{"id":"bgbl2-2021-2-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=31","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-12-04T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021 119\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2020\nDas in Tirana am 17. April 2019 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 für das Vorhaben\n„Sektorprogramm Wasser/Programm Ländliche Wasser-\nversorgung IV“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 9. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSantiago Alonso Rodriguez","120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nfür das Vorhaben\n„Sektorprogramm Wasser/Programm Ländliche Wasserversorgung IV“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nund\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nder Ministerrat der Republik Albanien –            Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                      Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                       KfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Beträge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 die ent-\nin der Republik Albanien beizutragen,                            sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nwurden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 8. Mai 2014, das Protokoll der Regierungskonsulta-       (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\ntionen vom 12. Dezember 2017 sowie die Zusagen der Botschaft     selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nder Bundesrepublik Deutschland (Verbalnoten Nr. 105/2014 vom     lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n19. August 2014 und Nr. 22/2018 vom 29. Januar 2018) –           nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nArtikel 1                          ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen,     garantieren.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nhensnehmer, für das Vorhaben „Sektorprogramm Wasser/Pro-                                       Artikel 3\ngramm Ländliche Wasserversorgung IV“ ein vergünstigtes Dar-\nlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen       Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in     direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nHöhe von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen    der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische  in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und   hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin ge-    werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-\ngeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine Staats- bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der\ngarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Das  Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der\nVorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.        Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-\nlichen Abgaben.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern                                         Artikel 4\ndarüber hinaus, von der KfW Finanzierungsbeiträge für not-\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens in Höhe von bis zu\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) zu erhalten.\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-    welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge    men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen"]}