique d’État oder vom              Ausgaben. Sie erstellt jährlich eine Aufstellung der Ausgaben\nDélégué général de l´armement im Bereich ihrer jeweiligen              sowie eine Planung der Flugaktivität der Luftfahrzeuge, wobei die\nZuständigkeiten anerkannten Lufttüchtigkeitsbescheinigungen            für die folgenden zwei (2) Jahre vorgesehene Zahl der Flugstun-\nbeigefügt. Alle Luftfahrzeugkomponenten, Austauschkomponen-            den angegeben wird. Sie erstellt jährlich eine Bedarfsplanung\nten oder Bau- und Ausrüstungsteile erfüllen die Anforderungen          bezüglich der Güter und Dienstleistungen für das folgende Jahr,\ndes zugelassenen Musters.                                              die von beiden Vertragsparteien gemeinsam finanziert werden\nsollen.\n(4) Die Direction de la sécurité aéronautique d’État, die Direction\ngénérale de l’armement und das Luftfahrtamt der Bundeswehr                 (3) Die Gemeinsame Kommission trifft Entscheidungen ein-\nsind, soweit erforderlich, Gegenstand einer gegenseitigen Aner-        vernehmlich unter Beachtung der jeweiligen Rechtsvorschriften\nkennung, welche in Übereinstimmung mit der EMAR aufrechter-            der Vertragsparteien. Sie kann dem Staffelkapitän der binatio-\nhalten wird. Die Musterzulassung von Produkten und die Geneh-          nalen Staffel Weisungen erteilen. Sie stützt sich auf die Arbeit der\nmigung von Entwicklungsbetrieben sollen durch die nationalen           nach Artikel 3 des Finanzierungsabkommens geschaffenen\nFachbehörden für Lufttüchtigkeit nach Möglichkeit auf Grundlage        Koordinierungsgruppe.\nder EMAR-Grundsätze erteilt werden.\n(4) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der da-\n(5) Bestimmtes Personal der deutschen Vertragspartei wird           mit beauftragt ist, die in Artikel 12 genannten technischen Fragen\nunter den in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen         zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters der Luft-\nBedingungen in die mit der Steuerung der Aufrechterhaltung der         fahrzeuge zu prüfen und gemeinsame Verfahren zur Geneh-\nLufttüchtigkeit zuständige Stelle aufgenommen, um unter ande-          migung von Änderungen und Reparaturverfahren zu erstellen. Er\nrem                                                                    besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien.\n1. ein gemeinsames Flottenmanagement umzusetzen,                           (5) Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Gemein-\n2. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen und       samen Kommission und des Ausschusses werden in geeigneten\nDurchführungsbestimmungen festgelegt.\n3. die nationale Handlungsmöglichkeit auch für nationale Flug-\neinsätze nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 zu erhalten.\nArtikel 16\nDer Inspekteur der Luftwaffe besitzt gegenüber der mit der\nSteuerung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen            (1) Die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen\nStelle ein Weisungsrecht bezüglich der Luftfahrzeuge der deut-         Kosten werden nach folgenden Grundsätzen getragen:\nschen Vertragspartei.                                                  1. Jede Vertragspartei trägt entsprechend ihren Vorschriften für\n(6) Die Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels werden              ihr Personal die Kosten für die Dienstbezüge und Vergütun-\nerforderlichenfalls in einer Sondervereinbarung genauer dar-                 gen, die entsprechenden Sozialabgaben, die auftragsbezo-\ngelegt.                                                                      genen Ausgaben und Zulagen, die Reise- und Umzugskosten\nsowie alle dienstlich notwendigen Ausgaben, die für das Per-\nsonal aufgrund seines Status getätigt werden.\nArtikel 13\n2. Die deutsche Vertragspartei trägt im Einklang mit den\n(1) Das Personal der deutschen Vertragspartei erhält medizi-              einschlägigen nationalen Vorschriften die Kosten für die sa-\nnische Leistungen im Einklang mit der Technischen Vereinbarung               nitätsdienstliche Versorgung, die nicht unter die Regelungen\nvom 13. September 1984 zwischen dem Bundesminister der                       des Artikels 13 Absatz 1 fallen und nicht vom Personal der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-                     deutschen Vertragspartei übernommen werden.\nteidigungsminister der Französischen Republik über die sanitäts-\ndienstliche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich           3. Die Betriebskosten der binationalen Staffel werden entspre-\nständig oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den                chend der Soll-Personalstärke jeder Vertragspartei zwischen\nfranzösischen Sanitätsdienst in Friedenszeiten oder im Einklang              den Vertragsparteien aufgeteilt.\nmit der ihr nachfolgenden Technischen Vereinbarung.\n4. Die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung\n(2) In Fällen, die nicht von Absatz 1 abgedeckt sind, werden              von Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen auf dem Luft-\ndie Kosten für die medizinischen Leistungen nach den einschlä-               waffenstützpunkt BA 105, die ausschließlich von einer der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021                             1093\nVertragsparteien genutzt werden, werden von dieser Ver-            1. Soweit Schäden während eines nationalen Einsatzes oder\ntragspartei getragen.                                                    vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Personal einer Ver-\ntragspartei verursacht worden sind, übernimmt die betreffen-\n5. Kosten, die durch zusätzlichen Bedarf entstehen oder über\nde Vertragspartei die Leistungen in vollem Umfang.\ndem von der französischen Vertragspartei angewandten\nStandard liegen, werden von der Vertragspartei getragen, die       2. In anderen Fällen werden die Leistungen von den Vertrags-\ndiesen Bedarf angemeldet hat.                                            parteien zu gleichen Teilen getragen.\n6. Die Kosten für Ausbildung und Übungen der binationalen\nStaffel, mit Ausnahme der Kosten für die Bewirtschaftung der                                      Artikel 18\nAusbildungsmittel, werden zwischen den Vertragsparteien                Eingestufte Informationen oder Materialien, die im Rahmen\nentsprechend der jeweiligen Stärke ihres an den Ausbil-            dieses Abkommens ausgetauscht oder erstellt werden, werden\ndungs- und Übungsaktivitäten teilnehmenden Personals auf-          nach dem Verschlusssachenabkommen behandelt und aufbe-\ngeteilt.                                                           wahrt.\n7. Die Kosten für den Betrieb der Luftfahrzeuge werden zwi-\nschen den Vertragsparteien jährlich entsprechend den für die                                      Artikel 19\nVertragsparteien absolvierten Flugstunden aufgeteilt.                  Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n8. Die Kosten für den Anschluss und die Nutzung von Informa-           Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen\ntions- und Kommunikationsmitteln für nationale Zwecke trägt        zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Sie werden vorher der\ndie jeweilige Vertragspartei allein.                               in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Kommission vorgelegt.\n(2) Die Modalitäten für die Übernahme der Kosten im Zusam-                                         Artikel 20\nmenhang mit dem Einsatz der binationalen Staffel und des Aus-\nbildungszentrums sowie die detaillierten Kosten sind Gegen-                (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag, an\nstand einer Sondervereinbarung.                                        dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,\nfür eine unbegrenzte Geltungsdauer in Kraft. Maßgebend ist der\nArtikel 17                                 Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\n(1) Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze bestimmen sich              (2) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\ndie Haftung und Abwicklung von Schadensfällen nach dem                 nehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.\nNATO-Truppenstatut und dem Verfahrensabkommen.\n(3) Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit im\n(2) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Schadensersatzan-       gegenseitigen Einvernehmen schriftlich beenden. Jede Vertrags-\nsprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei für die ihrem          partei kann das Abkommen nach Ablauf von fünf (5) Jahren nach\nPersonal oder ihrem Eigentum von der anderen Vertragspartei            seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von fünf (5) Jah-\noder deren Personal zugefügten Schaden. Dies gilt nicht, wenn          ren jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Ver-\nder Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.         tragspartei kündigen. Für die Berechnung der Frist ist der\nDie Feststellung, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig      Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Ver-\nverursacht worden ist, treffen die Vertragsparteien gemeinsam.         tragspartei maßgeblich.\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, die zum Ersatz von                (4) Die Beendigung oder die Kündigung dieses Abkommens\nSchäden Dritter erbrachten Leistungen wie folgt untereinander          entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während seiner\naufzuteilen:                                                           Geltungsdauer eingegangenen Verpflichtungen.\nGeschehen zu Paris am 30. August 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Schäfer\nAnnegret Kramp-Karrenbauer\nFür die Regierung der Französischen Republik\nF. P a r l y"]}