{"id":"bgbl2-2021-21-26","kind":"bgbl2","year":2021,"number":21,"date":"2021-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/21#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-21-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_21.pdf#page=26","order":26,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung und zu der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zu der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte","law_date":"2021-08-26T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2021\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nin seiner geänderten Fassung\nund\nzu der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden\nüber den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten\nund\nzu der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden\nüber den Austausch länderbezogener Berichte\nVom 26. August 2021\nI.\nDas Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in\nSteuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des\nÜbereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach\nseinem Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3 des Protokolls\nfür\nBotsuana*                                              am 1. Oktober 2021\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und d sowie abgegebenen\nErklärungen zu den Anlagen A, B und C des Übereinkommens\nJordanien*                                             am 1. Dezember 2021\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie abgegebenen\nErklärungen zu den Anlagen A und B des Übereinkommens\nParaguay*                                              am 1. November 2021\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f sowie abgegebenen\nErklärungen zu den Anlagen A und B des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nII.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-\nseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-\nden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten\n(BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird bekannt gemacht, dass die Mehrseitige Ver-\neinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2.1. für die Bundesrepublik Deutschland im\nVerhältnis zu folgendem weiteren Staat, der bis zum 30. Dezember 2015, dem\nTag des Inkrafttretens des Gesetzes, die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet\nhat, wirksam geworden ist:\nAlbanien                                               am 19. Oktober 2020."]}