{"id":"bgbl2-2021-22-1","kind":"bgbl2","year":2021,"number":22,"date":"2021-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_22.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-burkinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-08-23T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1067\nBekanntmachung\nder deutsch-burkinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 12. April 2021/10. Mai 2021 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nBurkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Mai 2021\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E v i t a S c h m i e g","1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021\nDer Botschafter                                           Ouagadougou, den 12. April 2021\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\n196/2018 vom 1. Oktober 2018, Verbalnote 94/2019 vom 12. Juni 2019, Verbalnote\n176/2019 vom 13. Dezember 2019, Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 2. Sep-\ntember 2020 und Verbalnote 142/2020 vom 10. Dezember 2020) folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von\nBurkina Faso oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt\nbis zu 84 200 000 Euro (in Worten: vierundachtzig Millionen zweihunderttausend Euro)\nzu erhalten:\nFür die Vorhaben:\na) „Solarkraftwerk Burkina Faso“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten:\nzwanzig Millionen Euro),\nb) „Kommunalentwicklungsfonds IV“ in Höhe von bis zu 24 700 000 Euro (in Worten:\nvierundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro), davon 15 200 000 Euro aus\nder Zusage vom 13. Dezember 2019 und 9 500 000 Euro aus der Zusage vom\n10. Dezember 2020,\nc) „Finanzierung eines klimafreundlichen Energieverbundes in Westafrika (WAPP),\nhier: Solarkraftwerk Burkina Faso (Phase II)“ in Höhe von bis zu 17 000 000 Euro\n(in Worten: siebzehn Millionen Euro),\nd) „Einführung von TruBudget (Trusted Budget Expenditure) in Burkina Faso“ in Höhe\nvon bis zu 2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),\ne) „Trinkwasser- und Sanitärversorgung in vier Regionen, Phase III (Trinkwasser-\nversorgung Niangoloko)“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig\nMillionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n3. Die Zusage der unter Nummer 1 Buchstabe a, b (erster Teilbetrag), c und d genannten\nBeträge entfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr\ndie in Nummer 2 genannten Verträge geschlossen werden. Für den in Nummer 1 Buch-\nstabe a genannten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Für die in\nNummer 1 Buchstabe b (erster Teilbetrag), c und d genannten Beträge endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Zusage der unter Nummer 1 Buchstabe b\n(zweiter Teilbetrag) und Buchstabe e genannten Beträge entfällt ersatzlos, soweit nicht\ninnerhalb von fünf Jahren nach der Zusage die in Nummer 2 genannten Verträge\ngeschlossen werden. Für den unter Buchstabe b (zweiter Teilbetrag) genannten Betrag\nendet die Frist am 10. Dezember 2025, für den unter Buchstabe e mit Ablauf des\n2. September 2025. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit-\nraum die in Nummer 2 genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese\nVerfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.\n4. Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Zuschüsse\nist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 2 zu schlie-\nßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\n5. Die Regierung von Burkina Faso befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusam-\nmenhang mit den in Nummer 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und der\nDurchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge in Burkina Faso erhoben\nwerden.\n6. Diese Vereinbarung gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellte Zuschüsse\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben\nsowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierungen die\nFörderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für Folgevorhaben und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mit-\nteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Vereinbarung\nausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Nummer 3 abweichende Fristen,\nauf die in der Mittteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert\nhingewiesen wird."]}