{"id":"bgbl2-2021-20-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":20,"date":"2021-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_20.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-81)","law_date":"2021-07-26T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-81)\nVom 26. Juli 2021\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. April 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-81) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. April 2021\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021           1011\nAuswärtiges Amt                                                        Berlin, 28. April 2021\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-\nbalnote Nummer 145 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. April\n2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-\nnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-07-81 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Arbeitsmedizin,\nvorbeugende Medizin und Verwaltung. Die Dienstleistungen umfassen die Verant-\nwortung für ein Programm zur ambulanten klinischen Versorgung im beruflichen Zu-\nsammenhang, Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Untersuchung einer großen Bandbreite\nan Patienten im Bereich Arbeitsmedizin. Letzteres umfasst Untersuchungen vor\nEinstellung, arbeitsmedizinische Hörtests, Untersuchungen vor Entsendung, der\nDienstfähigkeit und der Risiken für die körperliche Leistungsfähigkeit sowie Tuberku-\nlosevorbeugung. Der Auftragnehmer koordiniert außerdem Patientenüberweisungen an\nandere medizinische Versorger oder Einrichtungen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-\npekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine\nBeschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Certified Nurse“ und „Physician“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-\nglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht einhalten.","1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. März 2021\nbis 27. März 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 28. April 2021 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 145 vom 28. April 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August\n1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 28. April 2021 in Kraft tritt und deren\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}