{"id":"bgbl2-2021-19-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":19,"date":"2021-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_19.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung (EU) .../... des Rates vom ... zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027 („Programm Pericles IV“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2021 951\nGesetz\nzum Vorschlag für eine\nVerordnung (EU) .../... des Rates vom ...\nzur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) …/...\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nüber ein Aktionsprogramm in den Bereichen\nAustausch, Unterstützung und Ausbildung\nzum Schutz des Euro gegen Geldfälschung\nfür den Zeitraum 2021–2027 („Programm Pericles IV“)\nauf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten\nVom 18. August 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 31. Mai 2018 für eine\nVerordnung (EU) .../... des Rates vom ... zur Ausdehnung der Anwendung der\nVerordnung (EU) …/... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein\nAktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbil-\ndung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027\n(„Programm Pericles IV“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zustimmen.\nDies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","952               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2021\nVerordnung (EU) …/… des Rates\nvom …\nzur Ausdehnung der Anwendung der\n+\nVerordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates\nüber ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung\nzum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027\n(„Programm Pericles IV“)\nauf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten\nDer Rat der Europäischen Union –                                             werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, in\ndenen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                     des Euro gleichermaßen gewährleistet ist.\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,\n(3) Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                   Politikbereich zu gewährleisten und den Beginn der Umset-\nzung des Programms Pericles IV ab Beginn des mehrjährigen\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                     Finanzrahmens 2021–2027 zu ermöglichen, sollte diese Ver-\nnationalen Parlamente,                                                          ordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem\n1. Januar 2021 gelten –\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,\nhat folgende Verordnung erlassen:\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,\nArtikel 1\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nDie Anwendung der Verordnung (EU) .../…+ wird auf die Mit-\n(1) Mit der Verordnung (EU) .../…+ des Europäischen Parlaments\ngliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitglied-\nund des Rates1 wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen\nstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nAustausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des\nNr. 974/98 des Rates1 sind.\nEuro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Programm\nPericles IV“) eingerichtet, das gemäß den Verträgen in den                Stellen aus diesen Mitgliedstaaten gelten als förderfähig, wenn\nMitgliedstaaten gilt. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeits-       es sich um zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 der\nweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen                 Verordnung (EU) …/…+ handelt.\nbezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine\nAnwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Aus-                                           Artikel 2\nnahmeregelung gilt.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\n(2) Der Austausch von Informationen und von Personal im Rah-                Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nmen des Programms Pericles IV sowie die in diesem Rahmen\nSie gilt ab dem 1. Januar 2021.\ndurchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnah-\nmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein.                Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nDaher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen                unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n+                                                                           + ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS …\nABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS …\n(2018/0194 (COD)) einfügen und in der Fußnote die Nummer, das Datum,        (2018/0194 (COD)) einfügen.\nden Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.         1 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Ein-\n1 Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).                  führung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).\n1 Verordnung (EU) .../… des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n… über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstüt-\nzung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den\nZeitraum 2021–2027 („Programm Pericles IV“) auf die nicht teilnehmen-\nden Mitgliedstaaten (ABl. L … vom …, S. …)."]}