{"id":"bgbl2-2021-2-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=38","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Taschkent","law_date":"2020-12-10T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\ngrund der nach Absatz 1 und 2 zu schließenden Verträge garan-         beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ntieren.                                                               See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 und 2 zu schließen-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nKfW garantieren.\ngen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im           (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der               Kraft.\nin Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik Indien          (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nerhoben werden.                                                       mens vereinbaren.\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus       men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-           legt.\nGeschehen zu Neu Delhi am 22. Juni 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter J. Lindner\nFür die Regierung der Republik Indien\nDr. C . S . M o h a p a t r a\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin Taschkent\nVom 10. Dezember 2020\nDas in Taschkent am 24. Dezember 2019 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan über die Einrichtung eines örtlichen Büros der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Taschkent ist\nnach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 2. Oktober 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                          127\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Taschkent\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund                                                              Pflichten\ndie Regierung der Republik Usbekistan                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt\nfolgende Leistungen:\neingedenk der bestehenden Beziehungen zwischen den              a) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das\nStaaten der Vertragsparteien,                                          KfW-Büro.\nim Bewusstsein der Bedeutung der Aufrechterhaltung und          b) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätig-\nVertiefung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,                        keiten des KfW-Büros entsandten Lang- und Kurzzeit-\nfachkräfte sowie des vom KfW-Büro eingestellten Personals.\nunter Berücksichtigung des am 3. April 2001 unterzeichneten\nc) Sie gewährleistet, dass die in Artikel 4 des Abkommens über\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nTechnische Zusammenarbeit genannten Verpflichtungen\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über\neingehalten werden.\nTechnische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Abkommen über\nTechnische Zusammenarbeit“ bezeichnet),                            d) Sie sorgt dafür, dass die Fachkräfte verpflichtet werden, die\nGesetze, Sitten und Gebräuche der Republik Usbekistan zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           achten.\npartnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen –\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Pflichten\nder Regierung der Republik Usbekistan\nArtikel 1                                Die Regierung der Republik Usbekistan erbringt folgende\nEinrichtung eines örtlichen Büros                  Leistungen:\nMit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit weiter zu          a) Sie stellt sicher, dass die Behörden in der Republik Usbekistan\nunterstützen, richten die Vertragsparteien in Taschkent ein ört-       mit der gebotenen Sorgfalt handeln, um die Sicherheit und\nliches Büro der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), im Folgen-       den Schutz des KfW-Büros zu gewährleisten.\nden als „KfW-Büro“ bezeichnet, ein.\nb) Sie nimmt die für das KfW-Büro eingeführten Gegenstände,\ninsbesondere Materialien, Fahrzeuge, Güter und Aus-\nArtikel 2                                 rüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für die Tätigkeiten\nAnwendung des Abkommens                              des KfW-Büros im Sinne des Artikels 3 verwendet werden,\nüber Technische Zusammenarbeit                          von sämtlichen Zöllen und Abgaben, einschließlich Ein- und\nAusfuhrabgaben, sowie von Lizenz-, Flughafen-, Hafen- und\nSoweit in diesem Abkommen nicht anders geregelt, gelten             öffentliche Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen\nhinsichtlich der Tätigkeiten des KfW-Büros die Bestimmungen            Abgaben aus und stellt die unverzügliche Freigabe sicher.\ndes Abkommens über Technische Zusammenarbeit.\nc) Sie befreit die Durchführungsorganisation KfW und das\nKfW-Büro von sämtlichen direkten Steuern, die im Zu-\nArtikel 3\nsammenhang mit den Tätigkeiten des KfW-Büros im Sinne\nAufgaben des KfW-Büros                             des Artikels 3 entstehen.\nDas KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:                       d) Sie stellt sicher, dass keine Umsatzsteuer oder ähnlichen\na) die Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger           indirekten Steuern auf im Zusammenhang mit den Tätigkeiten\nbei Vorbereitung und Durchführung von im Auftrag der              des KfW-Büros im Sinne des Artikels 3 in der Republik\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten           Usbekistan beschaffte Gegenstände, insbesondere Mate-\nVorhaben und Programmen im Rahmen der Finanziellen Zu-            rialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie\nsammenarbeit (im Folgenden als „Vorhaben und Programme“           Ersatzteile und in Anspruch genommene Dienstleistungen\nbezeichnet),                                                      erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene be-\nsondere Verbrauchssteuern werden auf Antrag von der\nb) die inhaltliche und administrative Koordinierung im Zusam-          Regierung der Republik Usbekistan übernommen.\nmenhang mit den von der KfW durchgeführten Vorhaben und\nProgrammen der Finanziellen Zusammenarbeit,                   e) Sie unterstützt, soweit möglich, Anträge des KfW-Büros auf\nEinrichtung von Telekommunikationsanschlüssen, einschließ-\nc) die Wahrnehmung anderer regionaler Aufgaben in der                  lich Funk- und Satellitenverbindungen.\nRegion, die über die Vorhaben und Programme hinausgehen,\nf) Wie bisher gehandhabt, stellt sie auf Antrag des KfW-Büros\nd) die Vertretung der KfW in der Republik Usbekistan,\nsicher, dass die Genehmigungen für die Beschäftigung\ne) gegebenenfalls die Bereitstellung von Einrichtungen und             ausländischer Fachkräfte und die Arbeitsgenehmigungen für\nadministrativer Unterstützung für weitere Organisationen, die     ausländische Fachkräfte ausgestellt und/oder erneuert\nVorhaben und Programme durchführen.                               werden.","128                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\ng) Sie gewährleistet auf Antrag des KfW-Büros die gebühren-            Durchführungsorganisation zum Zweck der Koordinierung der\nund kautionsfreie Erteilung der erforderlichen Aufenthalts-       Zusammenarbeit.\ngenehmigungen und Visa für die entsandten Fachkräfte und\nfür die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.                                        Artikel 8\nh) Sie unterstützt, wenn notwendig, Anträge der Durchführungs-                                  Schlussklauseln\norganisation KfW auf Arbeitsgenehmigungen für lokal Be-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nschäftigte des KfW-Büros.\nRegierung der Republik Usbekistan der Regierung der Bundes-\ni)   Sie gewährt den entsandten Fachkräften der KfW, die von der       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durch-           Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind. Maßgebend\nführung beauftragt wurden, und den zu ihrem Haushalt              ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\ngehörenden Familienmitgliedern alle Rechte, die entsandten           (2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen-\nFachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-        seitigen Einvernehmen durch einzelne Protokolle ändern oder\nmitgliedern im Abkommen über Technische Zusammenarbeit            erweitern, welche in Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel\nzukommen, in entsprechender Anwendung dieses Abkom-               genannten Verfahren in Kraft treten.\nmens.\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\nliche Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen; die\nArtikel 6\nKündigung wird sechs Monate nach Eingang bei der anderen\nEigentumsrechte                                Vertragspartei wirksam.\nDie für den Eigengebrauch des KfW-Büros gelieferten Güter              (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nund Fahrzeuge bleiben im Eigentum der Durchführungsorga-               Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nnisation KfW. Sie gehen im Falle einer Auflösung des KfW-Büros         Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nin das Eigentum der Republik Usbekistan über.                          gelegt.\n(5) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 7                                    (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nDurchführungsorganisation\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre          Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nLeistungen durch die Durchführungsorganisation KfW. Die                andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nRegierung der Republik Usbekistan beauftragt das Ministerium           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nfür Investitionen und Außenhandel als Ansprechpartner für diese        vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Taschkent am 24. Dezember 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, usbekischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Overfeld\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nAbdulaziz Khafizovich Kamilov"]}