{"id":"bgbl2-2021-21-10","kind":"bgbl2","year":2021,"number":21,"date":"2021-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_21.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"2021-08-13T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2021                    1047\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 13. August 2021\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem\nArtikel VIII Absatz 4 für\nBahrain                                                                        am 6. Juli 2021\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Februar 2021 (BGBl. II S. 238).\nBerlin, den 13. August 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nÜbereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 13. August 2021\nDas Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-\ntionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(BGBl. 2021 II S. 3, 4) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für\nFrankreich                                                            am      28. August 2021\nLitauen*                                                              am 4. September 2021\nnach Maßgabe einer Erklärung zu dem Übereinkommen\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. Mai 2021 (BGBl. II S. 599).\n* Erklärungen:\nErklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite des Rats der Europäischen Union unter https://www.consilium.europa.eu/de/ einsehbar.\nGleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. August 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried"]}