{"id":"bgbl2-2021-2-14","kind":"bgbl2","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/2#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_2.pdf#page=56","order":14,"title":"Bekanntmachung über die Berichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken","law_date":"2021-01-15T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nBekanntmachung\nüber die Berichtigung\nder amtlichen deutschen Übersetzung\nder Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 15. Januar 2021\nDie nach § 1 Absatz 3 der Verordnung vom 27. August 2020 veröffentlichte\nAusführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die interna-\ntionale Registrierung von Marken (in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung)\n(BGBl. 2020 II S. 530, 531) ist in ihrer amtlichen deutschen Übersetzung wie folgt\nzu berichtigen:\n1. Der Regel 20bis Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe v ist folgende Fuß-\nnote 6 anzufügen:\n6 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:\n„Enthält ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht die in Regel 20bis Absatz 1 Buchstabe c\nZiffer v vorgesehene Angabe, dass die Lizenz eine ausschließliche oder alleinige ist, kann an-\ngenommen werden, dass die Lizenz eine nicht ausschließliche Lizenz ist.“\n2. Der Regel 20bis Absatz 6 Buchstabe b Satz 2 ist folgende Fußnote 7 an-\nzufügen:\n7 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:\n„Regel 20bis Absatz 6 Buchstabe a behandelt den Fall einer Mitteilung durch eine Vertragspartei,\nnach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist; eine solche\nMitteilung kann jederzeit erfolgen; Buchstabe b hingegen behandelt den Fall einer Mitteilung durch\neine Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, die\naber gegenwärtig nicht in der Lage ist, die Eintragung einer Lizenz in das internationale Register\nwirksam werden zu lassen; diese letztere Mitteilung, die jederzeit zurückgenommen werden kann,\nkann nur erfolgen, bevor diese Regel in Kraft getreten ist oder bevor die Vertragspartei durch das\nAbkommen oder das Protokoll gebunden ist.“\nBerlin, den 15. Januar 2021\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z"]}