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"972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. Dezember 2020/21. Dezember 2020 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben „Klimakredit Kerala“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 21. Dezember 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2021 973\nBotschaft Neu Delhi, den 17. Dezember 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nWalter J. Lindner\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 262/2020 vom 27. Mai 2020) sowie Antwortnote von DEA (vom 23. November 2020)\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er-\nhalten:\na) für das Vorhaben „Klimakredit Kerala“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von\nbis zu 100 000 000,00 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro),\nb) einen Finanzierungsbeitrag für die notwendige Begleitmaßnahme zur Durch-\nführung und Betreuung für das unter Buchstabe a genannte Vorhaben in Höhe von\nbis zu 2 000 000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben\nist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nselbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\nhalb von fünf Jahren nach der Zusage die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Diese Beträge verfallen somit am 27. Mai 2025.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträgen garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der in Nummer 3 genannten Verträge in der Republik Indien erhoben\nwerden.\n8. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren."
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