{"id":"bgbl2-2021-20-1","kind":"bgbl2","year":2021,"number":20,"date":"2021-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_20.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-07-20T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 995\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2021\nDas in Taschkent am 28. Januar 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 28. Januar 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. Juli 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer","996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Usbekistan darüber hinaus\nund\ndie Regierung der Republik Usbekistan –              1. für das Vorhaben „Verbesserung der Gesundheitsversorgung\nin der Aralsee-Region“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                arbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro\nUsbekistan,                                                             (in Worten: dreißig Millionen Euro) sowie\n2. für das Vorhaben „Unterstützung der digitalen Reformen im\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nGesundheitssektor“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nzu vertiefen,\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         fünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Regierung der Republik Usbekistan weiterhin gegeben ist\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                                 und die Regierung der Republik Usbekistan eine Staats-\ngarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nlungen vom 28. Mai 2019 und die Zusage der Botschaft der                werden.\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 326/2019 vom\n3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\n27. November 2019) –\nzur Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben zu er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      halten:\na) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\nArtikel 1                                     2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          b) für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nes der Regierung der Republik Usbekistan von der Kreditanstalt              1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhundert-\nfür Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:                        tausend Euro).\n1. Darlehen für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm KKMU-              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nFinanzierung“ in Höhe von bis zu 9 500 000 Euro (in Worten:   der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-\nneun Millionen fünfhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung    punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-   zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben oder\nden ist,                                                      weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und 2\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten       genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nVorhabens in Höhe von bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünf-   Abkommen Anwendung.\nhunderttausend Euro),\n3. Finanzierungsbeiträge in Höhe von von bis zu 29 000 000                                        Artikel 2\nEuro (in Worten: neunundzwanzig Millionen Euro) für die Vor-     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nhaben                                                         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\na) „Modernisierung medizinischer Aus- und Fortbildung         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin Termez unter Einbeziehung von Afghanen“ bis zu        KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\n13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro),    beiträge für die Vorhaben zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nb) „Unterstützung der beruflichen Bildung“ bis zu 16 000 000  unterliegen.\nEuro (in Worten: sechzehn Millionen Euro),\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt     träge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-     Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst- verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-      mit Ablauf des 31. Dezember 2023.\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-       (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines      selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nFinanzierungsbeitrages erfüllen,                              lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\n4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ngarantieren.\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 3 Buchsta-\nbe a genannten Vorhabens in Höhe von bis zu 500 000 Euro         (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro).                         selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021                             997\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu               ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-            gungen.\nüber der KfW garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Regierung der Republik Usbekistan befreit die KfW von           Kraft.\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und               (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nin der Republik Usbekistan erhoben werden. In diesem Zu-               Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte               Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nSteuern werden von der Regierung der Republik Usbekistan               Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\ngetragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von               von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nder Regierung der Republik Usbekistan übernommen. Darüber              Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nhinaus befreit die Regierung der Republik Usbekistan die KfW\nvon sonstigen öffentlichen Abgaben.                                       (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es durch schiftliche Notifikation\nder anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei\nArtikel 4\nMonate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der ande-\nDie Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich        ren Vertragspartei wirksam.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nmens vereinbaren.\nim Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,               (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-         Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-        legt.\nGeschehen zu Taschkent am 28. Januar 2021 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, usbekischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Overfeld\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nS h u k h ra t Va f a e v"]}