{"id":"bgbl2-2021-2-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=33","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-12-08T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                               121\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-      tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-             der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\ngen.                                                                   tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 5                                  sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen            (4) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist      Vertragsparteien schriftlich vereinbart und sind unveränderlicher\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                   Bestandteil des Abkommens.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der             (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom               men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nMinisterrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-          legt.\nGeschehen zu Tirana am 17. April 2019 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nBelinda Balluku\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 2020\nDas in Pretoria am 5. Dezember 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 7 Absatz 1\nam 13. Februar 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nPräambel                             100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die           rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und die\nRegierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam als      gute Kreditwürdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben\n„Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) – ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSüdafrika,                                                        der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben oder\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nzu vertiefen,                                                     men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und 2\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-      Abkommen Anwendung.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Südafrika beizutragen,                                                  Zuständige Behörden\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         Folgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkom-\nlungen vom 8. November 2018 –                                     mens zuständig:\na) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nEntwicklung (BMZ) und\nArtikel 1\nb) für die Regierung der Republik Südafrika die Nationale\nZiel                                   Finanzbehörde.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von bei-                                  Artikel 3\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzierungs-                               Vorhaben\nbeiträge in Höhe von bis zu 23 000 000 Euro (in Worten: dreiund-     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 sowie\nzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben                          Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen,\na) „Förderung der beruflichen Bildung II“ in Höhe von bis zu      zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren\n8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),             der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den\nEmpfängern der Finanzierungsbeiträge und der Darlehen zu\nb) „Programm Erneuerbare Energien – Small IPP Support             schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nProgramm, Phase III“ in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in   land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nWorten: acht Millionen Euro),\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-\nc) „Multisektorale HIV/AIDS Prävention in Eastern Cape III“ in    träge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\nHöhe von bis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen    Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nEuro),                                                       verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nd) „Erneuerbare Energien für Südafrikanische Gemeinden“ in        mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nHöhe von bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den\nEuro)\nVorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben nicht\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit         zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen     land bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den Empfängern\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,      gegenüber zu unterstützen.\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der                                Artikel 4\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                                    Befreiungen\nrungsbeitrages erfüllen.\nDie Regierung der Republik Südafrika befreit die KfW von\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nes der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen        der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verträge\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-            in der Republik Südafrika erhoben werden. In diesem Zusam-\nhensnehmer darüber hinaus für das Vorhaben „Klimainitiative       menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nstädtische Abwasserentsorgung in Südafrika: Johannesburg“ ein     werden von der Regierung der Republik Südafrika getragen. Er-\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen    hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu       der Republik Südafrika übernommen. Darüber hinaus befreit die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021                               123\nRegierung der Republik Südafrika die KfW von sonstigen öffent-             (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Beträge entfallen, soweit\nlichen Abgaben.                                                         nicht bis zum 31. Dezember 2019 der entsprechende Finanzie-\nrungsvertrag geschlossen wurde.\nArtikel 5\n(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nTransport                                   vom 13. Juni 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich          Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-              Finanzielle Zusammenarbeit 2012 auch für das in Absatz 1 und 2\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern            genannte aufnehmende Vorhaben „Erneuerbare Energien für Süd-\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          afrikanische Gemeinden“.\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-                                        Artikel 7\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-                          Inkrafttreten, Änderung und\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-                                 Beilegung von Streitigkeiten\ngen.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Südafrika der Regierung der Bundes-\nArtikel 6                                  republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nReprogrammierung                                 Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\n(1) Die im Abkommen vom 13. Juni 2014 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                  (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nRepublik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 für             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ndas Vorhaben „Erneuerbare Energien im Ernergieverbund des               Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsüdlichen Afrika (SAPP) IV“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge          Republik Südafrika veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nwerden mit einem Betrag von 10 000 000 Euro (in Worten: zehn            unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nMillionen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1      Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-\nAbsatz 1 Buchstabe d genannte Vorhaben „Erneuerbare Energien            einten Nationen bestätigt worden ist.\nfür Südafrikanische Gemeinden“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                       (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\n(2) Die im Abkommen vom 13. Juni 2014 zwischen der Re-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nder Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nfür das Vorhaben „Gewaltverhütung in städtischen Armenvier-                (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nteln – Helenvale II“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden          mens vereinbaren.\nmit einem Betrag von 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nEuro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1          (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBuchstabe d genannte Vorhaben „Erneuerbare Energien für Süd-            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nafrikanische Gemeinden“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen             men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                           legt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und\nbesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 5. Dezember 2019\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M a r t i n S c h ä f e r\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nTito Titus Mboweni"]}