{"id":"bgbl2-2021-2-7","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=43","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation","law_date":"2020-12-17T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021          131\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Generalsekretariat des Zentralamerikanischen Integrationssystems mit den\nunter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis des Generalsekretariats des Zentralamerikanischen\nIntegrationssystems zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat\ndes Zentralamerikanischen Integrationssystems bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nMonika Witzel de Salazar\nIhrer Exzellenz\ndem Generalsekretär des SICA\nDr. Vinicio Cerezo\nIm Hause\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nzur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern\nerrichteten Urkunden von der Legalisation\nVom 17. Dezember 2020\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der\nLegalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für die\nRussische Föderation                                                  am 9. März 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. April 2018 (BGBl. II S. 160).\nBerlin, den 17. Dezember 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e"]}