{"id":"bgbl2-2021-2-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=36","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-12-08T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 2020\nDas in Neu Delhi am 22. Juni 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2019 (II) ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 22. Juni 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                        125\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 (II)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             6. für das Vorhaben „Deutsch – Indische Partnerschaft für\nGrüne Urbane Mobilität“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,\nund\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-\ndie Regierung der Republik Indien –                     arbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 200 000 000 Euro (in\nWorten: zweihundert Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik In-       wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\ndien,                                                              würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute\nKreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können\nzu vertiefen,                                                      nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   hinaus Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Republik Indien beizutragen,                                zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben zu er-\nhalten:\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       1. für das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nlungen vom 27. November 2019 –                                          2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nsind wie folgt übereingekommen:                                 2. für das in Absatz 1 Nummer 4 genannte Vorhaben bis zu\n2 200 000 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihunderttau-\nsend Euro),\nArtikel 1\n3. für das in Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehnsnehmern fol-          4. für das in Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu\ngende Beträge zu erhalten:                                              3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro).\n1. für das Vorhaben „Deutsch – Indische Solarpartnerschaft III“       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\n(KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-      ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nmenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 200 000 000 Euro   Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\n(in Worten: zweihundert Millionen Euro),                      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\n2. für das Vorhaben „Energieeffizienzprogramm II“ ein vergüns-     Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-  haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu      dung.\n150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millionen\nEuro),                                                                                      Artikel 2\n3. für das Vorhaben „Energiereformprogramm II“ ein vergüns-           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro),     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n4. für das Vorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung – Wasser/\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nAbwasser/Abfall II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 100 000 000 Euro (in Wor-    träge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\nten: einhundert Millionen Euro),                              Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\n5. für das Vorhaben „Finanzierungsfazilität für städtische Ent-\nmit Ablauf des 31. Dezember 2023.\nwicklung II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt          (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nwird, in Höhe von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: ein-    Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nhundert Millionen Euro), sowie                                Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-"]}