{"id":"bgbl2-2021-18-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":18,"date":"2021-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/18#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_18.pdf#page=79","order":3,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Februar 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen","law_date":"2021-08-07T00:00:00Z","page":919,"pdf_page":79,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021 919\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 10. Februar 2021\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die gegenseitige Feststellung\nder Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen\nVom 7. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Berlin am 10. Februar 2021 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundes-\nrat über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen\nAbschlüssen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g\nAnja Karliczek\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sind hinsichtlich Ausbildungsqualität und Arbeitsmarktrelevanz\nvergleichbar.\nund\nder Schweizerische Bundesrat,                     (2) Die Vertragsparteien stellen die Gleichwertigkeit von beruf-\nlichen Abschlüssen der jeweils anderen Seite fest und stellen diese\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –        hinsichtlich Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und Zugang\nzu beruflicher Weiterbildung gleich, wenn alle der in Artikel 3 auf-\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,                  geführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.\nim Bewusstsein der Vergleichbarkeit der Qualität und der Aus-\ngestaltung der Bildungssysteme,                                                                  Artikel 3\nVoraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit\nin der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die\nBerufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und die berufliche Wei-           (1) Die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird\nterbildung im jeweils anderen Staat zu erleichtern und die Mobi-   festgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nlität der Fachkräfte allgemein zu fördern,\n1. Die beruflichen Abschlüsse, deren Gleichwertigkeit fest-\ngewillt, zu diesem Zweck gegenseitig die Gleichwertigkeit von       gestellt werden soll, befähigen zu vergleichbaren beruflichen\nberuflichen Abschlüssen festzustellen und diese Abschlüsse              Tätigkeiten. In diesen Berufsbildern bestehen keine wesent-\ngleichzustellen,                                                        lichen Unterschiede.\n2. Die betreffenden beruflichen Abschlüsse sind systemisch der\nentschlossen, dabei im Bereich der beruflichen Bildung die be-      gleichen Stufe gemäß der Anlage zu diesem Abkommen zu-\nstehenden Gemeinsamkeiten in den Vordergrund zu stellen und             geordnet.\ndie internationale Anschlussfähigkeit der Berufsbildung allgemein\nzu stärken,                                                        3. Die rechtlichen Grundlagen des beruflichen Abschlusses, zu\ndem eine Gleichwertigkeit festgestellt werden soll, sind zum\nin dem gemeinsamen Verständnis, dass dieses Abkommen die            Zeitpunkt der Antragstellung auf Seiten der prüfenden Ver-\nAnwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG im Bereich der regle-           tragspartei in Kraft.\nmentierten Berufe nicht berührt,\n(2) Ergebnisse der Prüfungen nach diesem Artikel werden in\nin Fortführung der langjährigen und bewährten Zusammen-        gemeinsamen Arbeitsinstrumenten nach Artikel 6 Absatz 2 fest-\narbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,                     gehalten.\nbestrebt, der Entwicklung und Erweiterung dieser Zusammen-                                   Artikel 4\narbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sie weiterhin\nzu fördern –                                                                Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit\nEin gleichgestellter beruflicher Abschluss der einen Vertrags-\nsind wie folgt übereingekommen:\npartei verleiht dessen Inhaberin oder Inhaber hinsichtlich Berufs-\nausübung auf dem Arbeitsmarkt und Zugang zu beruflicher\nArtikel 1                            Weiterbildung die Rechte, die mit dem gleichgestellten beruf-\nGeltungsbereich                          lichen Abschluss der anderen Vertragspartei verbunden sind.\nDas vorliegende Abkommen gilt für die Modalitäten der ge-\nArtikel 5\ngenseitigen Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Ab-\nschlüssen, die in beiden Staaten bundesrechtlich in Rechts- oder            Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit\nVerwaltungsvorschriften geregelt sind und in folgende Bereiche\nfallen:                                                               (1) Die Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses nach\ndiesem Abkommen wird in den allgemeinen Strukturen und Ver-\n1. im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abschlüsse       fahren zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen jedes der\nder beruflichen Grundbildung sowie Abschlüsse der eid-       beiden Staaten beantragt. In der Bundesrepublik Deutschland\ngenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung (Eidge-     handelt es sich dabei um die Strukturen und Verfahren nach dem\nnössische Fachausweise, Eidgenössische Diplome) nach         Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz in Verbindung mit den\ndem Berufsbildungsgesetz,                                    Regeln der Handwerksordnung, in der Schweizerischen Eidge-\n2. im Falle der Bundesrepublik Deutschland Abschlüsse der be-      nossenschaft um die Strukturen und Verfahren gemäß Berufsbil-\nruflichen Aus- und Fortbildung, die nach dem Berufsbil-      dungsgesetz.\ndungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ordnung des         (2) Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren wird zunächst\nHandwerks (HwO) geregelt sind.                               eine Gleichwertigkeit nach Artikel 3 dieses Abkommens geprüft.\nWenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Gleichwer-\nArtikel 2                            tigkeit festgestellt. Wenn die Voraussetzungen nach diesem Ab-\nkommen nicht erfüllt sind, wird der Antrag nach den allgemeinen\nGrundsatz und Zweck\nBestimmungen zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen\n(1) Die in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schwei-   jedes der beiden Staaten weiter beurteilt, die sich auf das jeweils\nzerischen Eidgenossenschaft erworbenen beruflichen Abschlüsse      geltende übrige Recht stützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021                             921\nArtikel 6                                 (2) Anträge auf die Feststellung der Gleichwertigkeit eines be-\nruflichen Abschlusses, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegen-\nZuständige Behörden,\nden Abkommens gestellt wurden, werden nach den zum Zeit-\nArbeitsinstrumente, Gemischter Ausschuss\npunkt des Antrags geltenden Bestimmungen beurteilt.\n(1) Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen\nBehörden der Vertragsparteien sind\nArtikel 8\n1. im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Staats-\nsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Eid-                        Aufhebung bisherigen Rechts\ngenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und\nForschung und                                                      Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nvom 1. Dezember 1937 zwischen der Regierung des Deutschen\n2. im Falle der Bundesrepublik Deutschland das Bundesminis-         Reiches und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegen-\nterium für Bildung und Forschung in Abstimmung mit dem          seitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen außer Kraft.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie.\n(2) Die zuständigen Behörden tauschen alle zur Entwicklung                                    Artikel 9\neiner gegenseitigen und kohärenten Feststellungspraxis erforder-\nlichen Informationen aus. Sie werden gemeinsame Arbeitsinstru-                  Geltungsdauer, Abkommensänderung\nmente entwickeln und pflegen, die die Feststellungspraxis unter-\nstützen.                                                               (1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nder beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege\n(3) Ein aus Vertretern der zuständigen Behörden bestehender      gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem\nGemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die ordnungsge-       Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nmäße Anwendung dieses Abkommens und dessen Weiterent-\nwicklung verantwortlich ist. Zu diesem Zweck kann er Empfeh-           (2) Dieses Abkommen kann nur durch eine zwischen den Ver-\nlungen abgeben und Arbeitsgruppen einsetzen. Der Gemischte          tragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder er-\nAusschuss regelt offene Fragen einvernehmlich. Der Gemischte        gänzt werden.\nAusschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen.\nWeitere Behörden oder Experten können bei Bedarf eingeladen\nwerden.                                                                                          Artikel 10\nArtikel 7                                                         Inkrafttreten\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in\nErhalt erworbener Rechte und Übergangsregelungen\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragspartei-\n(1) Die von Personen vor Inkrafttreten des vorliegenden Ab-      en einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen\nkommens auf Grundlage anderer Abkommen und Vereinbarun-             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\ngen erworbenen Rechte bleiben unberührt.                            der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 10. Februar 2021 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnja Karliczek\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nMartina Hirayama","922  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021\nAnlage\nzum\nAbkommen\nzwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Schweizerischen Bundesrat\nüber die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen\nEinander entsprechende Stufen von beruflichen Abschlüssen in der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft und in der Bundesrepublik Deutschland\nSchweizerische Eidgenossenschaft:                Bundesrepublik Deutschland:\nEidgenössisches Berufsattest EBA                 Berufsabschluss\n(zweijährige berufliche Grundbildung)            (zweijährige berufliche Ausbildung)\nEidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ            Berufsabschluss\n(drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung, (berufliche Ausbildung von drei oder\ngemäß Berufsprofil)                              dreieinhalb Jahren, gemäß Berufsprofil)\nAbschluss der höheren Berufsbildung              Abschluss der beruflichen Fortbildung\n(nur Eidgenössischer Fachausweis oder            (gemäß Berufsprofil)\nEidgenössisches Diplom, gemäß Berufsprofil)"]}