{"id":"bgbl2-2021-21-24","kind":"bgbl2","year":2021,"number":21,"date":"2021-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/21#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-21-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_21.pdf#page=23","order":24,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-08-24T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2021 1055\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\nVom 18. August 2021\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die\nRechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach\nseinem Artikel 45 Absatz 2 für\nBotsuana                                                  am 11. August 2021\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 2021 (BGBl. II S. 827).\nBerlin, den 18. August 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. August 2021\nDas in Kigali am 12. April 2021 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 12. April 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","1056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    b) „Unterstützung der Sozialen Sicherung“ in Höhe von bis\nzu 16 000 000 Euro (in Worten: sechzehn Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Ruanda –                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nRuanda,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nzu vertiefen,                                                       genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                 träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nlungen vom 04.11.2020 und die Zusage der Botschaft der              träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 218/2020 vom             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n18.11.2020) –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\nder Zusage die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nArtikel 1                             sen wurden. Die Beträge der in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a\nbis d genannten Vorhaben verfallen somit am 4. November 2025\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      und die Beträge nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und b\nes der Regierung der Republik Ruanda von der Kreditanstalt für      am 18. November 2025.\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu\n59 000 000 Euro (in Worten: neunundfünfzig Millionen Euro) zu          (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nerhalten:                                                           Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n1. Für die Vorhaben zugesagt anlässlich der Regierungsver-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nhandlungen am 4. November 2020:\nKfW garantieren.\na) „Förderung der beruflichen Bildung“ in Höhe von bis zu\n15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro)\nArtikel 3\nb) „Begleitmaßnahme Förderung wachstums- und export-\norientierter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ein-      Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-\nschließlich Einrichtung einer Exportkreditgarantiefazilität ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nin Ruanda“ in Höhe von bis zu 1 500 000 Euro (in Worten:    Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\neine Million fünfhunderttausend Euro)                       Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nc) „Unterstützung der Nationally Determined Contributions      von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene be-\n(NDC) – Umsetzung in Ruanda“ in Höhe von bis zu             sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)            blik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nd) „Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)          der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\nFonds Ruanda“ in Höhe von bis zu 12 500 000 Euro (in        gaben.\nWorten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro),\n2. Für die Vorhaben zugesagt durch Verbalnote VN 2018/2020                                       Artikel 4\nvom 18. November 2020:\nDie Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\na) „Reform des öffentlichen Finanzwesens II“ in Höhe von       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nbis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro)      porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr"]}