{"id":"bgbl2-2021-2-8","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=44","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit","law_date":"2020-12-21T00:00:00Z","page":132,"pdf_page":44,"num_pages":9,"content":["132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Informationen und die\nZusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit\nVom 21. Dezember 2020\nDie am 9. September 2020 in Rockville MD und am\n2. Dezember 2020 in Berlin unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und nukleare Sicherheit und der Nuclear\nRegulatory Commission der Vereinigten Staaten von\nAmerika über den Austausch von Informationen und die\nZusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit ist\nnach ihrem Artikel 17 Absatz 1 am\n2. Dezember 2020\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit\nIm Auftrag\nDr. C l o o s t e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                      133\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber den Austausch von technischen Informationen und\ndie Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit\nDas Bundesministerium für Umwelt,               3. ausführliche Unterlagen, in denen das von der USNRC für die\nNaturschutz und nukleare Sicherheit                 Genehmigung und die regulatorische Behandlung bestimm-\nder Bundesrepublik Deutschland                    ter US-amerikanischer Einrichtungen angewandte Verfahren\n(im Folgenden als „BMU“ bezeichnet)                  beschrieben wird, die vom BMU als bestimmten Einrichtun-\ngen ähnlich bezeichnet werden, die in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland gebaut werden oder geplant sind, sowie ent-\ndie Nuclear Regulatory Commission                   sprechende Unterlagen über die betreffenden Einrichtungen,\nder Vereinigten Staaten von Amerika                 deren Genehmigung und regulatorische Behandlung unter\n(im Folgenden als „USNRC“ bezeichnet),                 die Fachaufsicht des BMU fallen;\nim Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –\n4. Informationen im Bereich der Reaktorsicherheitsforschung,\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an einem fortge-         zu deren Offenlegung die Vertragsparteien berechtigt sind\nsetzten Informationsaustausch über regulatorische Fragen und          und die entweder im Besitz einer der Vertragsparteien oder\nStandards, die von ihren Stellen für die Regulierung der Sicher-      ihr zugänglich sind, einschließlich Sicherheitsinformationen\nheit, der Sicherung und der Umweltauswirkungen kerntechni-            über Leichtwasserreaktoren aus den technischen Bereichen,\nscher Einrichtungen vorgeschrieben oder empfohlen werden;             die in den Zusätzen „A“ und „B“, die dieser Vereinbarung\nbeigefügt und wesentliche Bestandteile derselben sind, be-\nin Würdigung dessen, dass sie in ähnlicher Weise im Rahmen         schrieben sind. Eine Zusammenarbeit in diesen einzeln auf-\nfrüherer Vereinbarungen über den Austausch von technischen In-        geführten Forschungsbereichen bedarf möglicherweise einer\nformationen und die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen           gesonderten Vereinbarung, soweit die Forschungseinrichtun-\nSicherheit zusammengearbeitet haben, zuletzt im Rahmen der            gen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien dies als\nam 17. September 2013 unterzeichneten Vereinbarung –                  erforderlich erachten. Jede Vertragspartei übermittelt der\nanderen Vertragspartei unverzüglich Informationen über For-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    schungsergebnisse, die im Interesse der öffentlichen Sicher-\nheit sofortige Beachtung erfordern, zusammen mit einem\nHinweis auf bedeutsame Folgewirkungen;\nKapitel I\n5. Berichte über beim Betrieb gewonnene Erfahrungen, wie\nGeltungsbereich der Vereinbarung                     Berichte über nukleare Störfälle, Unfälle und Abschaltungen\nsowie Zusammenstellungen bereits gewonnener Daten über\nArtikel 1                             die Zuverlässigkeit von Bauteilen und Systemen;\nAustausch fachlicher Informationen               6. regulatorische Verfahren für die nukleare Sicherheit, die\nSicherung, das Management radioaktiver Abfälle, den stand-\nSoweit die Vertragsparteien nach den Gesetzen, sonstigen           ortbezogenen Strahlenschutz und die Bewertung der Um-\nVorschriften und politischen Richtlinien ihrer jeweiligen Staaten     weltauswirkungen kerntechnischer Einrichtungen;\ndazu berechtigt sind, tauschen sie auf Anfrage die folgenden\nArten von nicht als Verschlusssache eingestuften technischen In-  7. Informationen über wichtige Ereignisse wie ernste Störfälle\nformationen im Zusammenhang mit der Regulierung der nuklea-           im Betriebsablauf, Abschaltungen von Reaktoren und neu\nren Sicherheit und der Sicherung, dem Management radioaktiver         auftretende technische Probleme, die für die Vertragsparteien\nAbfälle, dem standortbezogenen Strahlenschutz und den Um-             von unmittelbarem Interesse sind.\nweltauswirkungen bestimmter kerntechnischer Einrichtungen\nsowie mit Forschungsprogrammen zur nuklearen Sicherheit aus:                                   Artikel 2\n1. aktuelle Berichte über die Sicherheit, die Sicherung, das                        Zusammenarbeit im Bereich\nManagement radioaktiver Abfälle, den standortbezogenen                   der Forschung zur nuklearen Sicherheit\nStrahlenschutz und die Umweltauswirkungen, die von einer\nDie Bedingungen für die Zusammenarbeit bei gemeinsamen\noder für eine der Vertragsparteien als Grundlage oder zur\nProgrammen und Projekten im Bereich der Forschung und Ent-\nUnterstützung von regulatorischen Beschlüssen und Leit-\nwicklung zur nuklearen Sicherheit oder bei solchen Programmen\nlinien in Schriftform erstellt wurden;\nund Projekten, bei denen Tätigkeiten zwischen den Vertrags-\n2. Unterlagen über wichtige Genehmigungsmaßnahmen sowie           parteien aufgeteilt sind, einschließlich der Nutzung von Testein-\nsicherheits- und umweltrelevante Beschlüsse, die kerntech-   richtungen und/oder Computerprogrammen, die einer der Ver-\nnische Einrichtungen betreffen;                              tragsparteien gehören, werden einzelfallbezogen geprüft und","134                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nkönnen Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein, wenn         nischen Einrichtungen Gegenstand des Austausches sind und\ndies von den Forschungseinrichtungen einer Vertragspartei oder      welche bestimmten Dokumente und Standards auszutauschen\nbeider Vertragsparteien als notwendig erachtet wird. Wenn die       sind. Einer oder mehrere technische Koordinatoren können als\nBedingungen der Zusammenarbeit nicht Gegenstand einer ge-           direkte Ansprechpartner für bestimmte Fachgebiete ernannt wer-\nsonderten Vereinbarung sind, können sie in einem Briefwechsel       den. Diese technischen Koordinatoren stellen sicher, dass beide\nzwischen den Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien           Administratoren Kopien aller übermittelten Dokumente erhalten.\nfestgelegt werden, vorbehaltlich der Bedingungen der vorliegen-     Durch diese detaillierten Regelungen soll unter anderem sicher-\nden Vereinbarung. Technische Fachbereiche, die in solchen Brief-    gestellt werden, dass ein möglichst ausgewogener Austausch\nwechseln genauer bestimmt werden, können anschließend im            mit Zugang zu gleichwertigen verfügbaren Informationen erreicht\ngegenseitigen Einvernehmen geändert werden.                         und aufrechterhalten wird.\n(3) Die Administratoren bestimmen, in wie vielen Exempla-\nArtikel 3                             ren die ausgetauschten Dokumente vorliegen müssen. Jedes\nSchulungen und Personaleinsatz                     Dokument enthält begleitend eine Inhaltsangabe in englischer\nSprache, die in 250 Wörtern oder weniger Umfang und Inhalt\nIm Rahmen der verfügbaren Mittel und in Abhängigkeit von der     beschreibt.\nVerfügbarkeit bewilligter Ausgabemittel arbeitet die USNRC beim\nAngebot bestimmter Schulungen und Praxiserfahrungen für das            (4) Die Anwendung oder Nutzung der von den Vertrags-\nvom BMU benannte Sicherheitspersonal mit dem BMU zusam-             parteien aufgrund dieser Vereinbarung ausgetauschten oder\nmen. Darüber hinaus werden befristete Einsätze des Personals        übermittelten Informationen liegt in der Verantwortung der emp-\neiner Vertragspartei in der Dienststelle der anderen Vertragspartei fangenden Vertragspartei; die übermittelnde Vertragspartei\nebenfalls einzelfallbezogen geprüft; diese erfordern in der Regel   gewährleistet nicht die Eignung solcher Informationen für eine\neine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.         bestimmte Nutzung oder Anwendung.\nSofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten für            (5) In der Erkenntnis, dass manche Informationen der unter\nGehälter, Gehaltszulagen und Reisen der Teilnehmer von der          diese Vereinbarung fallenden Art zwar nicht innerhalb der Stellen,\nVertragspartei getragen, der sie entstehen. Nachfolgend werden      die Vertragsparteien der Vereinbarung sind, aber bei anderen\ntypische, aber nicht die einzig möglichen Arten von Schulungen      Stellen der Regierungen der Vertragsparteien zur Verfügung\nund Praxiserfahrungen aufgeführt, die angeboten werden              stehen, unterstützt jede Vertragspartei die andere nach besten\nkönnen:                                                             Kräften, indem sie Besuche organisiert und Anfragen in Bezug\n1. Begleitung von USNRC-Inspektoren durch vom BMU be-               auf solche Informationen an die zuständigen Stellen der betrof-\nnannte Inspektoren bei Inspektionen des Reaktorbetriebs und    fenen Regierung weiterleitet. Dies stellt keine Verpflichtung für\ndes Reaktorbaus sowie der Einrichtungen für den Brennstoff-    andere Stellen dar, solche Informationen bereitzustellen oder\nkreislauf in den Vereinigten Staaten von Amerika einschließ-   Besucher zu empfangen.\nlich ausführlicher Einweisungen in den regionalen Prüfstellen\nder USNRC;                                                                                  Kapitel III\n2. Teilnahme von BMU-Beschäftigten an Schulungslehrgängen                    Austausch und Nutzung von Informationen\nfür USNRC-Personal;\n3. Einsatz von BMU-Experten in der USNRC für bestimmte von                                       Artikel 5\nden Vertragsparteien festzulegende Zeiträume zur Bearbei-                                 Allgemeines\ntung von Aufgaben des USNRC-Personals und Sammlung\npraktischer Erfahrung;                                            Die Vertragsparteien unterstützen die größtmögliche Verbrei-\ntung von Informationen, die aufgrund dieser Vereinbarung zur\n4. Schulungseinsätze BMU-Beschäftigter innerhalb des Strah-         Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, vorbehaltlich der\nlenschutzprogramms in den Vereinigten Staaten von Amerika.     Anforderungen der innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschrif-\nten und Leitlinien jeder Vertragspartei und der Notwendigkeit,\nKapitel II                            personenbezogene Daten, rechtlich geschützte und andere ver-\ntrauliche oder bevorrechtigte Informationen zu schützen, sowie\nVerwaltung                              vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage zu den Rechten des\ngeistigen Eigentums, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.\nArtikel 4\nVerwaltungstechnische Durchführung                                                 Artikel 6\n(1) Der Informationsaustausch aufgrund dieser Vereinbarung                            Begriffsbestimmungen\nfindet durch Briefe, Berichte und andere Dokumente statt, sowie        Im Sinne dieser Vereinbarung\ndurch Besuche und Sitzungen, die einzelfallbezogen im Vorfeld\nvereinbart werden. Regelmäßige Sitzungen werden zu einver-          1. bezeichnet der Begriff „Informationen“ nicht als Verschluss-\nnehmlich vereinbarten Zeiten abgehalten, um den Informations-           sache eingestufte kernenergiebezogene Daten aus den Be-\naustausch und die Zusammenarbeit aufgrund der Vereinbarung              reichen Aufsicht, Sicherheit, Sicherung, Management radio-\nzu überprüfen, um Änderungen an den Bestimmungen der Ver-               aktiver Abfälle, Wissenschaft oder Technik, einschließlich\neinbarung zu empfehlen und um Themen zu diskutieren, die in             Informationen über Bewertungs- und Forschungsergebnisse\nden Bereich der Zusammenarbeit fallen. Zeit, Ort und Tagesord-          oder -methoden sowie alle anderen Erkenntnisse, die auf-\nnung dieser Sitzungen werden im Vorfeld vereinbart. Besuche,            grund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt, gewonnen\ndie aufgrund der Vereinbarung stattfinden, einschließlich ihrer         oder ausgetauscht werden;\nAblaufpläne, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die in        2. bezeichnet der Begriff „rechtlich geschützte Informationen“\nArtikel 4 Absatz 2 genannten Administratoren.                           aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte Infor-\nmationen, die Betriebsgeheimnisse oder andere bevorrech-\n(2) Jede Vertragspartei bestimmt einen Administrator, der ihre\ntigte oder vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten (der\nBeteiligung am allgemeinen Austausch aufgrund dieser Verein-\nArt, dass die Person, die im Besitz dieser Informationen ist,\nbarung koordiniert. Die Administratoren sind die Empfänger aller\neinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann oder mög-\nim Rahmen des Austausches übermittelten Dokumente ein-\nlicherweise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Personen\nschließlich Kopien aller Briefe, sofern nichts anderes vereinbart\nhat, welche nicht im Besitz dieser Informationen sind); dazu\nist. Nach den Bedingungen des Austausches sind die Adminis-\nzählen ausschließlich Informationen, die\ntratoren für die Entwicklung des Umfangs des Austausches\nverantwortlich, einschließlich der Abstimmung, welche kerntech-         a) von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                         135\nb) vom Eigentümer anderen Stellen (einschließlich der emp-    empfangenden Vertragspartei weitergegeben werden, voraus-\nfangenden Vertragspartei) nur unter der Bedingung über-   gesetzt, dass\nmittelt worden sind, dass die Informationen vertraulich\n1. diese Weitergabe einzelfallbezogen erfolgt und\nbehandelt werden,\n2. die betreffenden rechtlich geschützten Informationen den in\nc) der empfangenden Vertragspartei anderweitig aus an-\nArtikel 7 aufgeführten einschränkenden Vermerk tragen.\nderer Quelle nur mit Einschränkungen bezüglich ihrer\nWeitergabe zugänglich sind und                              (2) Aufgrund dieser Vereinbarung empfangene rechtlich ge-\nschützte Informationen können von der empfangenden Vertrags-\nd) nicht bereits im Besitz der empfangenden Vertragspartei    partei ohne vorherige Zustimmung an Auftragnehmer und Berater\nsind.                                                     der empfangenden Vertragspartei innerhalb der geographischen\n3. bezeichnet der Begriff „andere vertrauliche oder bevorrech-     Grenzen des Staates dieser Vertragspartei weitergegeben\ntigte Informationen“ Informationen – ausgenommen „rechtlich   werden, vorausgesetzt, dass\ngeschützte Informationen“ −, die aufgrund dieser Vereinba-    1. die rechtlich geschützten Informationen von den betreffenden\nrung vertraulich übermittelt und empfangen wurden und nach        Auftragnehmern und Beratern ausschließlich für Arbeiten im\nden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Leitlinien des           Rahmen ihrer Verträge mit der empfangenden Vertragspartei\nStaats der Vertragspartei, welche die Informationen zur Ver-      in Bezug auf den Gegenstand der rechtlich geschützten In-\nfügung stellt, vor der öffentlichen Bekanntgabe geschützt         formationen verwendet werden und von den betreffenden\nsind.                                                             Auftragnehmern und Beratern nicht für andere private ge-\nwerbliche Zwecke genutzt werden,\nArtikel 7\n2. diese Weitergabe einzelfallbezogen an Auftragnehmer und\nVerfahren für die Kennzeichnung                       Berater erfolgt, die eine Vertraulichkeitsvereinbarung unter-\nrechtlich geschützter                           zeichnet haben und\nInformationen in Dokumentenform                    3. die betreffenden rechtlich geschützten Informationen den in\nEine Vertragspartei, die aufgrund dieser Vereinbarung rechtlich     Artikel 7 aufgeführten einschränkenden Vermerk tragen.\ngeschützte Informationen in Dokumentenform erhält, achtet            (3) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei,\nderen Bevorrechtigung, vorausgesetzt, dass diese rechtlich ge-     die rechtlich geschützte Informationen aufgrund dieser Verein-\nschützten Informationen deutlich mit dem folgenden (oder einem     barung zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertrags-\nim Wesentlichen ähnlichen) einschränkenden Vermerk gekenn-         partei diese rechtlich geschützten Informationen in größerem\nzeichnet sind:                                                     Umfang weitergeben, als dies sonst nach den Bedingungen der\n„Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte Informationen,    Vereinbarung zulässig wäre. Die Vertragsparteien bemühen sich,\ndie nach einer Vereinbarung vom [Datum der Unterzeichnung]      eine solche Zustimmung zu erteilen, soweit es ihre jeweiligen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz          innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitlinien\nund nukleare Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und      zulassen, vorausgesetzt, dass\nder Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten       1. die Stellen, die nach Artikel 8 Absatz 3 rechtlich geschützte\nvon Amerika als vertrauliche Informationen zur Verfügung ge-        Informationen empfangen, einschließlich inländischer Ein-\nstellt werden, und darf außer an diese Stellen, ihre Berater,       richtungen, die von der empfangenden Vertragspartei die\nAuftragnehmer und Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder            Erlaubnis oder Genehmigung erhalten haben, kerntechnische\ndie betreffenden Ministerien und Stellen der Regierung der          Produktions- oder Nutzungsanlagen zu errichten oder zu\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-          betreiben oder nukleares Material und Strahlungsquellen\nten Staaten von Amerika ohne die vorherige schriftliche             zu nutzen, eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet\nZustimmung durch [Name der übermittelnden Vertragspartei]           haben,\nnicht weitergegeben werden. Dieser Vermerk ist auf jeder Seite\njeglicher Vervielfältigung dieses Dokuments, gleichgültig, ob   2. die Stellen, die nach Artikel 8 Absatz 3 rechtlich geschützte\nes sich um das gesamte Dokument oder Teile davon handelt,           Informationen empfangen, einschließlich inländischer Ein-\nanzubringen. Diese Beschränkungen entfallen automatisch,            richtungen, die von der empfangenden Vertragspartei die\nwenn die rechtlich geschützten Informationen vom Eigentümer         Erlaubnis oder Genehmigung erhalten haben, kerntechnische\nohne Einschränkung offengelegt werden.“                             Produktions- oder Nutzungsanlagen zu errichten oder zu be-\ntreiben, die betreffenden rechtlich geschützten Informationen\nDieser einschränkende Vermerk wird von den Vertragsparteien            nicht für private gewerbliche Zwecke nutzen und\nder Vereinbarung berücksichtigt. Rechtlich geschützte Informa-\ntionen, die diesen einschränkenden Vermerk tragen, werden nicht    3. die Stellen, die nach Artikel 8 Absatz 3 rechtlich geschützte\nohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden          Informationen empfangen und bei denen es sich um inländi-\nVertragspartei in einer in der Vereinbarung nicht näher be-            sche Einrichtungen mit einer Erlaubnis oder Genehmigung\nstimmten oder einer den Bedingungen der Vereinbarung wider-            der empfangenden Vertragspartei handelt, zustimmen, die\nsprechenden Weise veröffentlicht oder anderweitig verbreitet.          rechtlich geschützten Informationen nur für Tätigkeiten zu\nRechtlich geschützte Informationen, die diesen einschränkenden         nutzen, die aufgrund oder im Rahmen ihrer bestimmten\nVermerk tragen, werden von der empfangenden Vertragspartei             Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt werden.\noder deren Auftragnehmern und Beratern nicht ohne vorherige\nschriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für ge-                                Artikel 9\nwerbliche Zwecke genutzt.\nVerfahren für die Kennzeichnung\nanderer vertraulicher oder bevorrechtigter\nArtikel 8                                           Informationen in Dokumentenform\nWeitergabe rechtlich geschützter                    Eine Vertragspartei, die aufgrund dieser Vereinbarung andere\nInformationen in Dokumentenform                    vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen empfängt, achtet\ndie Vertraulichkeit dieser Informationen, vorausgesetzt, dass\n(1) Generell können rechtlich geschützte Informationen, die\ndiese Informationen deutlich als vertraulich oder bevorrechtigt\naufgrund dieser Vereinbarung empfangen werden, von der\ngekennzeichnet sind und dass ihnen eine Erklärung beigefügt ist,\nempfangenden Vertragspartei ohne vorherige Zustimmung an\ndie besagt, dass\nPersonen im Zuständigkeitsbereich der empfangenden Vertrags-\npartei oder an von dieser beschäftigte Personen sowie an die       1. die Informationen seitens der Regierung der übermittelnden\nbetreffenden Ministerien und Regierungsstellen im Staat der            Vertragspartei vor Veröffentlichung geschützt sind und","136                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\n2. die Informationen unter der Bedingung übermittelt werden,                                        Kapitel IV\ndass sie vertraulich behandelt werden.\nSchlussbestimmungen\nArtikel 10\nArtikel 14\nWeitergabe anderer vertraulicher oder bevorrechtigter                                          Allgemeines\nInformationen in Dokumentenform\nDie Zusammenarbeit aufgrund dieser Vereinbarung erfolgt in\nAndere vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen können         Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nin derselben Weise weitergegeben werden, wie dies in Artikel 8,         der Vertragsparteien. Die Vereinbarung verpflichtet keine der bei-\n„Weitergabe rechtlich geschützter Informationen in Dokumenten-          den Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die im Wider-\nform“, vorgesehen ist.                                                  spruch zu ihren geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder\npolitischen Richtlinien stehen. Sollte ein Widerspruch zwischen\nArtikel 11                                der Vereinbarung und den genannten Gesetzen, sonstigen Vor-\nschriften oder politischen Richtlinien entstehen, kommen die\nRechtlich geschützte oder andere vertrauliche                   Vertragsparteien überein, einander zu konsultieren, bevor Maß-\noder bevorrechtigte Informationen,                      nahmen getroffen werden. Aufgrund der Vereinbarung werden\ndie nicht in Dokumentenform vorliegen                      keine kerntechnischen Informationen im Zusammenhang mit\nproliferationsrelevanten Technologien ausgetauscht.\nRechtlich geschützte oder andere vertrauliche oder bevorrech-\ntigte Informationen, die nicht in Dokumentenform vorliegen und\ndie bei Seminaren und anderen aufgrund dieser Vereinbarung                                           Artikel 15\nabgehaltenen Zusammenkünften vermittelt werden, oder Infor-                                           Kosten\nmationen, die sich aus dem Personaleinsatz, der Nutzung von\nAnlagen oder aus gemeinsamen Projekten ergeben, werden von                 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden alle durch die Zu-\nden Vertragsparteien entsprechend den Grundsätzen behandelt,            sammenarbeit aufgrund dieser Vereinbarung anfallenden Kosten\ndie in der Vereinbarung für Informationen in Dokumentenform             von der Vertragspartei getragen, der sie entstehen. Die Fähigkeit\nfestgelegt sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertragspartei,       der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen steht\nwelche die betreffenden rechtlich geschützten oder anderen              unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Ausgabemitteln durch\nvertraulichen oder bevorrechtigten Informationen mitteilt, den          die zuständige staatliche Stelle und der in Bezug auf die Ver-\nEmpfänger auf die Art der mitgeteilten Informationen hinweist.          tragsparteien anwendbaren Gesetze, sonstigen Vorschriften und\nLeitlinien.\nArtikel 12\nArtikel 16\nBeratung                                                    Beilegung von Streitigkeiten\nStellt eine der Vertragsparteien, gleich aus welchem Grund,             Jegliche Streitigkeiten oder Fragen der Vertragsparteien be-\nfest, dass sie nicht in der Lage sein wird, die in dieser Vereinba-     treffend die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung\nrung festgelegten Bestimmungen über die Nichtweitergabe zu              werden in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien\nerfüllen, oder dass den Umständen nach davon ausgegangen                beigelegt beziehungsweise geklärt.\nwerden kann, dass sie künftig nicht mehr dazu in der Lage sein\nwird, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.                                 Artikel 17\nDanach beraten die Vertragsparteien, um ein geeignetes Vor-\ngehen festzulegen.                                                                  Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft\nArtikel 13                                und bleibt vorbehaltlich des Absatzes 2 für einen Zeitraum von\nfünf Jahren in Kraft. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung der\nSonstige Informationen                           Vertragsparteien um einen weiteren Zeitraum verlängert werden.\nDiese Vereinbarung schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei         (2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist\nInformationen, die sie ohne die Einschränkung durch eine Ver-           von mindestens 180 Tagen vor der beabsichtigten Beendigung\ntragspartei von Quellen außerhalb der Vereinbarung empfangen            der Vereinbarung gegenüber der anderen Vertragspartei schrift-\nhat, nutzt oder weitergibt.                                             lich kündigen.\nGeschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Cloosters\nDatum: 2. Dezember 2020\nOrt: Berlin\nFür die Nuclear Regulatory Commission\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nKristine L. Svinicki\nDatum: 9. September 2020\nOrt: Rockville MD","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021 137\nZusatz A\nBMU – USNRC – Austausch zur Sicherheitsforschung\nBereiche, in denen die USNRC Sicherheitsforschung durchführt oder fördert\n1. Digitale Instrumente und Steuerung\n2. Qualifikation von Reaktoren und elektrischer Ausrüstung\n3. Umweltverträglicher Transport\n4. Radionuklidtransport und Management von Abfällen\n5. Behälter für die Trockenlagerung und deren Transport\n6. Brandschutzforschung\n7. Kernbrennstoffanalyse\n8. Analyse schwerer Unfälle\n9. Betriebserfahrung und allgemeine Fragen\n10. Human Factors Engineering\n11. Organisatorische Faktoren/Sicherheitskultur\n12. Analyse der menschlichen Zuverlässigkeit (Human Reliability Analysis – HRA)\n13. Probabilistische Risikobewertung\n14. Strahlenschutz und gesundheitliche Folgen\n15. Erdbebensicherheit\n16. Risikofolgenabschätzung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik\n17. Bauliche Sicherheit der Reaktorsicherheitsbehälter\n18. Unversehrtheit von Reaktordruckbehältern und Rohrleitungen\n19. Aktualisierung des regulatorischen Leitfadens\n20. Neue und fortschrittliche Reaktorauslegungen\n21. Stilllegung\n22. Thermohydraulik-Code-Anwendungen und -Wartung\n23. Unsicherheitsanalyse für thermohydraulische Bewegungen\n24. Gekoppelte 3-D-Neutronik und Thermohydraulik von Anlagen\n25. Herstellung medizinischer Isotope\n26. Langfristiges Betriebsmanagement\n27. Anlagen- und Systembetrieb","138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nZusatz B\nBMU – USNRC – Austausch zur Sicherheitsforschung\nBereiche, in denen das BMU Forschung zur nuklearen Sicherheit durchführt oder fördert\n1. Sicherheitsforschung in Bezug auf Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren und Einrich-\ntungen für den Kernbrennstoffkreislauf\n2. Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Einrichtungen\n3. Allgemeine Sicherheitsfragen\n4. Materialalterung\n5. Digitale Instrumente und Steuerung\n6. Menschlicher Faktor\n7. Feedback zur Betriebserfahrung\n8. Probabilistische Risikobewertung\n9. Sicherheitsrelevanz von Änderungen an Reaktorkern, Brennstoffen, Materialien und\nStromversorgung\n10. Maßnahmen für auslegungsüberschreitende Ereignisse und Umgang mit schweren\nUnfällen\n11. Computersicherheitscodes (Thermohydraulik, schwerer Unfall)\n12. Forschung zur numerischen Strömungsmechanik (Computational Fluid Dynamics –\nCFD)\n13. Sicherheit abgebrannter Brennstoffe und Management radioaktiver Abfälle (Trocken-\nlagerung und Umgang mit Behältern für Brennelemente nach langer Lagerung, Trans-\nport)\n14. Stilllegung\n15. Genehmigungsverfahren und regulatorische Inspektionen\n16. Strahlenschutzkontrollen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                               139\nAnlage\nRechte des geistigen Eigentums\nTeil I                                       oder fördert, oder ihr Beauftragter die Vergabe von Rech-\nten an jeglichem geistigen Eigentum, das von dem Gast-\nAllgemeine Verpflichtung\nforscher geschaffen wird, erörtern und festlegen. Sofern\nDie Vertragsparteien gewährleisten angemessenen und wirk-                     eine solche Festlegung nicht getroffen wurde, erhalten\nsamen Schutz des aufgrund dieser Vereinbarung und der ein-                    Gastforscher Rechte, Preise, Prämien und Lizenzgebüh-\nschlägigen Durchführungsvereinbarungen entstandenen oder zur                  ren nach Maßgabe der Richtlinien der aufnehmenden\nVerfügung gestellten geistigen Eigentums. Die Rechte an dem                   Einrichtung. Im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Gast-\nbetreffenden geistigen Eigentum werden in Übereinstimmung mit                 forscher ein Forscher, der eine Einrichtung der anderen\ndieser Anlage vergeben.                                                       Vertragspartei (aufnehmende Einrichtung) besucht und\nmit ausschließlich von der aufnehmenden Einrichtung ge-\nTeil II                                       planten Arbeiten befasst ist.\nGeltungsbereich                              b) (1) Geistiges Eigentum, das von Personen geschaffen wird,\ndie von einer Vertragspartei im Rahmen gemeinsam\n(1) Diese Anlage gilt für alle aufgrund dieser Vereinbarung ge-\ndurchgeführter Tätigkeiten beschäftigt oder gefördert\nmeinsam durchgeführten Tätigkeiten, sofern die Vertragsparteien\nwerden, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt sind,\noder ihre Beauftragten nicht ausdrücklich etwas anderes verein-\nist Eigentum der betreffenden Vertragspartei. Geistiges\nbaren.\nEigentum, das von Personen geschaffen wird, die von\n(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet „geistiges Eigen-              beiden Vertragsparteien beschäftigt oder gefördert\ntum“ die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm unter-                werden, ist gemeinsames Eigentum beider Vertrags-\nzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation                 parteien. Darüber hinaus hat jeder Urheber Anspruch auf\nfür geistiges Eigentum aufgeführten Inhalte und kann darüber                  Preise, Prämien und Lizenzgebühren nach Maßgabe der\nhinaus andere von den Vertragsparteien vereinbarte Inhalte                    Richtlinien der Einrichtung, die den betreffenden Urheber\numfassen.                                                                     beschäftigt oder fördert.\n(3) Jede Vertragspartei stellt erforderlichenfalls durch Verträge   b) (2) Sofern nichts anderes in einer Durchführungsvereinba-\nmit ihren eigenen Teilnehmern oder durch die Anwendung ande-                  rung oder sonstigen Vereinbarung vereinbart ist, verfügt\nrer rechtlicher Mittel in Bezug auf diese sicher, dass die andere             jede Vertragspartei innerhalb ihres Hoheitsgebiets über\nVertragspartei die in Übereinstimmung mit dieser Anlage ver-                  das Recht zur Verwertung von geistigem Eigentum, das\ngebenen Rechte an geistigem Eigentum erlangen kann. Diese                     im Rahmen gemeinsam durchgeführter Tätigkeiten ge-\nAnlage verändert oder berührt nicht die Vergabe von Rechten                   schaffen wird, sowie über das Recht, anderen die Ver-\nzwischen einer Vertragspartei und ihren Teilnehmern, die durch                wertung dieses geistigen Eigentums zu gestatten.\ndie Gesetze und Verfahrensweisen der betreffenden Vertrags-\npartei bestimmt ist.                                                   b) (3) Die Rechte einer Vertragspartei außerhalb ihres Hoheits-\ngebiets werden in gegenseitigem Einvernehmen unter\n(4) Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen                Berücksichtigung beispielsweise des verhältnismäßigen\nist, werden aufgrund der Vereinbarung entstehende Streitigkeiten              Beitrags der Vertragsparteien und ihrer Teilnehmer zu den\nüber das geistige Eigentum durch Gespräche zwischen den be-                   gemeinsam durchgeführten Tätigkeiten, des Umfangs der\ntreffenden teilnehmenden Einrichtungen oder erforderlichenfalls               Mitwirkung bei der Einholung des rechtlichen Schutzes\nzwischen den Vertragsparteien oder ihren Beauftragten beige-                  und der Lizenzierung des geistigen Eigentums und ande-\nlegt. In gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien wird                 rer als angemessen erachteter Faktoren festgelegt.\neine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur bindenden schieds-\nrichterlichen Entscheidung nach den anwendbaren Regeln                 b) (4) Ungeachtet der Buchstaben b (1) und b (2) halten die\ndes Völkerrechts vorgelegt. Sofern die Vertragsparteien oder                  Vertragsparteien, falls eine Vertragspartei der Ansicht ist,\nihre Beauftragten nichts anderes schriftlich vereinbaren, gilt die            dass ein bestimmtes Projekt wahrscheinlich zu der Schaf-\nSchiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für                      fung geistigen Eigentums, das durch die Gesetze der\ninternationales Handelsrecht (UNCITRAL).                                      anderen Vertragspartei nicht geschützt ist, führen wird\noder dazu geführt hat, unverzüglich Gespräche ab, um\n(5) Die Beendigung oder das Erlöschen dieser Vereinbarung\ndie Vergabe der Rechte an dem geistigen Eigentum fest-\nlässt die Rechte und Pflichten aus dieser Anlage unberührt.\nzulegen. Kann innerhalb von drei Monaten nach Aufnah-\nme der Gespräche keine Einigung erzielt werden, so wird\nTeil III                                      auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien die Zusam-\nVergabe von Rechten                                     menarbeit in Bezug auf das Projekt beendet. Ungeachtet\ndessen haben die Urheber des geistigen Eigentums, wie\n(1) Jede Vertragspartei hat das Recht auf eine weltweit gültige,           unter Buchstabe b (1) vorgesehen, Anspruch auf Preise,\nnicht ausschließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz zur              Prämien und Lizenzgebühren.\nÜbersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung von\nunmittelbar aus der Zusammenarbeit aufgrund dieser Vereinba-           b) (5) Bei jeder im Rahmen einer gemeinsam durchgeführten\nrung entstehenden Monografien, wissenschaftlichen und techni-                 Tätigkeit gemachten Erfindung legt die Vertragspartei, die\nschen Zeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffentlich           den beziehungsweise die Erfinder beschäftigt oder för-\nverbreiteten Exemplare einer aufgrund der Vereinbarung erstell-               dert, die Erfindung gegenüber der anderen Vertragspartei\nten urheberrechtlich geschützten Arbeit müssen die Namen der                  unverzüglich offen, zusammen mit allen Unterlagen und\nVerfasser des Werkes angeben, sofern es ein Verfasser nicht                   Informationen, die erforderlich sind, damit die andere\nausdrücklich ablehnt, namentlich genannt zu werden.                           Vertragspartei etwaige ihr zustehende Rechte ermitteln\nkann. Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei\n(2) Rechte an jeder Art geistigen Eigentums, mit Ausnahme\nschriftlich dazu auffordern, die Veröffentlichung oder\nder in Absatz 1 dargelegten Rechte, werden wie folgt vergeben:\nöffentliche Bekanntgabe der betreffenden Unterlagen\na)      Vor der Teilnahme eines Gastforschers an aufgrund dieser              oder Informationen zurückzustellen, um ihr den Schutz\nVereinbarung gemeinsam durchgeführten Tätigkeiten kön-                ihrer Rechte an der Erfindung zu ermöglichen. Sofern\nnen die aufnehmende Vertragspartei oder ihr Beauftragter              nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf die Zurück-\nund die Vertragspartei, die den Gastforscher beschäftigt              stellung einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Offen-","140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nlegung durch die Vertragspartei, welche die Erfindung   Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen, sonstigen\ngemacht hat, gegenüber der anderen Vertragspartei nicht Vorschriften und Verwaltungspraktiken. Informationen können als\nüberschreiten.                                          „vertrauliche Geschäftsinformationen“ gekennzeichnet werden,\nwenn die Person, die im Besitz dieser Informationen ist, einen\nTeil IV                            wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen oder einen Wettbewerbs-\nvorteil gegenüber Personen erlangen kann, die nicht im Besitz\nVertrauliche Geschäftsinformationen                dieser Informationen sind und wenn die Informationen nicht\nWerden Informationen, die rechtzeitig als vertrauliche Ge-   allgemein bekannt sind oder aus anderen Quellen öffentlich ver-\nschäftsinformationen gekennzeichnet wurden, aufgrund dieser    fügbar sind und der Eigentümer der Informationen diese nicht\nVereinbarung zur Verfügung gestellt oder gewonnen, so schützen bereits vorher zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtzeitig die Ver-\njede Vertragspartei und ihre Teilnehmer diese Informationen in pflichtung aufzuerlegen, dass sie vertraulich zu behandeln sind."]}