{"id":"bgbl2-2021-2-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=41","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-12-14T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021 129\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. Juli 2020 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem System der zentralameri-\nkanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammen-\narbeit („Biodiversitätsprogramm zur Vernetzung prioritärer\nÖkosysteme in Zentralamerika“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 20. Oktober 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFra n z - B i rg e r M a r ré","130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nBotschaft                                                                    7. Juli 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nSan Salvador\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 26. Juni 2019 folgende\nVereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Generalsekretariat\ndes Zentralamerikanischen Integrationssystems, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 8 900 000,00 Euro (in Worten:\nacht Millionen neunhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Biodiversitätsprogramm\nzur Vernetzung prioritärer Ökosysteme in Zentralamerika“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Generalsekretariat des\nZentralamerikanischen Integrationssystems zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nweitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nunter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Ver-\neinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2023.\n5. Das Generalsekretariat des Zentralamerikanischen Integrationssystems bemüht sich\nim Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rahmen seines Mandats, dass\na) die KfW von sämtlichen direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 genannten Verträge in den\nan diesem Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten des Zentralamerikanischen\nIntegrationssystems erhoben werden, befreit wird,\nb) in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuern oder ähnliche indirekte\nSteuern, die in den Mitgliedstaaten des Zentralamerikanischen Integrations-\nsystems auf beschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistun-\ngen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des unter Nummer 3\ngenannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsvertrages in den\nMitgliedstaaten des Zentralamerikanischen Integrationssystems erhoben wurden,\nauf Antrag der KfW erstattet werden,\nc) in diesem Zusammenhang erhobene besondere Verbrauchsteuern von den an die-\nsem Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten des Zentralamerikanischen Integrations-\nsystems übernommen werden,\nd) bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\ne) keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.\n6. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist.\n7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt."]}